Versicherungsrecht

Grundlegendes zum Nutzungsausfall

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift DAR (2009, 230) kann man (noch einmal) die Voraussetzungen für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens für Motorräder nachlesen.

Nutzungsentschädigung ist bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nur dann zu zahlen, wenn der Halter auf die „ständige Verfügbarkeit“ des Kraftfahrzeugs für seine „eigenwirtschaftliche Lebenshaltung“ angewiesen ist und daher durch seinen Ausfall -eine „fühlbare vermögenserhebliche Entbehrung“ eintritt.

Dieser Grundsatz gilt für alle Kraftfahrzeuge – und sogar für Fahrräder. Für Motorräder gibt es aber Besonderheiten:

Der Halter des Kraftrades muss zur Begründung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nachweisen, dass er das Krad anstelle eines Pkw zur ständigen Nutzung, zu Fahrten zum Arbeitsplatz etc. gehalten hatte. Wird das Motorrad nur neben einem Pkw aus sportlichem Interesse, als Hobby, oder für die Freizeit gebraucht, kommt Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Ein eigenes Auto neben dem Mopped ist also grundsätzlich schon problematisch.

Der Anspruchsteller muss darlegen, daß er praktisch Tag für Tag auf den Gebrauch seines Krades angewiesen war.

Das ist in vielen Fällen nicht einfach, besonders dann, wenn es sich um ein klassisches „Schönwetter-Motorrad“ handelt.

Gerade weil eben ein Krad häufig nur an bestimmten Tagen, am Wochenende oder bei guten Witterungsverhältnissen gefahren wird, müssen an den Nachweis des Nutzungswillens strenge Anforderungen gestellt werden.

Mit einer Fireblade fährt in der Regel kein Mensch im Winter zur Arbeit. Deswegen heißt es in dem DAR-Aufsatz weiter:

Hätte der Geschädigte das Krad z. B. nur bei schönem Wetter genutzt und einen vorhandenen Pkw in der Garage gelassen, muss er im Schadenfall auf den Pkw zurückgreifen.

Daß das Autofahren mit einer Fahrt auf dem Mopped nicht vergleichbar ist, wird in der Regel von der Rechtsprechung nicht anerkannt:

Der mit dem Verzicht auf das Fahren mit einem Motorrad möglicherweise verbundene Verlust an Spaß und Freude ist allenfalls ein immaterieller, nicht aber ein zu entschädigender materieller Schaden.

Das sind soweit einmal die Grundsätze.

Aber: Keine Regel ohne eine Ausnahme. Jeder Fall ist anders. Deswegen sollte bei einer Unfallschadenregulierung stets der Nutzungsausfallschaden erst einmal geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen dann im Konkreten knackig nachgewiesen werden müssen, ergibt sich aus den weiteren Verhandlungen.

Besten Dank an Rechtsanwalt Jürgen Melchior, Wismar, für den Hinweis auf den DAR-Artikel.

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Mit dem Quad oder Trike in die Umweltzone?

Brauchen Drei- oder Vierräder eigentlich auch eine Plakette, wenn sie Berlin besuchen wollen?

Trikes sind als dreirädrige Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Fahrverboten ausgenommen. Bei den Quads kommt es darauf an, was in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist . Soweit sie als „Motorrad“ zugelassen sind, haben sie trotz ihrer vier Räder in Feinstaubzonen „Freie Fahrt“. Mit Pkw-Zulassung brauchen sie aber eine Plakette. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (lof) sind übrigens grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen.

Quelle: ADAC

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Old School Tape

Im Falle eines Falles, hilft Tape bei alles

Eine zum Teil nur mit Klebeband zusammengehaltene Harley-Davidson hat die Polizei bei Bad Brückenau aus dem Verkehr gezogen. Ein Italiener war mit dem absolut verkehrsuntauglichen Chopper auf dem Heimweg von einem Skandinavienurlaub, als er am Mittwochnachmittag der unterfränkischen Polizei auf einer Bundesstraße auffiel.

Die für die Stabilität wichtige vordere Gabelbrücke war einfach durch ein Klebeband ersetzt. Eine Vorderradbremse war nicht vorhanden. Bei genauerer Untersuchung zeigte sich, dass der mangelhaft zusammengeschweißte Rahmen völlig instabil war. Die Sitzhalterung war sogar abgebrochen. Außerdem fehlten eine Motorabdeckung, die Blinkeranlage und das vordere Schutzblech.

Die Polizei stellte das seltsame Gefährt sicher. Der 31-jährige Motorradfan musste einen Bekannten anrufen, der ihn und sein geliebtes Bike mit einem Transporter abholt. Nach Auskunft eines Fachhändlers habe es zwar nur noch Schrottwert, sagte ein Polizeisprecher: «Aber irgendwie hängt er wohl dran.»

Quelle: ddp via yahoo

Ich weiß gar nicht, was die Herrschaften von der Rennleitung da haben. Wenn der Italiener (wieso fährt der eigentlich keinen italienischen V2? Verräter!) es aus Skandinavien bis nach Bad Brückenau geschafft hat, hätte das Tape auch noch bis Bologna gehalten (dort gibt es schöne rote Moppeds zu kaufen!).

Danke an den Kunstflieger für den Link.

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Wildunfall: Brause gegen Bambi

Wilhelm Brause fährt mit entspannten 70 bis 80 km/h durch den sommerlich dämmernden Forst, als aus dem Unterolz rechts neben der Straße ein dunkler Schatten auftaucht. Ein paar Meter vor dem Vorderrad sieht er zwei funkelnde Sterne. Brause wirft den Anker, weicht gleichtzeitig nach links aus, überbremst das Hinterrad und rutscht anschließend hinter seinem Mopped auf der Straße entlang. Das Resultat sind Schürfwünden an Mensch und Maschine. … und Bambi trottet gemütlich seiner Wege.

Brause freut sich über seine Wiedergeburt und denkt an seine Teilkaskoversicherung. Glück gehabt. Dies bestätigt – wenn auch erst in zweiter Instanz – nun auch das Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2006 (Az: 10 U 1415/05). Wenn Motorradfahrer Tieren ausweichen und dabei stürzen, muss die Teilkasko wegen eines Wildunfalls zahlen. Und so formuliert es das Gericht:

Es steht der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornimmt, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild (Reh) zu vermeiden und hierbei verunfallt.

Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Beschädigung seines Fahrzeuges vermeiden will. Das Interesse, eine Beschädigung seines Fahrzeuges zu verhindern, ist kein nur ganz geringfügiges Rettungsinteresse, welches bei einer lebensnahen und an der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtungsweise ganz zurücktreten würde.

Die Schwierigkeit für Brause bestand zudem darin, daß ein Kontakt zwischen dem Wildbret und seinem Mopped nicht stattgefunden hat.

Aus dem Urteil:

Der von der Beklagten eingeschaltete Kfz-Sachverständige stellte bei der Besichtigung des Fahrzeugschadens und der Unfallstelle keine Haar-, Gewebe- oder Blutreste, die von einem Wild stammen könnten, fest.

Glücklicherweise war aber ein Zeuge anwesend, der den Wildwechsel bestätigt hat.

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Carport als umfriedeter Abstellplatz für ein stillgelegtes Krad

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Urteil vom 14. 6. 2005 (9 U 174/04) den folgenden Fall zu entscheiden:

Wilhelm Brause hat sich ein Wintermopped zugelegt und den Supersportler abgemeldet. Er wußte, daß er ein abgemeldetes Krad nicht einfach auf den Gehweg abstellen darf. Das gibt Mecker mit den Ordnungsbehörden.

Auch war dem Kradler bekannt, daß er es möglichst sicher vor Langfingern unterbringen muß, wenn er nicht den Versicherungsschutz für den Fall eines Diebstahls gefährden will. Dazu, so sagen die Versicherungsbedingungen, muß das Mopped in einen „Einstellraum“ oder auf einen „umfriedeten Abstellplatz“ überwintern.

Brause hat sich für die luftige Variante entschieden und das Motorrad unter einen Carport gestellt. Dieser war rechts und hinten durch eine Mauer sowie links und vorn durch eingehängte stabile Metallketten zwischen massiven Holzbalken gesichert.

Trotzdem war das gute Stück eines Tages nicht mehr dort, wo Brause es eigentlich erwartete. Der Versicherer meinte, ein Carport sei zu luftig und böte keinen Schutz gegen Diebstahl. Deswegen verweigerte er die Ersatzleistung.

Brause war damit nicht einverstanden und klagte zuerst vor dem Landgericht. Das gab dem Versicherer Recht. Der Kradler kämpfte weiter in der Berufung und dort mit Erfolg.

Das OLG Köln hielt fest, daß der Carport nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter habe. Der Schutz müsse nicht lückenlos sein. Ein verschlossener Abstellplatz werde nicht verlangt. Ausreichend sei auf jeden Fall, wenn der Platz wie hier in einen gewissen Schutzbereich einbezogen ist.

Die Entscheidung wurde in der Neue juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 2006, Heft 18, Seite 1669, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.

Ich möchte mit der Darstellung dieser Entscheidung nun nicht dazu auffordern, ein Motorrad bedenkenlos in einen Carport (ist das Ding nicht ohnehin nur was für Autos? ;-) ) zu stellen. Da insbesondere hochwertige Fahrzeuge immer wieder Diebe anziehen wird wie Motten das Licht, gehört so etwas den Blicken böser Menschen entzogen.

Aber selbst das ist keine Garantie. Ich habe schon Fälle zu bearbeiten gehabt, in denen Motorräder aus einer verschlossenen Garage geklaut wurden und das, obwohl sie in der Garage noch einmal mit einem Bodenanker gesichert waren. Eine absolute Sicherheit wird es nicht geben.

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