Motorradrecht

Laptopverschlüsselung in Chosebuz

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung konnte es der Mandant nicht verhindern: Die Kriminalbeamten haben den mobilen Rechner einfach mitgenommen. Und jetzt will die Ermittlungsbehörde das gute Stück nicht als Jagdtrophäe an die Dienstzimmerwand hängen. Sondern der Staatsanwalt möchte gern wissen, ob und was auf diesem Gerät gespeichert wurde. Es geht schließlich um Cybercrime, da muß was aufgeklärt werden.

Die Kriminaltechnik hat erfolgreich das Betriebssystem „geknackt“ und einen ersten Blick auf die Festplatte geworfen. Das sieht auszugsweise so aus:

Laptopverschlüsselung01

Damit kann der Staatsanwalt aber nichts anfangen. Deswegen hat er den Mandanten nach den Zugangsdaten gefragt. Da ist er zu spät gekommen. Weil: Der Mandant ist schon etwas älter und mit zunehmendem Alter …

Kurzum – Die Kriminaltechnik muß ran. Das hört sich dann so an:

Laptopverschlüsselung

Ich bin mir ziemlich sicher, daß der zerknirschte Ermittler irgendwann zu meinem Herausgabeantrag einen – aus seiner Sicht – häßlichen Vermerk schreiben und das gute Stück an meinen Mandanten wieder herausgeben muß. Ohne zu wissen, was dort auf der Platte gespeichert ist. Denn mit den Mitteln, die den Behörden zur Verfügung stehen, knackt man keine TrueCrypt-System-Partion. Neverever.

Aber da ist ja sowieso nichts Strafbares drauf; das habe ich dem Staatsanwalt auch schon mitgeteilt. Aber der glaubt einem Kreuzberg Strafverteidiger ja nicht.

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Motorradfahrer: Zwei Drittel sind Straftäter

Unsere amerikanischen Freunde, jedenfalls ein Teil von ihnen, genauer: das amerikanische „Bundesamt für Ermittlung“, vulgo: das FBI, hat eine sensationelle Entdeckung gemacht und veröffentlicht:

… the truth of the matter is that those that own and operate motorcycles are 67% more likely to be involved in illegal or criminal activity …

berichtet Amerikas unabhängige Neuigkeitenquelle, der National Report.

Was sind das eigentlich für 2/3-Hirne in diesem Federal Bureau of Investigation (FBI), die da durchgefüttert werden?

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Dank an Tobias H. für den Hinweis.

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Zack in der Zeit

SONY DSCEs war an der Zeit, daß nicht immer nur ein gewisser ehemaliger Kraftfahrer, heute Bundesrichter, in der Zeit schreibt. Auch ein ehemaliger Motorradfahrer, heute Strafverteidiger wird in der Zeit zitiert.

Peter Ilg berichete am 11. März 2015 in einem Artikel auf Zeit Online über Motorradfahrer, die sich verbotener Weise durch hohle Gassen schlängeln, und beruft sich auf meine Erfahrungen, die ich in über 35 Jahren auf bundesdeutschen Autobahnen sammeln konnte.

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Bild: © daniel dobroczek / pixelio.de

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Kein Waffenschein für Bandidos

711525_web_R_by_FotoHiero_pixelio.deDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die bayerische Landratsämter zwei Präsidenten und einem Vizepräsidenten verschiedener Chapter des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt hatten.

Alleiniger Grund für den Widerruf sei die Mitgliedschaft in dem MC. Darauf daß weder die drei Bandidos noch die Chapter, der sie angehören, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, komme es nicht an.

Es seien …

Tatsachen festgestellt [worden], aus denen sich angesichts der Gefährlichkeit von Waffen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zukünftige Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder ihrer Überlassung an Nichtberechtigte und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Kläger ergibt. Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.

… ist in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015 zu lesen.

Eine durchaus kritisch zu würdigende Entscheidung (BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14). Der zentrale Satz:

Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen.

bedeutet übersetzt schlicht „Sippenhaft“. Die Abwägung zwischen der individuellen Zuverlässigkeit und der von einer Gruppe theoretisch ausgehenden Gefahr orientiert sich hier allein an dem Umstand, daß die (ehemaligen) Erlaubnis-Inhaber Rocker sind; und weil alle MCs grundsätzlich zumindest gefährlich aussehen, darf davon ausgegangen werden, daß die Member der MC gefährlich sind – jedenfalls unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten.

Überraschend ist das Ergebnis dieser Abwägung jedoch nicht.

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Bild: FotoHiero / pixelio.de

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eAkten in Potsdam – doch schon in 2024 ?

Die Bundesrechtsanwaltskammer proudly presents:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (PDF) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. […]

In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden.

Na, das sind doch mal gute Nachrichten. Sogar an die Brandenburger Staatsanwaltschaften haben die Bundesjustizministeriellen gedacht:

Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.

Nach den hier vorliegenden und gesicherten Erkenntnissen rechnet das BMJV allerdings bereits jetzt schon mit Fristverlängerungsanträgen seitens der Potsdamer Staatsanwaltschaft.

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Geschwurbelte Begutachtungstextbausteinverwendung

654180_web_R_K_by_lichtkunst.73_pixelio.deDer Dichter eines großes (ost-)deutschen Begutachtungsunternehmen hat einen neuen Textbaustein entwickelt.

Mit diesem Werk versendet der Dienstleister die Produkte der Gutachtertätigkeit als Anlagen zu eMails in das weltweite Netz. Unter anderem auch zu uns nach Kreuzberg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen die in Ihrem Auftrag oder mit der Bitte um Versand an Sie von unserem Hause erstellte Dienstleistung incl. Anlagen.

Ob die Sachverständigengutachten von der gleichen Qualität sind, müssen dann andere beurteilen.

Nebenbei, aber wichtig:
Einen Vorschlag an die Dichter: Bei eMails, die an unsere Kanzlei geschickt werden, kann die Phrase „in Ihrem Auftrag“ ersatzlos gestrichen werden. Unsere Mandanten beauftragen, wenn sie unserem Rat folgen, andere Sachverständige, die nicht im Auftrag von Versicherern arbeiten.

Denn wir vertreten die Ansicht, daß die Höhe des (Unfall-)Schadens nicht von demjenigen geschätzt werden sollte, der den Schaden hinterher auszugleichen hat. Wir arbeiten mit unabhängigen Gutachten zusammen.

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Bild: lichtkunst.73 / pixelio.de

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Bedienungsanleitung am Landgericht für Zivilsachen

Ich konnte es nicht vermeiden. Eine Kollegin hatte mich gebeten, ihr als strafrechtlicher Berater in einer mündlichen Verhandlung vor dem Zivilgericht zur Verfügung zu stehen. Also mußte ich – das erste Mal seit vielen Jahren wieder – in den Tegeler Weg fahren.

Natürlich hatte ich Lampenfieber in diesem gepflegten Hohen Hause. Das ist man ja gar nicht gewohnt, lauter ehrlichen Menschen, hervorragend gekleidet und ausgesucht höflich, zu begegnen. Das drückt dann natürlich auf die Innereien.

Glücklicherweise fand ich nach einigen Hinweisen den für diesen Druck geeigneten Raum. Erstaunt hat mich allerdings die Bedienungsanleitung, die dort extra für die Zivilisten aufgehängt werden mußte:

Bedienungsanleitung

Gut, daß es zuverlässiges Personal gibt, das sich mit den Gepflogenheiten der Seidenanzugsträger auskennt.

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Kein helmloses Mitverschulden

Auch wenn die unbehelmte Fahrradfahrerin heute schon in sämtlichen Medien die Runde gemacht hat, möchte ich hier kurz darüber berichten:

Wer keinen Fahrradhelm trägt, trägt keine Mitschuld für die Kopfverletzungen. Sagt der Bundesgerichtshof in der Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2014 vom 17.06.2014:

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 – 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 – 7 U 11/12

Karlsruhe, den 17. Juni 2014

Den Versuch der Versicherungswirtschaft, um die Schadensersatzzahlungen zumindest teilweise herum zu kommen, wenn keine Schutzkleidung getragen wurde, hat es schon öfter gegeben. Es ist erfreulich, daß der BGH insoweit nun für Klarheit gesorgt hat. Das beschleunigt die Regulierung der Unfallschäden erheblich.

Dieselbe Problematik bzw. Diskussion existiert übrigens auch bei der Schutzkleidung von Motorradfahrern. Mit dem aktuellen Radfahrerhelmurteil läßt sich nun prima argumentieren, daß den vom Mopped geschubsten Biker kein Mitverschulden an den Schürfwunden und Knochenbrüchen trifft, wenn er keine Protektorenkombi getragen hat. Solange er – wie beim Moppedfahren vorgeschrieben – ordentlich behelmt ist. Protektorenmuffel können demnach auch auf vollen Schadensersatz hoffen, weil eben die Schutzkleidung nicht gesetzlich verordnet worden ist.

Ob es allerdings sinnvoll ist, auf den Schutz gegen üble Verletzungen zu verzichten, ist eine ganz andere Frage.

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Auskunftsbehörde

Die arme Frau fühlte sich betrogen und wollte ihr Geld zurück. Irgend ein zweistelliger Betrag. Für die Frau bestimmt eine Stange Geld, für den Kollegen, der die Frau seit Jahren miet- und familienrechtlich berät, das Jahrhundertmandat.

Was macht der gemeine Zivilrechtler also, wenn der „Betrüger“ nicht freiwillig zahlt. Klar, er schreibt im Auftrag seiner Mandantin eine gewaltige Strafanzeige. Denn, das weiß er ganz genau, der Staatsanwalt bringt seiner Mandantin ihr vermeintlich verlorenes Geld persönlich nach Hause zurück.

Parallel dazu versucht der Zivilist das, wovon er Ahnung und was er gelernt hat: Er beantragt den Erlaß eines Mahnbescheids.

Er hat aber Pech, denn das Gericht schafft es nicht, den Mahnbescheid zuzustellen. Und nun?

Er ruft um Hilfe:

Auskunftsbehörde

Na klar, der Staatsanwalt wird der armen Frau nicht nur das Geld vorbei bringen, er wird es auch bei dem Beschuldigten vorher abholen. Zu irgendwas müssen die Strafverfolger im Wege der Ermittlungen ja nützlich sein.

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Warnung: Öl auf der Strecke in der Eifel

512px-F1_yellow_flag_with_red_stripes.svg Wer mal als Zweiradfahrer Öl auf der Strecke übersehen hatte, weil diese Fahne nicht oder nicht rechtzeitig vom Streckenposten geschwenkt wurde, weiß, daß das kein Spaß ist. Zwischen dem Gedanken „Oh verdammt, Öööööl“ und dem knirschenden Geräusch von Plastik und Metall auf Asphalt vergehen nur Bruchteile von Sekunden. Gegen den hinterlistigen Schmierstoff auf der Strecke hat ein Motorradreifen keine Chance.

Das wußte offenbar auch ein Mensch, der Moppedfahrer nicht mag. Wie die Aachener Zeitung heute berichtete, gibt es Öllachen auf Straßen in Stolberg und Simmerath, die mutmaßlich gezielt auf die Fahrbahnen gekippt wurden, um Zweiräder zu Fall zu bringen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im besonders schweren Fall (§§ 315b, 315 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren bestraft, wenn man den Ölgießer erwischt. Als Moppedfahrer, der selbst üble Erfahrungen mit Ölspuren gemacht hat, fallen mir noch ganz andere Sanktionen ein.
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Bildquelle: Wikimedia

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