Unfallrecht

Motorradfahren als Verschulden gegen sich selbst?

Eine im Ergebnis völlig absurde Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main am 30.03.2007 getroffen: Wer sich in Gefahr begibt, darf hinterher nicht jammern, weil andere schuldhaft dafür sorgen, wenn man darin umkommt. Oder so ähnlich lautet der

Leitsatz:

Motorradfahrer können nach einem Zusammenstoß mit einem plötzlich auf die Straße einbiegenden Radfahrer nicht in jedem Fall Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. In einem Ausflugs- und Wandergebiet muss ein Verkehrsteilnehmer immer mit plötzlich auftretenden Spaziergängen und Radfahrern rechnen. Darüber hinaus ist die «Betriebsgefahr» bei Motorradfahrern ungleich höher als bei Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern.

Motorrad contra Fahrrad: Kein Schmerzensgeld nach Unfall

Motorradfahrer können nach einem Zusammenstoß mit einem plötzlich auf die Straße einbiegenden Radfahrer nicht in jedem Fall Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Grundsatzurteil festgestellt. Die 20. Zivilkammer wies die Klage eines Motorradfahrers auf Zahlung von rund 10 000 Euro zurück (Az: 2-20 O 8806/06).

Der Motorradfahrer hatte sich im Taunus bei einem Sturz erheblich verletzt, nachdem ein Fahrradfahrer plötzlich aus einem Waldweg heraus vor ihm auf die Landstraße eingebogen war. Laut Urteil hatte er den Unfall dennoch aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. In einem Ausflugs- und Wandergebiet müsse ein Verkehrsteilnehmer immer mit plötzlich auftretenden Spaziergängen und Radfahrern rechnen, begründete das Gericht. Darüber hinaus sei die «Betriebsgefahr» bei Motorradfahrern ungleich höher als bei Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern.

Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden, sei beispielsweise sieben Mal höher als bei anderen Verkehrsteilnehmern, zitierte das Gericht die «Zeitschrift für Verkehrssicherheit». Nach dieser Statistik sterben je Milliarde gefahrener Kilometer 92 Motorradfahrer, aber nur 13 Autofahrer. Diese Betriebsgefahr lasse sich bei Motorradfahrern daher «grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen». Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher «ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden», heißt es in der Entscheidung.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2007, Az. 2-20 O 8806/06
Quelle: dpa-Meldung vom 30.03.2007

Ich hoffe nur, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig wird.

Danke an Rechtsanwalt Klaus Kutzki für den Hinweis auf diese Entscheidung.

UPDATE am 17.4.07:
Die Entscheidung mit dem kompletten Wortlaut des Urteils ist eingetroffen und hier besprochen.

83 Kommentare

Hohe Mithaftung bei erlaubten 200 km/h

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 8.1.07 geurteilt:

Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dieser kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz 50 Prozent betragen, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007 – 12 U 1181/05

Der Moppedfahrer war auf der Autobahn unterwegs, auf der die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen nicht eingeschränkt war. Mit welcher Geschwindigkeit, war nicht bekannt. Die Vmax des Kraftrads lag jedoch bei 270 km/h.

Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr ein Pkw. Im Bereich einer Autobahneinfahrt wechselte der PKW-Fahrer auf den linken Fahrstreifen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren in die Autobahn zu ermöglichen.

Damit hatte der Moppedfahrer nicht gerechnet. Mit einer Geschwindigkeit von noch 190 km/h traf er auf das Heck der Dose.

Sowohl die Vorinstanz (das Landgericht Mainz) als auch das OLG nahmen eine Haftungsverteilung 50:50 an. Mit einer nicht überraschenden Argumentation:

Sei davon auszugehen, dass auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist, so müsse die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stehe die Geschwindigkeit des Kradlers von etwas über 200 km/h.

So schnell dürfe er zwar fahren, überschreite damit jedoch die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h. Dass diese Tatsache zu einer Mithaftung des Klägers führen müsse, darüber sei man sich unter den üblichen Juristen einig.

Zu Unrecht allerdings meine der Motorradfahrer, die ihm anzulastende Quote dürfe 25 Prozent nicht übersteigen. Mit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent habe der Kläger nämlich ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, erklärte das OLG.

Bei einer solcher Fahrweise werde die dem Grundsatz nach allen Verkehrsteilnehmern als Risikogemeinschaft auferlegte Pflicht zu unfallvermeidendem Fahren allein auf andere verlagert. Eine Geschwindigkeit von 200 km/h oder gar mehr ermögliche es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer Situation zu erkennen, sich darauf einzustellen und eigene zumutbare Abwehrmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der dargestellten Erwägungen sei es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das LG den Mitverursachungsbeitrag des Klägers ebenso hoch bewertet habe wie den des Beklagten.

Die OLG-Richter merkten zudem an, dass die genannten Überlegungen selbstverständlich auch dann zu einer ebenfalls deutlichen Mithaftung führen müssten, wenn eine mitursächlich gewordene Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h gegen ein (leichtes) Verschulden abzuwägen gewesen wäre.

Wenn man also gern etwas flott unterwegs ist, sollte man die Richtgeschwindigkeit 130 km/h im Hinterkopf behalten. Immer wieder wird deren Überschreitung zur Mithaftung führen – bislang nur in Höhe der Betriebsgefahr. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Motorradfahrer auch keine Haftung wegen Verschuldens zugerechnet, die Betriebsgefahr bei einer Annäherung von über 200 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 190 km/h aber recht hoch bewertet.

Es gibt eine Menge Gründe dafür, vorsichtig zu fahren. Nun gibt es einen mehr.

Kommentare deaktiviert für Hohe Mithaftung bei erlaubten 200 km/h

Die typische Gefahr des Umkippens

Wird ein Motorrad verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt, begründet dies für sich allein nicht die Annahme, das Motorrad sei noch „in Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.

Ist das Motorrad jedoch unsicher abgestellt und nicht ausreichend gegen ein Umstürzen abgesichert worden, setzt sich die für den Betrieb eines Motorrads typische Gefahr des Umkippens auch nach dem Abstellen noch fort.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 07.06.2005, Aktenzeichen: 112 C 3231/04

Also: Erst den Ständer ausklappen, dann loslassen. ;-)

3 Kommentare

Gasgeben und Bremsen in der Fahrschule

Der Fahrlehrer hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrschüler (hier: 1,59 m große Frau auf Motorrad) keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht bewältigen kann, weil sie dessen Ausbildungsstand oder Fähigkeiten (noch) nicht entsprechen.

Diese Pflicht ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Fahrlehrer in der 4. Doppelstunde ein anderes, etwas größeres Motorrad (Yamaha Virago statt bisher Honda Rebel) als Schulungsfahrzeug auf einem Übungsgelände einsetzt, dessen Bedienungshebel für Kupplung und Bremse kaum messbare Unterschiede in ihren Abmessungen aufweisen.

In einem solchen Fall muss es sich dem Fahrlehrer – auch nicht nach Mitteilung des Schülers, er komme mit den Hebeln der größeren Maschine schlechter klar – aufdrängen, dass der Schüler allein wegen der geringen Abweichungen nicht in der Lage sein würde, das Motorrad nach einer kurzen Fahrt (10m – 40m) das Motorrad ordnungsgemäß anzuhalten; er haftet daher nicht für die Folgen eines Sturzes, der dadurch verursacht wurde, dass der Schüler statt zu bremsen plötzlich Gas gegeben hat.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.09.2006, Aktenzeichen: 12 U 224/04

Die Erfahrenen unter den Fahrern sollten nicht vergessen, wie aufregend die ersten Stunden auf dem Mopped waren. Daß man da schon mal versehentlich dreht statt zieht, kann passieren. Ein guter Fahrlehrer weiß das.

2 Kommentare

Verbotenes Überholen führt zur 2/3-Haftung

Es fuhren ein Bullmann auf seinem Trecker, ein Gottfried Gluffke mit seinem Wohnwagengespann und ein Wilhelm Brause auf seinem Mopped die Landstraße entlang und hintereinander her. Verkehrschilder wie dieses

Überholen verboten

hatten das Überholen grundsätzlich verboten, ausnahmsweise durften aber diese Traktoren

Trecker

überholt werden. Für Brause gab es keinen wesentlichen Unterschied zwischen

Trecker und Wohnwagengespann

und wollte gern beide rollende Verkehrshindernisse in einem Rutsch hinter sich lassen. Kein Gegenverkehr, zweimal runterschalten und Gaaaaaaaas.

Dem Gluffke war der Trecker ebenfalls zu langsam, rechnete aber selbst nicht damit, überholt zu werden. Er sparte sich daher jeglichen Rückblick und zog nach links auf die – von Brause bereits besetzte – Überholspur. Brause blieb nur noch die Flucht ins Gelände … und anschließend der Weg zum Gericht.

Aus den Gründen des Urteils:

…Gem. § 5 IV S.1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beklagten [Gluffke] nicht. Obwohl dem Kläger [Brause] bekannt war, dass an der Unfallstelle durch Verkehrszeichen das Überholen – ausser von Traktoren – verboten war, hat er versucht, das vom Beklagten [Gluffke] geführte Gespann zu überholen. Hiermit hat er vorsätzlich gegen die Norm des § 5 III Nr.2 StVO verstossen. Während dem Kläger [Brause] ein vorsätzlicher Verkehrsverstoss zur Last fällt, hat der Beklagte [Gluffke] die Verkehrsvorschriften nur fahrlässig missachtet… .

Daß man immer mit der Dummheit anderer zu rechnen hat, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 20.12.2004 (Az.: I-1 U 119/04), veröffentlicht in DAR, 2005 217.

1 Kommentar

Tödlicher Unfall durch falsches Bremsen

Polizeiliche Schilderung eines tragischen Unfallhergangs:

Das Krad 02 befährt in B. die Bundesstraße XX aus Richtung O. in Richtung Stadtzentrum. Vor einer dort befindlichen Eisenbahnunterführung bremst der vor dem Krad fahrende Pkw (Zeugin V.) bis zum Stillstand, um den entgegenkommenden, die Eisenbahnunterführung mittig durchfahrenden Lkw 01 passieren zu lassen. Das Krad 02 kommt hinter dem stehenden Pkw der Zeugin auf der nassen Fahrbahn zum Sturz, fällt dadurch nach links vor den fahrenden Lkw 01, auf die linke Fahrspur und wird infolge vom Lkw 01 mit dem linken vordern Rad überrollt. Der Kradlenker verstirbt kurze Zeit später an den Folgen seiner Verletzungen. Am Krad 02 entstand Sachschaden.

Skizze

Die Gutachten haben ergeben, daß der Unfall sowohl für die PKW-, als auch für den LKW-Fahrer unvermeidbar war. Der 18 Jahre alte Kradfahrer hat einen ganz kleinen Moment nicht aufgepaßt und dann zu heftig in die Bremsen gelangt. Trotz vollständiger und guter Schutzkleidung hatte er keine Chance gegen das Vorderrad des MAN.

Mir tun die Eltern Leid …

1 Kommentar

16 tote Raser?

Motorradsaison forderte bisher 16 Tote

titelt rbb-online.

Weiter heißt es dort:

Die diesjährige Motorradsaison hat bisher 16 Tote auf Brandenburgs Straßen gefordert. Aus diesem Anlass rufe Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) Motorradfahrer zu defensiverem Fahren und Pkw-Fahrer zu mehr Rücksicht auf.

Bis Anfang Mai zählte das Innenministerium landesweit fünf getötete Motorradfahrer, die Polizeiberichte weisen seitdem zehn weitere Tote aus. Am Sonntag verstarb zudem ein Motorradfahrer nach einem vom einem PKW-Fahrer verursachten Unfall in Burg (Spree-Neiße).

Die Zahl der Verkehrsunfälle mit Motorradfahrern lag im vergangenen Jahr mit 1955 um 139 (+ 7,7 Prozent) höher als 2001. Die Zahl der getöteten Motorradfahrer sank um sieben auf 24. Eine Analyse der Motorradunfälle 2005 habe ergeben, dass verunglückte Biker bei jedem zweiten Unfall Hauptverursasacher seien, bei tödlichen Unfällen in knapp drei Vierteln der Fälle. Hauptursache sei zu hohes Tempo.

Als Hauptunfallursache nennen Verkehrsexperten des Innenministeriums zu hohes Tempo. Außerdem würden Motorradfahrer häufig die Leistung ihrer Maschine unterschätzen. Trotz häufiger Mahnungen gingen außerdem viele schwere oder tödliche Verletzungen auf unzureichende Schutzkleidung zurück.

Leider wird die Quelle der Unfallanalyse nicht genannt, damit man die Daten einmal auf ihre Belastbarkeit prüfen könnte.

Nach meiner Erfahrung als Motorradfahrer und Regulierer von Motorradfahrer-Unfällen sind es nämlich überwiegend die Autofahrer, die diese Art von Unfällen verursachen. Ich habe darüber mehrfach bereits hier im Blog berichtet, daß Moppedfahrer von Dosentreibern schlicht übersehen werden.

Unfälle mit tödlichem oder sonst heftigem Ausgang, die im Polizeibericht meist lapidar gekennzeichnet werden als „durch unangepaßte Geschwindigkeit verursacht„, finden bei näherem Hinsehen ihre Ursachen in Leitplanken, Bitumenvergußstreifen und anderen bösartigen Straßenmöbeln. Gegen die scharfkantigen Ständer der Leitplanken (vulgo: Guillotine) beispielsweise helfen weder gut gemeinte ministerielle Ratschläge noch Schutzkleidung, Herr Minister!

1 Kommentar

Schon wieder einmal: Motorradfahrer übersehen

Die meisten Unfälle, denen Moppedfahrer zu Schaden kommen, werden von unaufmerksamen Autofahrern verursacht. Dieser ist ein weiteres Beispiel dafür, daß es auch erfahrene Kradler erwischen kann.

Beim Wenden auf einer Grundstückseinfahrt am Heilmannring in Charlottenburg hat ein 57-jähriger Autofahrer heute Morgen um 8 Uhr 24 einen 53-jährigen Motorradfahrer übersehen und angefahren. Der Suzuki-Fahrer wurde durch den Zusammenstoß auf die gegenüberliegende Straßenseite geschleudert und prallte gegen einen geparkten Wagen. Die Feuerwehr brachte ihn zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus. Er erlitt einen mehrfachen Bruch seines rechten Beines. Der Autofahrer blieb unverletzt.

Quelle: Polizeiticker auf Berlin.de

Motorradfahrer haben eben keine Vorfahrt.

Kommentare deaktiviert für Schon wieder einmal: Motorradfahrer übersehen

Alkoholisierter Rollerfahrer rammt Polizeiwagen

Genützt hat es nichts:

Ein 33-jähriger Rollerfahrer ist heute früh gegen 1 Uhr 35 in Reinickendorf schwer verletzt worden, als er auf der Flucht mit Vollgas einen Polizeiwagen rammte. Polizisten einer Zivilstreife wollten den 33-Jährigen wegen seiner auffälligen Fahrweise in der Bornholmer Straße kontrollieren. Der Fahrer flüchtete über den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung in die Tegener Straße, bei der es sich jedoch um eine Sackgasse handelt. Im Wendekreis der Sackgasse flüchtete der auf dem Roller sitzende Sozius über einen Zaun.

Die Polizisten sperrten mit ihrem Wagen die Zufahrt zur Straße. Als sie auf den Rollerfahrer zugingen, gab er Gas. Dabei beschädigte er nicht nur einen geparkten Pkw sondern streifte einen Polizisten im Vorbeifahren an der Hand. Schließlich fuhr er mit Vollgas auf den Polizeiwagen zu und stieß frontal dagegen. Der 33-Jährige kam zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus. Auch sein 18-jähriger Sozius konnte kurze Zeit später gestellt werden. Der Polizeibeamte erlitt Verletzungen an der Hand und musste vom Dienst abtreten.

Quelle: Polizeiticker auf Berlin.de

Betrunkene Zweiradfahrern (jedenfalls die motorisierten) sind eigentlich eher selten anzutreffen. Dieser hier wird Bedarf nach einer engagierten Verteidigung haben.

Kommentare deaktiviert für Alkoholisierter Rollerfahrer rammt Polizeiwagen