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Straßenrecht
Autofrei am 1. Juni
Ein Sonntag ganz ohne Auto: Nach mehreren gescheiterten Anläufen könnte es in diesem Jahr auch in Berlin einen – verordneten – autofreien Sonntag geben. Im Abgeordnetenhaus wird dazu am heutigen Montag ein fraktionsübergreifender Antrag eingebracht, den bereits 61 Abgeordnete der SPD, der Linken und der Grünen unterschrieben haben. Sie fordern den Senat auf, einen für alle verbindlichen Autoverzicht am 1. Juni zu unterstützen.
Quelle: Tagesspiegel
Gar nicht verkehrt, mal für einen Tag im Jahr die Straßen ausschließlich Motorradfahrern zu überlassen.
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Party der Bandidos – gut besucht
Sogar Beamte des Landeskriminalamtes, der Bereitschaftspolizei und der Verkehrsdienste waren am Samstag in der Weddinger Provinzstraße zu Gast.
Einladungskarten konnten die 140 (!) Beamten aber nicht vorlegen. Aber dafür wurden die geladenen Gäste kontrolliert, als sie auf dem Clubgelände um Einlaß baten.
Aber nicht nur im Wedding waren die Kontrolleure aktiv:
An der Landesgrenze zu Brandenburg erwarteten Polizeitrupps die „Biker“ und achteten darauf, dass sie die Verkehrsregeln einhielten. Wie erwartet kam es zu einer verbotenen Konvoifahrt mit diversen Rotlichtverstößen, die an der See- Ecke Reinickendorfer Straße von den Einsatzkräften gestoppt wurde.
Nachdem die Ordnung auf der Straße wieder hergestellt worden war, ging es weiter:
Gegen 15 Uhr 15 betraten Fahnder überraschend für die dort Anwesenden das Gelände des Motorradclubs und durchsuchten die Räumlichkeiten. Insgesamt überprüften die Ermittler bis zum Abend 146 Personen und mehrere Fahrzeuge. Gegen zwei Personen bestanden Haftbefehle. Sie wurden festgenommen. Die Beamten stellten eine Vielzahl von Hieb- und Stichwaffen sicher.
Na, das ist aber auch nicht die feine englische Art, mit einer Vielzahl von Hieb- und Stichwaffen auf eine Geburtstagsparty zu kommen.
Vier Motorräder wurden sichergestellt, da sie wegen unzulässiger technischer Veränderungen einem Gutachter vorgestellt werden sollen.
Da freut sich der DEKRA-Gutachter in seiner Niederlassung in der Belziger Straße wieder über die neuen Aufträge.
Auch einem „VW-Bus“ wurde die Weiterfahrt wegen eines technischen Mangels untersagt. Die Beamten fertigten mehrere Strafanzeigen, darunter neun Verstöße gegen das Waffengesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verkehrsstrafanzeigen.
Nun denn, alles in Allem ist nichts passiert, was nicht zu erwarten war.
Quelle der Zitate: Pressemitteilung der Polizei Berlin
Richtig zu tun hatte die Polizei auch an einer anderen Stelle in der Stadt:
Insgesamt haben die Polizeibeamten ab 1 Uhr 103 Personen kontrolliert, von denen 21 zunächst zur Identitätsfeststellung vorläufig in Gewahrsam genommen wurden. Neun Personen sind festgenommen worden, weil sie sich illegal in Deutschland aufhalten und für die Ausländerbehörde eingeliefert werden. Ferner fertigten die Beamten Anzeigen wegen Verstößen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz sowie gegen das Arzneimittelgesetz.
Das war ein Großeinsatz in der Nacht zum Sonntag in einem Lichtenberger Großmarkt
Streckensicherung für Motorradfahrer
Der MEHRSi e.V. engagiert sich seit Jahren bereits dafür,
deutschlandweit die Leitplanken aller für Motorradfahrer gefährlichen Kurven mit einem Unterfahrschutz ausstatten zu lassen.
Herkömmliche Leitplanken sind so konstruiert, dass die eigentliche Abprall-Planke in Höhe der Motorhaube eines durchschnittlichen Pkws angebracht ist. Der verbleibende Abstand zum Boden birgt die Gefahr, dass ein stürzender Zweiradfahrer sich an der Leitplanke oder dem Stützpfosten schwer oder gar tödlich verletzt. MEHRSi setzt sich für die Beseitigung dieser Gefahrenquellen ein.
Der Unterfahrschutz ist eine federnd angebrachte Stahlplanke, die im Falle einer Kollision Aufprallenergie absorbiert und ein Durchrutschen wirkungsvoll verhindert. Daher ist die Nachrüstung mit Unterfahrschutz für uns die effektivste Form der Streckensicherung.
Nun lädt er ein zu einem Treffen, auf dem offiziell bekannt gegeben wird, daß
13 besonders unfallträchtige Kurven im östlichen Teil des Rems-Murr-Kreises wurden nun auf einer Gesamtlänge von fast 1000 Metern mit Unterfahrschutz für Motorrad- und Zweiradfahrer sicherer gemacht
wurden.
Zu dem Termin am Mittwoch, den 25. April 2007 um 17:00 Uhr auf der Kreisstraße K 1913, der Neubaustrecke Winnenden-Breuningsweiler sind neben Pressevertretern und Politikern auch alle Moppedfahrer eingeladen.
Weitere Informationen gibt es unter www.mehrsi.org und in dieser Einladung.
Scharfkantige Spurrillen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil am 24. 1. 2005 – 9 U 38/03 – folgenden Fall entschieden.
Am einem lauen Abend im Oktober – es war noch einigermaßen hell – fuhr Bulli Bullmann auf seinem dicken V2 mit gemütlichen 40 km/h in den wohl verdienten Feierabend. In der Nähe einer Auffahrt zu einer Autobahn geriet er in eine längs zur Fahrtrichtung verlaufenden ca. sechs Meter langen Spurrille, die er übersehen hatte. Er konnte das Dickschiff nicht mehr halten. In der Folge kam es zu Kratzern an Mensch und Maschine; ein Schaden von knapp 16.000 Euro war entstanden.
Vier Tage zuvor hatte die zuständige Behörde eine Streckenkontrolle durchgeführt. Die Mitarbeiter hatten sich dabei aber vermutlich eher die Vögelchen in der Luft statt die Straße angeschaut. Jedenfalls wurde von Seiten der Behörden nichts unternommen, um die Gefahrenquelle zu beseitigen oder wenigstens vor ihr zu warnen.
Bullmann war klug genug, noch vom Unfallort aus die Freunde und Helfer zu alarmieren, die dann ins polizeiliche Unfallprotoll notierten:
„Zustand der Fahrbahn: Auf der U Straße in Fahrtrichtung K vor dem Kreuzungsbereich Z/BAB-Auffahrt befindet sich auf der rechten Geradeausspur eine Spurrille, die parallel zur dortigen Rechtsabbiegerspur verläuft. Diese Spurrille hat auf einer Länge von 6 Meter einen Höhenunterschied bis zu 10 cm“
Damit war es der Straßenbaubehörde wenigstens nicht mehr möglich abzustreiten, daß diese Falle bereits am Unfalltag vorhanden war. Aber sonst wurde – wie immer, wenn der Bürger Schadensersatz vom Staat verlangt – so ziemlich alles andere bestritten, was bestritten werden konnte. Die Spurrille sei nicht sooooooo tief gewesen, sondern höchstens soo tief. Außerdem hätte man sie schon von weitem erkennen müssen undundund …
Aber bereits das Landgericht kam schon in erster Instanz zu dem Ergebnis, daß der Staat 70% des geforderten Schadenersatzes zu tragen habe. Es hat eine Tiefe der Spurrille von zehn cm und ein Vorhandensein dieser Unebenheit bereits zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle vor dem Sturz als bewiesen angesehen und dies als schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Straßenkontrolleure bewertet.
Gleichzeitig hat das Landgericht allerdings dem Moppedfahrer einen Eigenverantwortungsanteil von 30% wegen der Betriebsgefahr des Motorrades anspruchsmindernd berücksichtigt.
Dieses Ergebnis wurde dann noch einmal vor dem Berufungsgericht thematisiert. In der Entscheidung des OLG Hamm heißt es unter anderem:
Die Fahrbahn dieser Straße befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes wegen der Spurrille in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand und stellte in diesem Bereich eine sicherungsbedürftige (abhilfebedürftige) Gefahrenquelle dar.
Wie in vergleichbaren Fällen auch wurde ein Sachverständiger hinzugezogen, der in seinem unfallanalytischen Gutachten ausgeführte:
… das Krad sei instabil geworden, als es sechs Meter in der Spurrille gefahren sei, da die scharfkantige gerade Führung dieser Rille der sinusförmigen Fahrweise des Krades entgegengewirkt habe. Daraufhin sei das Krad im weiteren Verlauf seiner Fahrt aus technischer Sicht gut nachvollziehbar gestürzt. Für die Instabilität sei keine Rillentiefe von 10 cm erforderlich gewesen, sondern habe die fotografisch dokumentierte Tiefe von 6,8 cm ausgereicht, zumal die Rillentiefe gegenüber der Scharfkantigkeit der Rillenführung nur zweitrangig gewesen sei. Die kritische Stelle, an der der Motorradfahrer in die Führung der Spurrille geraten war, konnte von diesem auch nicht ohne weiteres erkannt werden, wie der Sachverständige gleichfalls bestätigt hat und zudem wegen der unmittelbaren Nähe der – den Blick ablenkenden – Fahrstreifenmarkierung bereits aufgrund der bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbilder einleuchtet. Der Bekl. war daher zur rechtzeitigen Beseitigung der für Zweiradfahrer bestehenden Gefahrenquelle verpflichtet.
Weiter heißt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts:
Er [der Straßenbaulastträger, der für den Zustand der Straße veranwortlich ist. crh] hat diese gebotene Sicherung schuldhaft versäumt. Dabei muss er sich bereits eine mangelhafte Fahrbahnkontrolle vorwerfen lassen. Ein sorgfältiger Kontrolleur hätte die Spurrille bereits bei der vier Tage zuvor durchgeführten Besichtigung des Unfallbereiches erkennen können, …
Aber auch der Motorradfahrer müsse haften, zwar nicht, weil er schuldhaft nicht aufgepaßt habe, sondern verschuldensunabhängig wegen der Betriebsgefahr des Zweirades. So heißt es in dem Urteil weiter:
Der Klageanspruch ist aber infolge der bei dem Sturz mitursächlich gewordenen Betriebsgefahr des Motorrades zu kürzen. Diese ist grundsätzlich anzurechnen, da nicht feststeht, dass der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nach dem Maßstab des § 7 II StVG (alter Fassung) dargestellt hat. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertiefung für den Zeugen bei Anwendung äußerster Aufmerksamkeit und Vorsicht möglicherweise doch erkennbar gewesen wäre.
Insgesamt wurden dem gestürzten Kradler „nur“ noch 25 % seiner Forderungen abgezogen (das Landgericht ging noch von 30 % Mithaftungsanteil aus). Ob das wirklich korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, weil mir dazu wesentliche Einzelheiten fehlen: Einem gut trainierten Motocrosser auf einer 120 kg leichten Hard-Enduro wäre diesen Sturz vielleicht eher erspart geblieben als einem Goldwinger auf seiner Einbauküche. ;-)
Man muß sich als Zweiradfahrer schon bewußt sein, daß es riskant ist, sich mit einem Einspurfahrzeug zu bewegen. Und wenn dieses Risiko sich dann realisiert, bleibt man oftmals auf dem Schaden – teilweise – sitzen. Jammern gilt dann nicht mehr.
Und trotzdem – vielleicht auch gerade deswegen – macht das Moppedfahren viel mehr Freude als das Autofahren. :-)
Die Entscheidung wurde in der Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht – NZV 2006 Heft 4, Seite 197, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.