Unfallrecht

Optimale Durchlaufzeiten in der Schadenbearbeitung

Damit werben nicht wir, sondern eine Versicherung. Eine von den Großen.

Heute wollte ich das mal auf die Probe stellen. Nach Bezifferung eines Unfallschadens, hatte die Versicherung zwar recht zügig gezahlt, leider aber auch recht großzügig gekürzt. Es wurde mal wieder eines dieser „Prüfgutachten“ beigefügt, wonach man den Schaden in einer anderen, hoch qualifizierten, bestens ausgestatteten, aber deutlich billigeren Werkstatt reparieren lassen könne.

Am Montag hatte ich der Versicherung daraufhin ein nettes Fax geschickt und unter anderem auf diese Entscheidung hingewiesen.

Heute habe ich dann mal nachgefragt, ob es bei der Kürzung bleibt. Die Sachbearbeiterin meinte schnippisch, dass wir nach nur 4 Tagen wohl noch keine Antwort erwarten. Um Himmels Willen nein. Das ist auch eine schwierige Entscheidung. Die will wohl überlegt sein und Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag gebaut.

Montag geht dann eine Klage auf die Reise zum Amtsgericht Mitte. Wenigstens unsere Durchlaufzeiten bei der Schadenbearbeitung sind optimal.

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Butter bei die Fische

Rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden fiktiv, d.h. auf Basis eines Gutachtens ab, lässt eine Reparatur tatsächlich aber nicht durchführen, z.B. weil er das Geld anderweitig einsetzen möchte, stutzen die gegnerischen Versicherungen das vom Geschädigten eingereichte Gutachten seines freien Sachverständigen gern unter Verweis auf eigene „Prüfgutachten“ zurecht. Sehr beliebt sind dabei Positionen wie die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten, Verbringungskosten oder Ersatzteilaufschläge. Dem Geschädigten wird dann auch gleich eine Alternativwerksatt empfohlen, die unschlagbar günstig mindestens genauso gut repariere, wie eine Markenfachwerkstatt.

Die Versicherungen berufen sich dabei auf das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH (Urteil vom 29.04. 2003, VI ZR 398/02). In dieser Entscheidung hatte der BGH der Praxis der Versicherer die gutachterlich festgelegten Stundenverrechnungssätze von Markenwerkstätten zu kürzen und die Geschädigten auf einen abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze einer Region zu verweisen, zwar eine Absage erteilt. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass ein Geschädigter, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich wegen seiner Schadenminderungspflicht auf diese verweisen lassen muss.

Als die Versicherungen daraufhin anfingen, den Geschädigten sog. „Partnerwerkstätten“ vorzuschlagen, bestätigte der BGH in einer weiteren Entscheidung nochmals, dass der Geschädigte sich an eine günstigere, gleichwohl gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse, aber nur, wenn die dortigen Preise nicht auf Sondervereinbarungen der Versicherung mit der Werkstatt beruhen (BGH, Urteil vom 22. 6. 2010 – VI ZR 337/09). Die „Partnerwerkstätten“ hießen danach „freie Fachwerkstätten“ und die Versicherungen kürzten munter weiter.

Maßgeblich ist allein die Frage der Gleichwertigkeit der Reparatur, welche die Versicherungen darlegen und beweisen müssen. In den Klageverfahren werden dann bunte „Expertisen“ eingereicht, wonach es sich bei dem Alternativwerkstätten um Meisterbetriebe handelt (was gesetzliche Notwendigkeit ist), die Originalersatzteile verwenden (was denn bitte sonst?) und so weiter und so fort. Das sind Selbstverständlichkeiten. Die z.B. gern als „Qualitätsmerkmal“ angeführte Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bietet lediglich Anhalt dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können. Ebenso nichtssagend für die Gleichwertigkeit ist, ob die Werkstätten die Eurogarant-Qualitätsnorm erfüllen und Mitglied im Identifica Verbund sind.

Zur Frage welche Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung denn nun gelten sollen, gibt es unzählige Amts- und Landgerichtsentscheidungen, die entweder zu dem Ergebnis kommen, der Geschädigte müsse sich auf eine konkrete und günstigere Möglichkeit einer technisch einwandfreien Reparatur verweisen lassen oder könne auch bei einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu Grunde legen.

Jetzt gesellt sich eine Entscheidung des Amtsgericht Mitte dazu, dass sich von den bunten Expertisen erfreulicherweise nicht hat blenden lassen, sondern von der Versicherung genauer wissen wollte, woraus sich denn die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur ergebe. Nachdem die Versicherung das nicht konnte oder wollte und zur Zahlung verurteilt wurde, legte man erfolglos Berufung ein. Der 42. Kammer beim Landgericht Berlin war der Vortrag der Versicherung auch zu bunt, sie wollte kein Prüfgutachten, sondern ein konkretes Angebot der Werkstatt sehen.

Nach der von der Berufungsklägerin selbst genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – Rn. 6 f., zit. nach juris = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte – und so auch der Berufungsbeklagte – entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturrnöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).

Diese Darlegung ist die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung ihres Prüfgutachtens (…) schuldig geblieben. In dem Gutachten wird unter Hinweis auf die Eigenschaft als .Identica-Fachbetrieb“ bzw. „zertifizierter KFZ-Fachbetrieb“ die Qualifikation eines Betriebes umschrieben, ohne dass dabei mit der erforderlichen Mühelosigkeit deutlich würde, welche Qualitätsstandards darunter zu verstehen sind. Im Übrigen werden lediglich nach Art eines Textbausteins bestimmte Eigenschaften des Betriebes umschrieben, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres (i.e. ,mühelos“), die Gleichwertigkeit der Werkstatt herleiten lässt.

Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot vorzulegen, wohingegen es dem Geschädigten möglich sei, das Angebot einzuholen, greift diese Argumentation nicht durch. Streitig waren allein die höheren Stundenverrechnungssätze bzw „Lohnkosten“ (…) und nicht die sonstigen Arbeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsklägerin kein konkretes Angebot vorlegen konnte.

LG Berlin, Beschl. v. 16.01.2013, 43 S 136/12
AG Mitte, Urt. v. 04.07.2012, 110 C 3390/11

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verspäteter Aprilscherz?

Nach einem Auffahrunfall mache ich für unseren Mandanten Schadenersatz geltend. Der Kfz-Sachverständige hatte ausgerechnet, dass die Reparatur inklusive Mehrwertsteuer rund 6.800 Euro kosten wird. Nachdem sich die Versicherung des Unfallgegners etwas Zeit ließ, um die volle Haftung zu übernehmen, hat unser Mandant die Instandsetzung vorfinanziert. Die Werkstatt wollte ein wenig mehr, nämlich inklusive Steuern sage und schreibe 6.900 Euro. Jetzt überweist die gegnerische Versicherung 6.000 Euro und schreibt folgendes:

Wir haben den SV um Rechnungsüberprüfung gebeten. Dieser ist nicht bereit diese durchzuführen, da wir seine Rechnung gekürzt haben. Bitte veranlassen Sie, daß der SV unabhängig von der Frage seiner Rechnung, seiner Verpflichtung nachkommt.

Erst kürzt man die Rechnung und wundert sich dann, wenn der Sachverständige keine Lust verspürt, eine Differenz von 100 Euro zu erläutern? Hätte ich auch nicht.

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Gebraucht geht auch

Der Audi A 4 des späteren Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest, da die kalkulierten Reparaturkosten von knapp 4.000,00 Euro über dem Wiederbeschaffungswert von 3.300,00 Euro lagen und eine Reparatur danach unwirtschaftlich ist.

Der Kläger ließ seinen Audi trotzdem reparieren. Das darf man nach der Rechtsprechung des BHG bis zur sogenannten 130% Grenze. Die Kosten der Instandsetzung müssen ersetzt werden, wenn sie die Wiederbeschaffungskosten um nicht mehr als 30% überschreiten. Hier beliefen sich die Instandsetzungskosten auf 4.200,00 Euro, lagen damit noch im Rahmen, so dass der Kläger diese anschließend ersetzt verlangte. Die Versicherung des Unfallgegners regulierte aber auf Totalschadensbasis und lehnte weitere Zahlungen ab.

Das Stuttgarter Amtsgericht wies die Klage ab, da es die Kalkulation des Sachverständigen für falsch hielt. Der hatte die Instandsetzungskosten nämlich mit Gebrauchtteilen berechnet. Sowohl die Kalkulation von Reparaturkosten als auch die Reparatur selbst habe aber auf Basis von Neuteilen zu erfolgen. Die Reparaturkosten würden dann aber 60 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, so dass dem Kläger kein weiterer Schadenersatz bis zur 130% Grenze zustehe.

Das Landgericht Stuttgart interessierte sich eher dafür, ob die durchgeführte Reparatur des Audis auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen sach- und fachgerecht erfolgte und sprach dem Kläger restlichen Schadenersatz zu.

Zwar spreche Einiges dafür, dass zur Vermeidung von Manipulationen eine Kalkulation auf der Basis von Neuteilen zu erfolgen habe. Hiervon zu trennen sei aber die Frage, ob die konkret durchgeführte Reparatur ebenfalls nur unter Verwendung von Neuteilen erfolgen darf. Entscheidend seien hier die tatsächlichen Instandsetzungskosten von 4.200,00 Euro im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert von 3.300,00 Euro, die noch innerhalb der 130% Grenze lagen.

Für die Bestimmung der 130 % Grenze hielt das Landgericht nämlich nicht die Schätzung des Gutachters maßgeblich, sondern den tatsächlich für die Reparatur aufgewendeten Betrag. Da es sich um gebrauchtes Fahrzeug handelt, durften bei der Wiederherstellung des Audi auch Gebrauchtteilen verwendet werden. Wesentlich sei nur ein fachgerechtes Reparaturergebnis und das war hier erreicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2012, Az: 5 S 230/11

Die Frage, ob Reparaturkosten, die zwar den Wiederbeschaffungswert übersteigen, aber nicht die 130%-Grenze, weil eine Reparatur nicht wie vom Gutachten kalkuliert mit Neuteilen, sondern unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das Landgericht Stuttgart hat daher die Revision zum BGH zugelassen.

Das Landgericht Koblenz z.B. entschied mit Urteil vom 04.07.2007, Az: 12 S 65/07, dass eine Reparatur mit Gebrauchtteilen, auch wenn diese sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden sind, bei der Kostenkalkulation im Rahmen der 130 % Grenze nicht vorgesehen sei. Grundlage müsse ein Sachverständigengutachten sein, welches sich an den Gepflogenheiten einer Fachwerkstatt zu orientieren habe, wo üblicherweise Neuteile verbaut werden.

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Dürfen die das?

Nach einem Verkehrsunfall, den natürlich immer der andere Beteiligte verschuldet hat, herrscht spätestens dann Empörung, wenn die eigene Kfz-Haftpflicht – ob nun ganz oder teilweise – den Schaden des Unfallgegners reguliert und man anschließend in der Schadenfreiheitsklasse hochgestuft wird. Die Frage lautet dann immer, darf die Versicherung das so einfach? Ja, sie darf.

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), dort § 10 Abs. 5 liegt die sogenannte „Regulierungsbefugnis“ allein bei der Versicherung. Diese darf gegen den Willen ihres Versicherten und muss, wenn die Haftung begründet ist, den vom Versicherungsnehmer angerichteten Schaden bezahlen. Dabei hat die versicherung ein sehr weites Ermessen. Dass darunter die Prozente leiden, hat der Versicherte hinzunehmen.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, darf die Versicherung entscheiden, ob sie doch lieber zahlt oder es darauf ankommen lässt und sogar den Anwalt bestimmen, der dann auch den Versicherungsnehmer und andere mitverklagte Personen vertritt. Der verklagte Versicherungsnehmer kann zwar grundsätzlich selbst einen eigenen weiteren Anwalt beauftragen, läuft dann aber Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die eigene Rechtsschutz übernimmt diese nicht und selbst für den Fall, dass man den Streit gewinnt, sind die Kosten vom Gegner regelmäßig nicht zu tragen.

Auch wenn ich über manche Regulierungsentscheidung der Versicherer unserer Mandanten den Kopf schütteln mag, verbieten kann ich die Regulierung nicht.

Das musste sich auch eine Klägerin in einem in Coburg durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit sagen lassen, die ihrer Versicherung vorwarf, trotz eines von ihrem Rechtsanwalt ausgesprochenen „Regulierungsverbots“ den Schaden der Gegenseite komplett bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die Klägerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren, sah sich nicht in der Verantwortung und beauftragte einen Anwalt. Die Versicherung, wenig beeindruckt vom anwaltlichen „Verbot“, zahlte den Schaden am Taxi.

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage der Versicherten auf Rückstufung in ihre alte Schadenfreiheitsklasse ab. Eine Versicherung habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche begründet seien oder nicht. Die Regulierung hier sei keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich gewesen. Daran ändere auch ein „Regulierungsverbot“ nichts (nachzulesen beim AG Coburg, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: 15 C 1469/08; LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 15/09).

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Eine Harley ist keine „Spaßmaschine“

Nutzungsausfallentschädigung für ein verunfalltes Motorrad durchzusetzen, ist eine Wissenschaft für sich. Erst einmal muss man theoretisch überhaupt in der Lage sein, Motorrad zu fahren, was Fälle, in denen der Biker mit einem Haufen Metall und Schauben erst einmal wieder zusammengesetzt werden musste, schon einmal ausschließt.

Wenn man fahren könnte, die Maschine aber kaputt in der Gegend oder schlimmer noch, auf dem Schrottplatz herum steht, kommt es darauf an, ob es sich bei dem Motorrad „um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist“. Sagt der BGH. Um es kurz auszudrücken, einen Pkw benutzt man täglich um von A nach B zu kommen, ein Motorrad nur zum Spaß.

In einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts bezweifelten die Richter nicht, dass der Genuss der Freiheit, wie ihn die Benutzung eines Motorrades (es ging um eine Ducati) vermitteln mag, durch die Benutzung eines Pkw nicht ersetzt werden könne. Das Kammergericht wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass entgangener Fahrspaß grundsätzlich nicht erstattungsfähig sei. Der Kläger in dem Verfahren konnte ein vorhandenes Auto für Fahrten nutzen, dass er darüber hinaus auch auf sein Motorrad angewiesen war, konnte er nicht beweisen (KG, Beschl. v. 26.11.2003, Az: 12 U 181/03).

Eine der wenigen Entscheidungen, die hier pro Motorradfahrer ergangen sind, ist die des Oberlandesgericht Düsseldorf, das einem Harleyfahrer Nutzungsausfall trotz eines weiter vorhandenen Pkw zusprach. Da hier der Fahrspaß als „Schaden“ angesehen wird, steht die Entscheidung des Gerichts nicht im Einklang mit der spaßbefreiten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und stellt (leider) eine Ausnahme dar, ist aber wunderschön begründet.

Die Harley Davidson Electra-Glide FLHTI des Klägers befand sich wegen eines fehlenden Ersatzteils 78 Tage zur Reparatur in einer Fachwerkstatt. Für diesen Zeitraum verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung in Gesamthöhe vom rund 5.200 Euro. Das Motorrad war für das ganze Jahr angemeldet und nicht nur für reine Freizeitfahrten, sondern – je nach Witterungslage – auch für die Fahrt zur Arbeit genutzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass dem Kläger für den Reparaturzeitraum ein Pkw zur Verfügung stand. Seine Ehefrau verfügte ebenfalls über einen privaten Pkw und ein weiteres Motorrad.

Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Damit wollte sich der Kläger nicht zufrieden geben und legte Berufung zum OLG Düsseldorf ein, wo er auf offensichtlich motorradbegeisterte Richter traf:

Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher “fühlbar” entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008, Az: I-1 U 198/07)

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Nach einem Verkehrsunfall darf der Anwalt ran

Auch wenn nach einem Unfall klar ist, dass der Gegner komplett haftet und Schwierigkeiten bei der Regulierung eigentlich nicht zu erwarten sind, muss man sich nicht selbst mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung herumplagen.

Das in Berlin für Unfallstreitigkeiten zuständige Amtsgericht Mitte meint daher zu Recht, dass so eine Regulierung eines Unfallschaden keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Oder wissen Sie auf Anhieb, dass Sie sich einen Kfz-Sachverständigen aussuchen können und nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen nehmen müssen, wann ein Totalschaden wirklich ein Totalschaden und was ein merkantiler Minderwert ist oder ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben?

„In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.“ (AG Mitte, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/08)

Nach einem Verkehrsunfall darf und sollte man anwaltliche Hilfe gleich in Anspruch nehmen und nicht erst selbst „herum regulieren“, die Kosten hierfür hat im Rahmen der Haftung die Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

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„Wer auffährt, hat immer Schuld!“

Ob das denn so richtig sei, möchte ein Leser des Blogs von uns wissen und ob wir mal was dazu schreiben könnten. Machen wir natürlich gern.

Die Auffassung ist ebenso verbreitet, wie falsch. Gegen einen Auffahrenden spricht lediglich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, in der konkreten Situation zu schnell war oder es einfach an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Nach Verkehrsunfällen geht es darum, wer wem welchen Schaden zu ersetzen hat. Zahlen muss derjenige, der den Unfall verschuldet hat, bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Manchmal haben beide Beteiligte nicht aufpasst, dann wird nach dem Grad des Verschuldens eine Quote gebildet. Dabei muss immer derjenige, der seinen Schaden ersetzt verlangt, das Verschulden des anderen nachweisen.

Lediglich bei bestimmten Konstellationen, wie z.B. einem Auffahrunfall, wird das Verschulden des Unfallgegners vermutet. Der Geschädigte hat es durch die Umkehr der sonst üblichen Beweislast einfacher, Schadenersatz zu erhalten.

Ist der Auffahrende der Meinung, er hat den Unfall nicht verschuldet, muss er den Anscheinsbeweis widerlegen. Vielfach wird dann behauptet, der Vorausfahrende habe abrupt und ohne erkennbaren Grund gebremst. Ohne entsprechende Nachweise, z.B. Zeugen, reicht das aber nicht aus, um sich der Haftung zu entziehen.

In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg z.B. hatte der Auffahrende Glück, dass der Vorausfahrende so ehrlich war und zugab, dass er die Kupplung mit der Bremse verwechselt hatte. Es handelte sich damit nicht um einen typischer Auffahrunfall, weil man mit so einer grundlosen Vollbremsung des Vordermanns nicht rechnen muss (AG Freiburg, Urteil vom 19.07.2007, Az: 55 C 958/07).

Lediglich 40 % seines Schadens bekam ein Rollerfahrer beim Amtsgericht Köln ersetzt, der auf ein plötzlich haltendes Taxi auffuhr. Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar. Aber auch der Rollerfahrer hätte damit rechnen müssen, dass so ein Taxi plötzlich bremst und seine Fahrweise darauf einrichten müssen (AG Köln, Urteil vom 08.05.2008, Az: 264 C 408/07).

Ein Taxifahrer, der sich in die Fahrspur des dann Auffahrenden gedrängelt hatte, ging beim Landgericht Berlin leer aus. Der Anscheinsbeweis griff nicht ein, da kein typischer Auffahrunfall vorlag und der Auffahrende nicht damit rechnen musste, dass jemand in seinen Sicherheitsabstand hinein fährt und dann bremst. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Kammergericht zurück (KG, Beschluss vom 10.09.2008, Az: 12 U 239/07).

Die Entscheidungen zeigen zum einen deutlich, dass ein wirklich atypischer Auffahrunfall vorliegen muss und zum anderen, dass der Auffahrende die Beweislast dafür trägt. Nicht immer hat man das Glück, dass der Vorausfahrende das plötzliche Abbremsen auch einräumt oder Zeugen den Unfall beobachtet haben, so dass der Auffahrende in aller Regel für den Schaden gerade zu stehen hat.

RA Thomas Kümmerle

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Feuerstuhl

Neulich, im Schwarzwald:

Weil es zwischen seinen Beinen plötzlich sehr heiß wurde, bemerkte ein 20-jähriger Motorradfahrer, dass sein Zweirad in Brand geraten war, berichtet die Polizei.

Eine beheizte Sitzbank im Sommer ist ja nun nicht gerade das Gelbe vom Ei. ;-)

Deswegen war Anhalten auf dem Seitenstreifen schonmal eine gute Idee. Weniger schlau war es aber, während des Absteigens die Kupplung zu lösen, obwohl die grüne Leerlauflampe noch nicht leuchtete.

… worauf sich das Zweirad wieder in Bewegung setzte.

Wenn man dann auf der falschen Seite (links-unten) mit Jeans und Pullover am Selbstfahrer hängen bleibt, und der Notaus-Schalter (rechts-oben) nicht mehr in Griffweite liegt, muß man sich nicht wundern, wenn ein paar Kratzer im Fell zurück bleiben.

Auch das Mopped hatte nach dem Brand auch keinen hohen Wiederverkaufswert mehr.

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Der Preis der frischen Luft

Weniger Schmerzensgeld bei fehlender Schutzkleidung, so urteilte der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (12 U 29/09).

Der Fall

Es ging um einen Unfall, der sich so ähnlich schon vor einigen Jahren ereignet hatte. Ein Klassiker, der sich aber immer wieder in unterschiedlichen Varianten wiederholt:

Unmittelbar nach dem Aufwachen fällt Wilhelm Brause ein, daß ihm das zweit- und drittwichtigste in seinem Leben fehlt: Tabak und Kaffee.

Noch völlig im Tran greift er nach seinem Jethelm, steigt auf die V-Max und brezzelt los zur nahegelegenen Tankstelle. Für die kurze Strecke in die Kombi? Vergiß es! Boxershorts und Muscleshirt reichen ebenso wie die Badelatschen. Es gelingt Wilhelm, trotz Nikotin- und Koffeinentzug heil an der Tankstelle anzukommen, bezahlt wird – wie im Werbefernsehen – mit der Karte, nur nicht so lasziv. Ein kurzer small talk mit dem Tankwart, dann schlurft Brause noch rauchend zum Mopped.

Er genießt die frische Luft auf der Haut und tuckert gemütlich vor sich hin, als von links Bulli Bullmann mit seinem 30 Tonner auf die Hauptstraße einbiegt. Durch die überlange Nachtfahrt völlig übermüdet, sieht Bullmann den vorfahrtsberechtigten Moppedfahrer nicht. Brause gelingt es so eben gerade, einen Zusammenstoß mit dem Truck zu verhindern, überbremst aber dabei das Vorderrad und rutscht auf seinem eigenen Hinterteil hinter der V-Max her und knapp am LKW vorbei. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: In der Poliklink, wo man ihm den Splitt aus dem Gesäß operiert, beide Knie- und beide Ellenbogengelenke ruhig stellt sowie diverse andere Blessuren an Händen und Füßen verarztet.

Die Tränen sind noch nicht ganz getrocknet, als Brause auch nach Verdienstausfall, Ersatz der von ihm zutragenden Heilungskosten und Schmerzensgeld von Bullmanns Haftpflichtversicherer schreit.

In der Entscheidung, die das OLG Brandenburg zu treffen hatte, ging es „nur“ noch um das Schmerzensgeld. Der materielle Schaden war bereits reguliert. Und

Die Lösung

Das brandenburgische Gericht meint, wer sich nicht schützt, obwohl er sich schützen könnte, bekommt eben weniger. Die Mithaftung aufgrund Mitverschuldens an den erlittenen Schmerzen führt zum Abzug, und zwar mit folgender Begründung:

Schließlich ist auch in gewissem Umfang […] ein Mitverschulden des Klägers insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH NJW 1979, 980, in einem Fall, in dem der Geschädigte noch vor Einführung der Helmpflicht keinen Helm getragen hat). Zu berücksichtigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst vorliegt, die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie der Gesichtspunkt, was den Verkehrsteilnehmern zuzumuten ist, um diese Gefahren möglichst gering zu halten. Eine Schutzbekleidung hat die primäre Aufgabe, den Motorradfahrer vor den negativen Folgen eines Sturzes zu schützen bzw. diese zu vermindern. Aufgrund der Instabilität des Fahrzeugs ist der Motorradfahrer nicht nur bei Rennveranstaltungen, sondern auch im normalen Straßenverkehr besonders gefährdet. Deshalb empfehlen sämtliche maßgeblichen Verbände, die sich u. a. mit der Sicherheit und im Besonderen auch mit der Motorradsicherheit befassen, einen Schutz bei jeder Fahrt mit sicherer Motorradbekleidung. Entsprechende Empfehlungen findet man z. B. beim ADAC, beim Institut für Zweiradsicherheit (ifz), das zudem eine Statistik veröffentlicht hat, wonach die Verletzungshäufigkeit gerade im Bereich der Beine bei etwa 80 % liegt, sowie des Deutschen Verkehrssicherheitsrates e. V. Letztgenannter hat im Jahre 2008 beschlossen, an die Motorradfahrer zu appellieren, Schutzkleidung einschließlich Protektoren zu tragen. Die meisten Motorradfahrer empfinden es heutzutage als eine persönliche Verpflichtung, mit Schutzkleidung zu fahren. Jeder weiß, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein um ein vielfaches höheres Verletzungsrisiko in sich birgt, wobei natürlich nicht verkannt werden soll, dass auch mit dem Tragen von Motorradschutzkleidung nicht jeglichen Verletzungsgefahren entgegengewirkt werden kann. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, zu welchen Leistungen das Motorrad letztlich in der Lage ist. Auch für „kleine Maschinen“ kann auf Schutzkleidung zur Vermeidung schwerer Verletzungen nicht verzichtet werden. Dass es ungeachtet von Überlegungen (auch in der EU) zur Einführung einer Tragepflicht von Motorradkleidung noch nicht zu einer entsprechenden normierten Festlegung gekommen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens eine Schutzkleidung trägt und er, sofern er darauf verzichtet, bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko im Falle eines Unfalls eingeht und es deshalb sachgerecht erscheint, im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Verschulden gegen sich selbst schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (so auch – allerdings ohne Begründung – OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 f).

Vorliegend hat der Kläger auf das Tragen einer Schutzkleidung ausgerechnet an den Beinen (Kopf und Oberkörper waren hinreichend geschützt), also dort, wo die Verletzungsgefahr am Größten ist, verzichtet. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der am linken Bein erlittenen Verletzungen wie Prellungen und Riss-wunden, die eine umfangreiche chirurgische Wundversorgung erforderten, nicht eingetreten wären, wenn der Kläger auch an den Beinen eine Schutzbekleidung getragen hätte.

Soweit das hohe Gericht, wie ich finde, mit einem nachvollziehbaren Standpunkt.

Die Anmerkung

Ich weiß nicht, ob eine solche Entscheidung zum Tragen von schwerem Leder in der Stadt bei sommerlichen Temperaturen motivieren kann. Allerdings wissen wir, neben dem üblichen Risiko, das unser Hobby so mit sich bringt, lauern weitere Gefahren auf uns, wenn man die Protektoren ablehnt.

Und wenn sich diese Gefahren realisieren, sollte man nicht jammern. Das ist eben der Preis für die frische Luft auf der – dann ehemaligen – Haut.

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