Motorradrecht

Hells-Angel-Prozeß: Popcorn und Bier

Da wundert sich selbst ein Strafverteidiger: Grundsätzlich endet ein gerichtliches Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil. Kein Grundsatz ohne Ausnahmen, das ist bekannt. Aber daß der Hells Angels Prozeß in Hannover nun auf diese Weise fortgeführt wird, konnte kein Mensch ahnen.

Zunächst bezichtigt ein „fundamentalistischer Anti-Dealer“(*) namens Christian Rost, seines Zeichens Richter am Amtsgericht Rinteln, die Richter und den Staatsanwalt des Angels-Verfahrens der Strafvereitelung und der Rechtsbeugung.

Das ging den Dienstvorgesetzten der so gescholtenen Richter zu weit; man prüft dort nun, ob sich Herr Rost da nicht zu weit vom Pferd gelehnt hat – falsche Verdächtigung und irgend ein Ehrkränkungsdelikt wird diskutiert. Soweit die Kutsche und Retour.

Nun geht es aber an anderen Fronten weiter, berichtete die FAZ in ihrer Print-Ausgabe vom 27.12.08 (S.9). Dort heißt es, daß der Herr Kronzeuge (das ist der, der die anderen Angels belastet hat), nun behauptet, er sei seiner Freiheit beraubt worden. Polizeibeamte des Landeskriminalamts hätten ihn an den beiden Prozesstagen mit gefesselten Händen zum Gericht gebracht. Also, das geht ja nun wirklich zu weit: Einen Untersuchungshäftling in Handschellen zum Gericht zu bringen! Na-hören-Sie-mal!

Und überhaupt: Warum bekommt der Kronzeuge die Ohren exakt genau so lang gezogen wie die anderen? Schließlich habe er doch dazu beigetragen, daß die anderen überhaupt angeklagt werden konnten; das müsse doch einen Rabatt geben, nörgelt jetzt der Verteidiger vom Exengel Thomas P.

Das scheint ja noch ein wenig zu dauern, bis der Käse endlich gegessen ist. Ich besorge schon ‚mal das Popcorn. Wer kümmert sich um das Bier?

(*): Danke an Ballmann für diese schöne Umschreibung, die er in einem Kommentar hinterlassen hat.

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Retourkutsche

Der Richter am Amtsgericht Rinteln, Herr Christian Rost, hatte die Richter am Landgericht Verden (das in Hannover tagte) und den Staatsanwalt angezeigt, weil er die Ansicht vertrat, die Verfahrensabrede in dem Hells Angels Prozeß stelle eine Strafvereitelung im Amt und möglicherweise sogar eine Rechtsbeugung dar.

Die Richter am Landgericht zählen die Pferde für die Retourkutsche, die gegen den Amtsrichter gefahren werden könnte:

„Die hiesige Behördenleitung erwägt unter Fürsorgegesichtspunkten eine Strafanzeige wegen Beleidigung und falscher Verdächtigung“, sagte Katharina Krützfeldt, Sprecherin des Verdener Landgerichts gestern der HAZ.

Quelle: HAZ

Es knirscht im Krähennest. So wird aus einem Rocker-Prozeß ein Richter-Prozeß.

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Ein krimineller Deal, behauptet die Krähe.

Der am 16.12.2008 mit einer Verfahrensabrede beendete Prozeß gegen 13 Hells Angels hat ein juristisches Nachspiel.:

Ein Amtsrichter aus Rinteln (Kreis Schaumburg) stellte Strafanzeige wegen Strafvereitlung in Amt und Rechtsbeugung gegen einen beteiligten Richter und den Staatsanwalt. […] Er bezeichnet diese Vereinbarung […] als „rechtswidrigen, ja kriminellen Deal“. Die Bewährungsstrafen habe es nur gegeben, weil die Anklage den Vorwurf des schweren Raubes fallen gelassen hatte. Das sei aber nur erlaubt, wenn dieser Delikt bei der Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. „Davon kann hier nicht die Rede sein“, kritisierte der Richter und erhob schwere Vorwürfe gegen solche Absprachen allgemein.

Quelle: HAZ

Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

Entweder der Rintelner (wo liegt’n das Kaff eigentlich?) Richter hat ein Problem mit seiner Karriere. Denn einen Kollegen der Strafvereitelung und damit gleichzeitig wohl auch einer Rechtsbeugung zu verdächtigen, macht sich nicht wirklich gut. Könnte eine falsche Verdächtigung werden, wenn er sich bei der Formulierung seiner Anzeige dusselig angestellt hat.

Oder die Richter und der Staatsanwalt, die an der Abrede mitgewirkt haben, werden in die Pension oder gar in die Wüste geschickt.

Ich halte die erste Alternative für wahrscheinlicher. Denn der Richter am Amtsgericht Rinteln war mit Sicherheit bei der Abrede nicht beteiligt und kennt auch die Verfahrensabrede nicht en detail. Ihm dürfte auch nicht bekannt sein, wie die Strafkammer beraten hat, bevor der Deal geschlossen wurde. Und schließlich kann ich mir nicht vorstellen, daß der Rinelner Einblick in das Sitzungsprotokoll des Landgerichts gehabt hat. Der kennt das Ergebnis der Beweisaufnahmen jedenfalls nicht ausreichend, um solch einen massiven Vorwurf zu erheben.

Also ein Schuß ins Blaue, nehme ich mal an. Der übelst von hinten durch die Burst übers Auge ins eigene Knie gehen wird. Wetten?

Und ich dachte immer, die Krähen hacken sich nicht untereinander.

Update:
Die Donnerkatze hat mich noch auf einen Artikel in den Schaumburger Nachrichten hingewiesen, der Roß und Reiter benennt. Damit man im Falle des Falles weiß, wes Geistes Kind der Richter ist, mit dem man es (als Angeklagter oder Strafverteidiger) zu tun hat.

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Mit dem Quad oder Trike in die Umweltzone?

Brauchen Drei- oder Vierräder eigentlich auch eine Plakette, wenn sie Berlin besuchen wollen?

Trikes sind als dreirädrige Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Fahrverboten ausgenommen. Bei den Quads kommt es darauf an, was in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist . Soweit sie als „Motorrad“ zugelassen sind, haben sie trotz ihrer vier Räder in Feinstaubzonen „Freie Fahrt“. Mit Pkw-Zulassung brauchen sie aber eine Plakette. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (lof) sind übrigens grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen.

Quelle: ADAC

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Freundliches Urteil zu Nutzungsausfall und Schutzkleidung

Nutzungsausfall auch mit Auto und kein Abzug Neu für Alt.

Rechtsanwalt Tobias Glienke, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
aus der Kanzlei Hoenig Berlin hat eine freundliche Entscheidung beim Landgericht Potsdam erstritten.

Unter dem Aktenzeichen 3 S 59/08 hat das Gericht am 20.11.2008 u.a. festgestellt:

1. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht auch dann, wenn dem Geschädigten neben seinem Motorrad ein PKW zur Verfügung steht.

2. Keine Abzüge Neu für Alt bei Schutzkleidung für Motorradfahrer.

Aus den Gründen:

Zu 1. / Nutzungsausfall
In Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall stand dem Kläger zwar zeitweise der Ford Mondeo seiner Frau zur Verfügung, jedoch konnte er nicht ständig darauf zurückgreifen. Selbst wenn er dies hätte tun können, stünde ihm ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, da der Gebrauchsvorteil eines Motorrades nicht durch die Nutzung eines Pkws ersetzt wird. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die Benutzung des Motorrades befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, andererseits biete es jedoch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendung für den Erhalt dieses Fahrzeuges unfallbedingt entfallen. Damit konnte er durch die Nutzung des Pkws seiner Frau nur einen Teil der Gebrauchsvorteile eines Motorrades ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion des Fahrzeuges als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrades ist daher fühlbar entgangen, so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, da es sich nach dem Klägervortrag bei dem Motorrad nicht nur um ein reines Spaßfahrzeug handelte, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kläger vielleicht auch nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht grundsätzlich einer Ersatzfähigkeit nicht
entgegen. Beim unfallbedingten Ausfall eines Pkws kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte.

Zu 2. / Schutzkleidung
Bei der beschädigten Motorradkleidung des Klägers, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (Jacke, Hose und Handschuh rechts), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen (vgl. Landgericht Darmstadt, 13. Zivilkammer, Urteil vom 28.8.2007, Aktenzeichen: 13 0 602/05).

Na bitte, geht doch! :-)

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Bewährungsstrafen für die Angels

Nach nur zwei Hauptverhandlungstagen ist das Verfahren, das als das größte „Rockerverfahren“ in die Justizgeschichte eingehen wollte, rechtskräftig abgeschlossen:

Elf der Angeklagten im Alter zwischen 32 und 47 Jahren erhielten Strafen von jeweils zwei Jahren auf Bewährung. Bei den übrigen drei Angeklagten wurden Vorstrafen mit einbezogen, deren Bewährungszeit noch läuft. Sie wurden zu Strafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Quelle: Newsticker

Da scheinen wohl alle Verfahrensbeteiligte Augenmaß bewahrt und keine allzu große Abneigungen gegen Verfahrensabreden zu haben.

Spannend hört sich auch die Urteilsbegründung an:

Der Vorsitzende Richter Jürgen Seifert betonte, nur wegen der Mitgliedschaft bei den «Hells Angels» dürfe kein anderes Strafmaß als in vergleichbaren Körperverletzungsfällen angelegt werden. Man habe sich an den angeklagten Sachverhalt gehalten.

Ende gut, alles gut? In Bezug auf den Kronzeugen habe ich da so meine Zweifel …

Update aus der HAZ:

Richter Jürgen Seifert erläuterte, die „Hells Angels“ hätten Vereinsembleme und andere Insignien des verfeindeten Clubs nicht gestohlen, um sich damit zu bereichern. „Keiner der Angeklagten hatte ein Interesse daran, sich einen „Bandidos“-Aufnäher auf die Kutte zu machen“, sagte Seifert unter zustimmendem Gejohle der Rocker.

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Schweigen in Hannover

Keine Aussagen im Landgericht Hannover: In dem Prozess gegen 14 ehemalige und aktuelle Mitglieder der Rockerbande „Hells Angels“ haben zum Auftakt alle Angeklagten zu den Vorwürfen geschwiegen.

Quelle: HAZ

Alle Angeklagten? Ja, alle Angeklagten. Auch Thomas P., der durch seine Aussage als Kronzeuge wesentlich zu Substanz der Anklageschrift beigetragen hat. Sein Verteidiger

kündigte aber an, dass die Angaben, die sein Mandant im Zuge der Ermittlungen zu Protokoll gegeben habe, im Laufe der weiteren Verhandlung verlesen werden sollen.

Das wird nicht zu verhindern sein, da der Kronzeuge seinerzeit vor einem Richter ausgesagt hat. Und wenn er nun schweigt, wird das Gericht ins Gesetz schauen und wohl eine Vorlesestunde abhalten.

Am Ende des ersten Prozeßtages führten die Beteiligten, soweit sie in eine Robe gehüllt waren, ein sogenanntes Rechtsgespräch, das in der Regel dazu dient, die Möglichkeiten einer Einigung auszuloten. Was dabei herausgekommen ist, wird Dienstag bekanntgegeben werden, wenn der Prozess fortgesetzt wird.

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Hells Angels: Schweigt der „Aussteiger“?

Thomas P. war ein Hells Angel. Jetzt ist er Kronzeuge. Bereits im Frühjahr hatte er bei den Ermittlungsbehörden an der Weser ausgesagt und seine ehemaligen Bremer Brüder belastet.

Daraus ist das größte Strafverfahren gegen Rocker entstanden, das heute vor dem Landgericht Verden beginnt. So groß, daß die Verdener Richter in einem Saal des Landgerichts Hannover tagen müssen.

Neben Thomas P. sind 13 Bremer des „Charter West Side“ angeklagt und sollen mit seiner Hilfe u.a. des schweren Raubs und der schweren Körperverletzung überführt werden. Bei einem Überfall am 22. März 2006 in Stuhr (Kreis Diepholz) sollen fünf Bandidos teils lebensgefährlich verletzt worden sein, behauptet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift.

Thomas P., der an dem Überfall ebenfalls beteiligt gewesen sein soll, wird per Zeugenschutzprogramm des Landeskriminalamtes Niedersachsen „behütet“. Neben einem Flüchtigen ist er der einzige, der auf freiem Fuß ist; die anderen sind seit Juni in acht verschiedenen Anstalten in U-Haft.

Die Verteidigung kündigte nun an, daß Thomas P. in dem Verfahren schweigen wird. Allerdings ist er bereits im Ermittlungsverfahren von einem Richter vernommen worden, so daß seine damalige Aussage nun schlicht verlesen werden könnte. Ob das den Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft etwas nützt, wird sich zeigen. Spannend wird dann auch, wie sich die Bandidos in dem Verfahren verhalten.

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Red Devils gegen Bandido vor dem LG Neuruppin

Fünf Monate nach einem Schuss auf einen Autofahrer in Hennigsdorf (Oberhavel) beginnt heute vor dem Landgericht Neuruppin ein Prozess gegen zwei 27 und 36 Jahre alte Männer. Ihnen wird unter anderem versuchter Totschlag vorgeworfen.

Der verletzte Autofahrer soll Kontakte zu den Bandidos MC Berlin gehabt haben. Und er ist ein vom Dienst suspendierter Berliner Polizeibeamter.

Die beiden Angeklagten sollen Mitglieder der Red Devils MC Berlin sein, einem Supporter-Club der Hells Angels.

Schwieriger Stoff für das Landgericht nördlich von Berlin.

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Rocker-Krieg in Großbeeren?

Ein gemeinnütziger Motorradverein in Großbeeren (Teltow-Fläming) ist von mehreren Rockergruppen attackiert geworden.

berichtet Axel Lier unter dem Kapitel „Kriminalität“ in der Berliner Morgenpost.

Viel passiert scheint eher wenig zu sein. Ermittelt wird wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung; die Ermittlungsgruppe „Rocker“ des Polizeiräsidiums Potsdam ist mit dabei. Auf diese Weise kann man sich auch einen Namen in der Szene machen.

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