Allgemeines (Motorradrecht)

Formationstanz

Nicht ganz so spektakulär wie Il Dottore, aber geübt sein will das auch.

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Älter werden

WÜDO kenne ich seit meiner ersten BMW, einer R 69 S. Das ist schon ein paar Jahrzehnte her. Schade, daß das (Traditions-)Unternehmen nun aufgeben muß. Heute habe ich wohl die letzte eMail von WÜDO bekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kunden, Freunde und Lieferanten
sehr geehrte Damen und Herren der Fachpresse,

das WÜDO Team und die Familie Wüstenhöfer sagen Danke für 34 Jahre Freude in Ihrer Mitte.
Leider sind uns weitere Jahre in der Motorradfahrergemeinschaft nicht vergönnt, wir müssen unseren Betrieb zum Ende Febraur einstellen. Die Gründe sind vielfältig und in der Presse mehrfach genannt.
Es gäbe noch vieles zu sagen und zu tun….
Nochmal Danke sagen wir alle.

Mit freundlichen Grüßen

Das WÜDO Team und Familie Wüstenhöfer

Mit fortschreitendem Alter steigt die Anzahl der Abschiede.

Macht’s gut!

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Kesselberg: Rechtswidrige Sicherstellung

Stolz präsentierte das Polizeipräsidium Oberbayern Ende Oktober 2008 die erlegte Beute vom Kesselberg:

sicherstellung

Am Sudelfeld waren es 26 erlegte Kräder.

Dem lag eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2007 zugrunde:

Wegen der auf der Bundesstraße 11 im Bereich des Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern 2007 eine Grundsatzweisung: Ein Motorrad soll sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden, wenn der Fahrer innerhalb eines Jahres am Kesselberg einmal die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 40 km/h beziehungsweise zweimal um mehr als 25 km/h überschreitet. …

Gute Idee, könnte man meinen, wenn man einer dieser hemdsärmeligen Bayern wäre. Die Polizei vor Ort frohlockte fröhlich:

Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungen bei solch unverantwortlicher Fahrweise wurde im März diesen Jahres gerichtlich bestätigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München wies die Klage eines Motorradfahrers ab, dem im August 2007 seine Suzuki wegen gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sichergestellt wurde.

Quelle: Pressemeldung der Polizei Oberbayern

Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München allerdings ganz anders. In einem am 9.2.08 bekannt gegebenen Urteil
(Az.: 10 BV 08.1422) bescheinigt der VGH den Oberbayern: So geht’s nicht!

Die Sicherstellung von Fahrzeugen setzt voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes droht. Dies ist nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Eine solche Prognose-Entscheidung im Einzelfall kann nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden….

Na bitte, es gibt auch noch Bayern mit Augenmaß.

Worum geht’s hier eigentlich? Um diese alte Bergrennstrecke, die an den Wochenenden für Moppedfahrer gesperrt ist:

(Sorry, aber ich habe kein Video mit einem schönen italienischen V2-Sound gefunden; deswegen ist die Musik hier ganz hilfreich – man hört diese Zwiebacksäge nicht so deutlich. ;-) )

Links gefunden bei Richter Carsten Krumm c/o Beck Blog

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Freundliches Urteil zu Nutzungsausfall und Schutzkleidung

Nutzungsausfall auch mit Auto und kein Abzug Neu für Alt.

Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
aus der Kanzlei Hoenig Berlin hat eine freundliche Entscheidung beim Landgericht Potsdam erstritten.

Unter dem Aktenzeichen 3 S 59/08 hat das Gericht am 20.11.2008 u.a. festgestellt:

1. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn dem Geschädigten neben seinem Motorrad ein PKW zur Verfügung steht.

2. Keine Abzüge Neu für Alt bei Schutzkleidung für Motorradfahrer.

Aus den Gründen:

Zu 1. / Nutzungsausfall
In Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall stand dem Kläger zwar zeitweise der Ford Mondeo seiner Frau zur Verfügung, jedoch konnte er nicht ständig darauf zurückgreifen. Selbst wenn er dies hätte tun können, stünde ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, da der Gebrauchsvorteil eines Motorrades nicht durch die Nutzung eines Pkws ersetzt wird. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die Benutzung des Motorrades befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, andererseits biete es jedoch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendung für den Erhalt dieses Fahrzeuges unfallbedingt entfallen. Damit konnte er durch die Nutzung des Pkws seiner Frau nur einen Teil der Gebrauchsvorteile eines Motorrades ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion des Fahrzeuges als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrades ist daher fühlbar entgangen, so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, da es sich nach dem Klägervortrag bei dem Motorrad nicht nur um ein reines Spaßfahrzeug handelte, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kläger vielleicht auch nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht grundsätzlich einer Ersatzfähigkeit nicht
entgegen. Beim unfallbedingten Ausfall eines Pkws kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte.

Zu 2. / Schutzkleidung
Bei der beschädigten Motorradkleidung des Klägers, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (Jacke, Hose und Handschuh rechts), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen (vgl. Landgericht Darmstadt, 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 13 0 602/05).

Na bitte, geht doch! :-)

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Haftung beim Überholen

Stößt ein Motorradfahrer, der bei unklarer Verkehrslage überholt, mit einem Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, so haften beide Unfallbeteiligte je zur Hälfte für die entstandenen Schäden.

entschied das OLG Düsseldorf am 10.3.2008 (Az: 1 U 175/07)

Aus den Gründen:

…Entgegen dem LG trifft den Kläger neben der – im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ohnehin erhöhte – Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat, § 5 III Nr.1 StVO.

Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem LG beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten – Verstoss gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I S.4 StVO – und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmässige Haftungsverteilung geboten ist….

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Einlaßkontrolle bei den Nomads

Sieben Stunden lang haben am Sonnabend Polizisten jeden kontrolliert, der auf die Hells-Angels-Feier am Markgrafendamm wollte.

schreibt heute morgen Werner Kurzlechner im Tagesspiegel.

Es ging um eine Geburtstagsparty anläßlich des achtjährigen Bestehens des MC Nomads in Friedrichshain.

Insgesamt kontrollierten rund 190 Polizisten 308 Personen und 71 Fahrzeuge.

Das war zu erwarten. Umsomehr wundert mich das hier:

Dabei fanden die Ermittler zahlreiche Waffen und Drogen. Ein Rocker wurde festgenommen, weil gegen ihn ein Haftbefehl vorlag.

Wenn ich auf so eine Party fahre, hier in Berlin, in dieser Stimmung: Warum – um Himmels Willen – lassen die Jungs dann nicht das Zeug zuhause, wonach immer gesucht wird. Was hat den Rocker geritten, gegen den ein Haftbefehl vorlag, sehenden Auges in die Kontrolle zu geraten (oder wußte er nicht, daß er gesucht wird?)?

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Wieder sauber und trocken gelagert

Auch zur Freude des Postboten, der beim täglichen Abliefern der Post wieder einen schönen Ausblick hat.

Besten Dank an Tom und seine Leute aus dem KTM GST Shop in der Danziger Str. für den Transport.

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„tank-slapper“ bzw. „high-speed-wobble“

Ein Kollege hat ein Problem mit dem Unfall einer HD:

wir vertreten einen Mandanten, der mit seinem Motorrad Harley Davidson Ultra Classic bei idealen Bedingungen bei Tempo 140 Km/h ins Schlingen geriet und sodann stürzte. In den USA ist dieses Phänomen als „tank-slapper“ bzw. „high-speed-wobble“ bekannt. Gibt es jemanden, der hierzulande damit schon befasst war oder jemanden kennt, der ein ähnliches Problem hatte?

Hilfreiche Hinweise hier in den Kommentaren oder an mich unter hoenig@kanzlei-hoenig.de.

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Notwehr gegen Pfefferspray?

Die Schüsse eines Bandidos auf einen Hells Angel in Cottbus wurden gestern vor dem Landgericht Cottbus verhandelt.

Der 26 Jahre alte Angeklagte wird beschuldigt, bei einer Auseinandersetzung am 9. Februar in der Cottbuser City mit einer halbautomatischen Pistole mehrmals auf einen 27-Jährigen gefeuert zu haben.

berichtet die Morgenpost am 7. Oktober 2008

Am 8. Oktober 2008 heißt es dann in der Zeitung:

… hat der Angeklagte am Mittwoch Pistolenschüsse auf einen Rivalen zugegeben. Der 26-Jährige von der Gruppierung „Bandidos“ sagte durch seinen Verteidiger vor dem Landgericht, er sei von Mitgliedern der „Hells Angels“-Rocker am 9. Februar in der Innenstadt provoziert worden. Einer von ihnen habe ihn mit Pfefferspray besprüht, als er mit seiner Verlobten und ihrem gemeinsamen Kind unterwegs war. Aus Angst habe er mehrmals in Richtung des Angreifers geschossen, berichtete der Beschuldigte.

Daß das Verteidigungskonzept – Notwehr mit der Schußwaffe gegen Pfefferspray – aufgehen wird, mag ich so richtig nicht glauben.

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Betrug oder Diebstahl statt Probefahrt

Das Oberlandesgerichts Köln hat in einer Entscheidung vom 22.07.2008 (Az.: 9 U 188/07) einem Motorradbesitzer 10.650,- € als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen, nachdem sein Motorrad während (statt?) einer Probefahrt entwendet worden war.

Der Motorradfahrer beabsichtigte, seine BMW 1200 GS zu verkaufen. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als „Josef Krause“ vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen.

Dem Kaufinteressenten überließ er die BMW zu einer kurzen Probefahrt, allerdings ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Auf die Rückkehr des Herrn Krause und der BMW wartet der verhinderte Verkäufer bis heute. Die Yamaha war kein adäquater Ersatz, ihr Wert lag bei 600,- €.

Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; „Herr Krause“ war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines – nicht versicherten – Betruges geworden.

Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab jetzt dem Motorradbesitzer in zweiter Instanz Recht. Das Gericht geht von einer „Entwendung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich gegrenzten Probefahrt überließ, seinen „Gewahrsam“ an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt.

Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrades sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle des OLG Köln

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