Motorradrecht

Schnelle Versicherung

In einer Unfallsache wurde nach fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von der Versicherung ein Prüfbericht übersandt, wonach eine Reparatur deutlich billiger möglich sei. Die Kürzung war recht deftig und der Mandant wenig begeistert. Ich hatte der Versicherung noch ein wenig Butter bei die Fische getan. Heute kam die Antwort der Versicherung.

Das Fahrzeug Ihrer Mandantschaft ist älter als 3 Jahre. Es wurde erstmals am … zugelassen und weist einen Kilometerstand von … km auf.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die mühelos ohne weiteres zugänglich ist, verweisen lassen (z.B. BGF VI ZR 53/09 vom 20.09.2009).

Wir haben bei der … Karosseriebau in der …straße … in … Berlin die Preise ermittelt. Diese regionale Werkstatt befindet sich in der Nähe des Wohnorts des Klägers. Diese Firma bietet günstigere Stundenverrechnungssätze an. Die Qualität der Reparatur unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Markenfachwerkstatt.

Wir können keine weiteren Reparaturkosten übernehmen und bitten um Verständnis.

Wenn die Versicherer doch bei der Schadenregulierung so schnell wären, wie bei der Umsetzung der neuesten Sparanleitung vom BGH.

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Das Ende der fiktiven Abrechnung?

Der BGH, der kürzlich noch entschied, dass bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens selbstverständlich auch die auf Lohnkosten einer Werkstatt entfallenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten ersetzt werden müssen, hat nun in seiner unendlichen Weisheit einen neuen Kriegsschauplatz in der Schadenregulierung eröffnet, wenn nicht sogar das Ende der fiktiven Schadenabrechnung eingeläutet.

Eigentlich ein alltäglicher Fall. Der Unfallgeschädigte hatte seinen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen kalkulieren lassen und wollte fiktiv abrechnen. Tatsächlich hatte er in Eigenregie und (das darf vermutet werden) etwas preiswerter repariert. Das ist völlig legitim und es geht insbesondere den Versicherer nichts an, was der Geschädigte mit dem zu zahlenden Schadenersatz anstellt und ob er anstelle die Karosse auszubeulen, lieber in den Urlaub fliegt.

Natürlich suchen die Versicherer nach Möglichkeiten, gerade in solchen Fällen zu sparen. Erst kamen dubiose Restwertbörsen zum Einsatz, die seltsamerweise immer mehr für ein Fahrzeug boten, als die von eigenen Sachverständigen benannten regionalen Anbieter. Dann erfand man die Prüfberichte, verfasst von „Car-Experten“ und den Verweis auf günstigere Alternativwerkstätten.

Der BGH hatte mehrfach Gelegenheit, dazu Entscheidungen zu treffen. Grundsätzlich könne ein Unfallgeschädigter seinen Schaden auf Grundlage der von seinem Sachverständigen ermittelten Preise von markengebundenen Fachwerkstätten auch fiktiv regulieren, es sei denn, der Versicherer verweist ihn auf eine preisgünstigere Werkstatt, die mühelos erreichbar, zu gleicher Qualität repariere wie eine Markenwerkstatt.

Man stritt vor den Instanzgerichten nunmehr erbittert um die Frage der Gleichwertigkeit, wobei die Versicherungen immer nur diese Prüfberichte und zum Nachweis der Gleichwertigkeit bunte Expertisen vorlegten, wonach die benannten Werkstätten zertifiziert und Mitglied in irgendwelchen Zusammenschlüssen waren. Das reiche nicht, entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Die Versichererung hätte dem Geschädigten schon ein konkretes Werkstattangebot vorlegen müssen.

Der BGH liefert den Versicherern nun die Anleitung zum sparen. Jetzt dürfen diese so ein konkretes Angebot nämlich nachholen, sogar noch im Klageverfahren.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanstanden.

a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. – VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 – Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3).

Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder “freien” Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 – Mercedes-A 140-Urteil).

b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Vertreten wird etwa, der Kfz-Haftpflichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden sei, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der Geschädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen (z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Juli 2010 – 7 U 51/08, juris Rn. 18). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fiktiven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verweist (LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 – 2-16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 – 4 S 48/10, juris Rn. 14; AG Flensburg, Urteil vom 8. Januar 2013 – 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 C 1596/11, juris Rn. 28 ff.). Die Möglichkeit, erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt, wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zeitpunkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositionsentscheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. November 2011 – 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 – 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff.; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 416/11, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – I-1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2008 Anm. 1).

c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12

Ein Geschädigter hat genau zwei Möglichkeiten, seinen Schaden abzurechnen. Er kann konkret abrechnen und den Schaden genau zu dem Preis, den sein Sachverständiger im Gutachten kalkuliert hat, in der Markenfachwerkstatt seines Vertrauens gegen Rechnung reparieren lassen. Die andere Möglichkeit ist, sich den für die fiktive Wiederherstellung erforderlichen Netto-Betrag auszahlen zu lassen.

Das Urteil greift in diese vom Gesetz her vorgesehene Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein. Wie soll er denn disponieren, also planen, wenn die Versicherung später noch günstigere Werkstätten benennen darf? Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es nicht unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Denn der Geschädigte hat in aller Regel schon disponiert und möglicherweise (preiswerter) repariert.

Der Geschädigte „verdient“ auch nicht am Schaden, denn er hat Anspruch auf den Betrag, der objektiv zur Herstellung erforderlich ist. Und diesen Betrag hat sein Sachverständiger ermittelt. Wenn der BGH schreibt, der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt, meint er damit, der Geschädigte der in Eigenregie oder preiswert repariert, hätte auch das Billigangebot der Versicherung nehmen können. Weil mehr sei ihm sein Kfz anscheinend ja nicht wert. Das stellt den Gedanken, der in § 249 BGB steckt, völlig auf den Kopf.

Die Einschränkung durch den BGH, dass der Benennung einer konkreten Alternativwerkstatt im Prozess möglicherweise die Verspätungsvorschriften entgegenstehen können, hilft nicht weiter. Verspätung findet in den Instanzgerichten mal statt, wenn ein Prozessbevollmächtigter den Bus verpasst. Verspätungen in Sinne von § 296 ZPO kommen nicht vor. Die Versicherungen werden angesichts dieser Steilvorlage, die der BGH ihnen liefert, künftig weiter kürzen, ihre Prüfberichte vorlegen und auf angeblich reparaturbereite Alternativwerkstätten verweisen. Sollte der Geschädigte auf die Idee kommen, gegen die Kürzung zu klagen, legt man einfach ein konkretes Werkstattangebot vor. Letzdendlich kann man sich dann noch um die Frage der Gleichwertigkeit streiten, um mehr aber auch nicht.

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Helmpflicht für Radler durch die Hintertür?

Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied am gestrigen Tag, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) kollidiert und infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen müsse. Schon rauscht es durch den Blätterwald, dass damit quasi die Helmpflicht für Radler eingeführt sei.

Die Radfahrerin im konkreten Fall war gegen die sich unvermittelt öffnende Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw gefahren. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die u.a. einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt nach sich zogen. Da die ärztliche Behandlung und die berufliche Wiedereingliederung noch nicht abgeschlossen waren, verlangte die Fahrradfahrerin vor Gericht zunächst die Feststellung, dass die Halterin und deren Kfz- Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere ihr auch ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Das Gericht nahm ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Radlerin an, da nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen der Umfang der Kopfverletzung mit einem Fahrradhelm zwar nicht hätte verhindert, in einem gewissen Umfang doch aber hätte verringert werden können.

Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12

Auch wenn es allgemeine Empfehlungen zum Tragen eines Fahrradhelmes gibt und die Eignung des Tragens von Schutzhelmen zur Vermeidung bestimmter Kopfverletzungen wissenschaftlich belegt ist, es gibt keine Helmpflicht für Radfahrer.

In der bisherigen Rechtsprechung begründete das Radfahren ohne Schutzhelm – zumindest bei Erwachsenen – bislang auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (so z.B. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02; OLG Celle, Urteil vom 11.06.2008, Az: 14 U 179/07).

Selbst eine Unterscheidung zwischen herkömmlichen Freizeitradfahrern, die sich im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen bewegen, und Rennradfahrern, setzte sich nicht so recht durch.

Das OLG Düsseldorf entscheid zwar mit Urteil vom 12.02.2007, Az: I-1 U 182/06), dass bei einem Radrennfahrer – ungeachtet der Tatsache, dass eine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nicht besteht – ein erhebliches Mitverschulden darin gesehen werden muss, dass der Rennradfahrer zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug. Eine Selbstgefährdung werde durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sehe § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein “Verschulden gegen sich selbst” treffe.

Das Urteil wurde wohl rechtskräftig und das OLG Düsseldorf blieb bei seiner Linie und nahm bei einem weiteren Radsportler die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes an (Urteil vom 18.06.2007, Az: I-1 U 278/06). Der BGH hob das Urteil dann aber auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück (BGH, Urteil vom 6. 11. 2008 – VI ZR 171/ 07). Ein Mitverschulden des Radfahrers sei zwar anzunehmen, allerdings – darauf wies der BGH hin – nicht wegen des nicht getragenen Fahrradhelms.

Ob das Schleswig-Holsteinische OLG hier die Revision zugelassen hat, ist der Pressemitteilung nicht zu entnehmen. Selbst wenn das Urteil rechtskräftig wird, eine generelle Helmpflicht gibt es damit nicht. Außer in Schleswig-Holstein vielleicht.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 9/2013 vom 17.06.2013

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Hals- und Beinbruch?

Bei den Trainings auf Rennstrecken wünschte der Veranstalter den teilnehmenden Moppedfahrern stets:

Und immer schön sitzen bleiben!

In den überwiegenden Fällen hat dieser Wunsch auch geholfen; nur wenn es sich nicht vermeiden ließ, war manchmal z.B. eine neue Felge vonnöten.

Deswegen haben ich mich über diesen Aufkleber doch sehr gewundert:

sitzenbleiben-2

Aber der klebte ja auch nicht auf einer abgesperrten Rennstrecke. ;-)

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Wir haben doch bezahlt!

Die Versicherung, die uns mit einem verspäteten Aprilscherz erfreute, sorgt sogar im Juni noch für Erheiterung. Nachdem ich die Klage auf die Reise in die Littenstraße geschickt hatte, meldete sich unser Mandant. Hoch erfreut berichtete er, dass der noch fehlende Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben worden war. Da freuten wir uns natürlich mit und ich berichtete auch dem Amtsgericht Mitte von diesem freudigen Ereignis.

In einem solchen Fall muss man nämlich die Klage entweder zurücknehmen oder aber den Rechtsstreit für erledigt erklären, je nachdem, ob die Klage der Gegenseite schon zugestellt wurde oder nicht. Außerdem muss das Amtsgericht noch darüber entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Steht alles in der Zivilprozessordnung.

Da die Klage tatsächlich bei der Versicherung noch nicht zugestellt worden war, nahm ich die Klage über den Zahlbetrag zurück und stellte, da noch ein paar Euro an Zinsen fehlten und auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht bezahlt waren, den Klageantrag um. Keine große Sache. Die Versicherung rechnet einfach nach und zahlt. Rechtsstreit insgesamt erledigt. Nicht so diese Versicherung.

Erst kam ein Brief. Wir sollen die Klage nach Zahlung doch bitte zurück nehmen. Ja lesen die denn ihre Post nicht? Habe ich gemacht, fehlt aber noch was. Dann rief eine Schadensachbearbeiterin an, ich solle umgehend zurück rufen. Man soll ja gleiches nicht mit gleichem vergelten. Dass ist eine ganz schlechte Charaktereigenschaft, ich weiß. Aber da man mich auf meine Bitten hin vorher auch nie zurück gerufen hat, war ich nicht in Stimmung. Dann bekam das Gericht auch einen Brief, man habe doch gezahlt und die Klage sei von diesem unkommunikativen Anwalt endlich zurück zu nehmen.

Die zuständige Richterin hat nun ihrerseits darauf hingewiesen, dass da noch ein paar Euro offen sind und dieser Brief der Versicherung nicht unterzeichnet war. Letzteres ist etwas misslich, weil die Zivilprozessordnung vorsieht, dass man ausdrücklich erklären muss, wenn man sich gegen eine Klage verteidigen will und das auch noch innerhalb einer ziemlich kurzen Frist. Verpasst man dies, kann das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil erlassen. Und genau ein solches habe ich beantragt.

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Ausstellungsstück

Frisch aus der Tiefgarage:

Ausstellungsstück

Da fehlt was!

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Höllenengel in allen Himmelsrichtungen

Die Berichterstattung aus dem Hause Springer ist nicht unbedingt ein leuchtendes Beispiel für Qualität im Bereich der Printmedien. Ich rede jetzt nicht nur von dem mit übergroßen Lettern und Brüsten bedruckten Papier aus der Rudi-Dutschke-Straße. Auch die anderen Blätter aus dieser Ecke scheinen es nicht so ernst zu nehmen mit dem Anspruch an saubere Berichterstattung.

Schauen wir uns mal ein Beispiel aus der Berliner Morgenpost vom 2. Mai 2013 an.

Der 1. Mai lieferte den Krawallmachern aus Kreuzberg kein Material; also den Reportern, meine ich. Dann müssen sie eben an anderer Stelle suchen, um das Blatt zwischen der Werbung voll zu kriegen.

Die starke Polizeikonzentration auf Grund der vielen Demonstrationen am 1. Mai haben Rocker der Hells Angels und Red Devils zu einer Demonstration der Stärke ausgenutzt.

[…]

Die Rocker haben es offenbar ausgenutzt, dass Tausende Polizisten bei den großen Demos in Schöneweide und Kreuzberg waren

Könnte es sein, daß der arbeitsfreie Tag von den Motorradfahrern offenbar genutzt wurde, um eine gemeinsame Ausfahrt zu machen? Nein, kann es nicht; denn dann könnte man ja darüber nicht berichten.

Die etwa 70 Rocker waren bei ihrer Ausfahrt auf schweren Harley-Maschinen sowie in teuren Autos und Vans unterwegs.

Kommt hier etwa der Neid eines freien Journalisten zum Ausdruck, der sich von seinem schmalen Zeilenhonorar lediglich eine Zwiebacksäge wie die Peugeot 103 oder das vierrädrige Modell 105 aus dem selben Hause leisten kann? Ja, Harleys sind schwer, es sind ja auch keine Sportmaschinen. Welchen Informationsgehalt hat dieser Satz sonst noch?

Ein starker Verband von Hells Angels und Mitgliedern von Unterstützer-Klubs hatte sich am Maifeiertag von 12.45 Uhr im Zehlendorfer Ortsteil Nikolassee auf der Spinnerbrücke getroffen.

Nun, an einem sonnigen Feiertag treffen sich an der Spinnerbrücke in aller Regel mehrere Hundert Zweiradfahrer, auf schweren Harley-Maschinen, auf leichten Supersportlern und manchmal auch auf Zwiebacksägen. Ein paar davon tragen Kutten, andere Schleifpads an den Knie und ein paar wenige auch Badelatschen (der Wannsee ist in der Nähe!).

Der Überschrift des Artikels ist zu entnehmen, daß der Haupteingang nach Berlin komplett dicht war:

Hells-Angels-Rocker blockieren die Berliner Avus

Der Unsinn wird allerdings im Text korrigiert:

Nach Angaben von Augenzeugen blockierten die Rocker dabei die Avus-Zufahrt Spanische Allee.

Es handelt sich also nicht um die komplette Autobahn, sondern schlicht um die Auffahrt, die an sonnigen Feiertagen (s.o.) von den Besuchern der ehemaligen Pommesbude auf „der Brücke“ genutzt wird.

Rocker ignorierten sämtliche Verkehrsregeln …

Das muß jetzt nicht weiter kommentiert werden, oder?

… wobei andere Verkehrsteilnehmer behindert und besonders auf der Avus stadteinwärts zum Teil genötigt wurden.

Wenn man sich vergegenwärtigt, was sonntags Nachmittags stadteinwärts auf der AVUS abgeht, braucht man keinen einzigen Rocker, um von „Behinderungen“ und „Nötigungen“ zu sprechen. Bei Lichte betrachtet sieht es doch so aus, daß ein paar Moppedfahrer nach einem Imbiss auf die Autobahn gefahren sind und ein paar Autofahrer kurzzeitig den rechten Fuß lupfen mußten, um sich anschließend ungehindert (?) weiter im zähflüssigen Verkehr in die Stadt hinein zu quälen.

Das Finale der AVUS, es naht der Ku’damm:

Im Konvoi verließen die Hells Angels aus Berlin und Potsdam die Autobahn am Funkturm und fuhren über Halensee auf den Kurfürstendamm. Dort missachteten die Rocker nicht nur massiv rote Ampeln.

Wir haben in unserer Kanzlei jedes Jahr eine hohe zweistellige Anzahl von Autofahrern, denen man einen massiven Rotlichtverstoß vorwirft. Das sind alles keine Verbrecher, sondern oftmals gut situierte Schlipsträger, teils mit Kutte (vulgo: Weste eines Dreiteilers) und gar nicht so wenige Journalisten, die mal eben schnell noch bei Dunkelgelb über die Fußgängerampel …

Eine im Amtsdeutsch genannte Verbundfahrt wäre anmeldepflichtig gewesen.

Eine spontane Fahrt von „der Brücke“ in die Stadt ist selbstverständlich nicht anmeldepflichtig, aber an sich – auch wenn es so wäre – auch nicht der Rede wert. Wenn es denn ein werthaltiger Bericht werden soll.

zudem sei das Tragen der sogenannten Rockerkutten eine Ordnungswidrigkeit.

Zum Thema „Wert“ noch eine Anmerkung: Wenn man keine Ahnung hat … Mir ist jedenfalls keine Vorschrift bekannt, nach der das Tragen einer Kutte verboten oder erlaubnispflichtig wäre. Von verbotenen Abzeichnen oder Colors („Berlin City“) berichtet hier niemand.

Erst eilig herbei gerufenen Polizeikräften gelang es, den Aufmarsch der Rocker in Schöneberg zu stoppen. Um sich beabsichtigten Kontrollen der Polizei zu entziehen, rasten die Höllenengel in alle Himmelsrichtungen davon.

Na, wenigsten ein bisschen Sprachwitz hat der Springer-Schreiber. :-)

Ich kann mir die Situation gut vorstellen. Da fahren ein paar Harleys – sagen wir mal zehn oder so – die Grunewaldstraße entlang, als die zufällig vorbeifahrende Besatzung eines Opel Corsa zur Kelle greift. Ein Teil der Kradler biegt nach links, ein anderer Teil nach rechts in die Martin-Luther-Straße ab, der Rest tuckert weiter in Richtung Kurfürstenstraße. Harleys und rasen? Also, nahörensiemal!

Dann endlich, ganz zum Schluß (genau wie in den alten Filmen mit Bud Spencer und Terence Hill) kommt es doch noch zu einer Keilerei:

An der Kurfürstenstraße wurden drei der Rocker gestoppt, wobei es zu einem Angriff auf einen Beamten kam. Ein Rocker leistete Widerstand und versetzte einem Beamten einen Kopfstoß, der dadurch leicht verletzt wurde. Der Angreifer konnte überwältigt, gefesselt und festgenommen werden.

Die Qualität der Berichterstattung bis hierher deutet darauf hin, daß man über diese Situation vielleicht auch anders berichten könnte. Wenn sie sich eben anders ereignet hat. Das wissen wir aber nicht, lieber Zeilenhonorarempfänger.

Nein, ich widerstehe nun der Versuchung, am Ende dieses Beitrags über einen Polizeiübergriff mit Quarzhandschuhen und Pfefferspray zu berichten. Ich will mir ja nicht nachsagen lassen, ich würde tendenziös und ohne jeden Sachverstand berichten.

Zusammenfassung:
Also was ist eigentlich am 1. Mai passiert? Ein Journalist hat einen Bericht geschrieben.

Danke an die Donnerkatze für den Hinweis auf diesen Bericht. crh

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Gibt es ein Recht auf Nachbesichtigung?

Gern wird in Unfallsachen nachdem für den Geschädigten ein Gutachten über die Schadenkalkulation vorgelegt wurde und fiktiv abgerechnet wird, seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung an dem Gutachten rumgemäkelt. Entweder es wird ein „Prüfbericht“ übersandt, in dem ein um vieles geringerer Reparaturaufwand kalkuliert und auf eine ganz leicht erreichbare, mehrfach ausgezeichnete und zertifizierte und überhaupt unglaublich tolle freie Werkstatt verwiesen wird, oder aber die Versicherung möchte von ihrem Recht auf Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen Gebrauch machen. Dazu wird der Geschädigte auch gern unter Umgehung des eigenen Rechtsanwaltes angeschrieben. Es stellt sich die Frage, darf die Versicherung das? Klare Antwort, versuchen kann man es ja mal, ein Recht darauf besteht nicht.

In Anlehnung an BGH, Az: IV ZR 334/88, NJW 89, 3009 und zfs 89, 299, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen, stellte das LG Kleve, Az: 3 O 317/98, zfs 89, 239, in seinem Urteil vom 29. Dezember 1998 klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.

Zum vermeintlichen Nachbesichtigungsrecht hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, ebenfalls deutlich Stellung genommen:

(…) Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Satz 2 BGB verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 54,82, 84ff.; 61, 346, 349f; 63, 182, 184ff.; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025). Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB soll dem Geschädigten die Auseinandersetzung mit dem Schädiger darüber ersparen, ob die Herstellung durch den Schädiger nach § 249 Satz 1 BGB gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss. Damit sie dieses Ziel voll erreichen kann, ist der Ersatz in Grenzen losgelöst von im Einzelfall von dem Geschädigten für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür stellt das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten nicht nur für das Gericht, sondern auch für den Schädiger eine sachgerechte Grundlage dar, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Zwar ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen. Solange aber keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, bleibt das Schätzgutachten eine ausreichende Grundlage für die Darlegung des Unfallschadens.

Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten (…).

Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will. Im vorliegenden Fall hat der Kläger der Beklagten (…) ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen überlassen, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben sind, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt der dem Geschädigten in § 128 d Abs. 3 S. 2 VVG auferlegten Pflicht. Zu einer weiter ausdehnenden Interpretation der gesetzlich normierten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten besteht kein Anlass. Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt und behauptet wird, dass Vorschäden verschwiegen worden sind (vergleiche BGH, ZfSch 1989, 299; LG München, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 19 S 11609/90 – und LG Kleve, Urteil vom 29. Dezember 1998 – 3 O 317/98 -: „Grundsätzlich darf der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu.)”. Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Klägers – selbst die Beklagten haben nicht behauptet, dass der Unfall nur vorgetäuscht gewesen ist, bzw., dass der Kläger auch unfallfremde Vorschäden abrechnet u.a. – noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft. Die Beklagten haben vorprozessual gegenüber dem Kläger keine Angaben zu ihren Bedenken und Zweifeln an der Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden gemacht. Die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge einer zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen. (…)

LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az: 42 0 22/10, mitgeteilt und erstritten von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin.

Wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten also keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden, geschweige denn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind, besteht kein Grund, der Versicherung eine Nachbesichtigung zu erlauben.

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Optimale Durchlaufzeiten in der Schadenbearbeitung

Damit werben nicht wir, sondern eine Versicherung. Eine von den Großen.

Heute wollte ich das mal auf die Probe stellen. Nach Bezifferung eines Unfallschadens, hatte die Versicherung zwar recht zügig gezahlt, leider aber auch recht großzügig gekürzt. Es wurde mal wieder eines dieser „Prüfgutachten“ beigefügt, wonach man den Schaden in einer anderen, hoch qualifizierten, bestens ausgestatteten, aber deutlich billigeren Werkstatt reparieren lassen könne.

Am Montag hatte ich der Versicherung daraufhin ein nettes Fax geschickt und unter anderem auf diese Entscheidung hingewiesen.

Heute habe ich dann mal nachgefragt, ob es bei der Kürzung bleibt. Die Sachbearbeiterin meinte schnippisch, dass wir nach nur 4 Tagen wohl noch keine Antwort erwarten. Um Himmels Willen nein. Das ist auch eine schwierige Entscheidung. Die will wohl überlegt sein und Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag gebaut.

Montag geht dann eine Klage auf die Reise zum Amtsgericht Mitte. Wenigstens unsere Durchlaufzeiten bei der Schadenbearbeitung sind optimal.

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Moppedfahrer – Kaum Verstöße gegen Verkehrsrecht

Die Polizei Berlin hat am 15.04.2013 das Ergebnis ihrer Schwerpunktaktion „Überwachung motorisierter Zweiräder“ vom 8. April bis 14. April 2013 bekannt gegeben.

Bei der Schwerpunktaktion wurde besonderes Augenmerk auf die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und Abstände sowie das Verhalten bei Fahrstreifenwechseln und Überholmanövern gerichtet. Zivile Streifen- und Videofahrzeuge überwachten dazu vorrangig Autobahnen sowie beliebte Ausflugsstrecken und ergänzten dadurch die zahlreichen stationären Kontrollen im übrigen Stadtgebiet.

Ich habe die Zahlen aus der Pressemeldung mal analysiert und in eine andere Form gebracht.

Regelkonform

Daraus ergibt sich: Nur 2,45 Prozent der kontrollierten Moppedfahrer haben sich daneben benommen. 97,55 Prozent hingegen brauchen keinen Strafverteidiger, um sich gegen die möglicherweise zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

Wenn die Polizei einmal die Interessen der Verkehrsrechtler an ihrem jeweiligen Broterwerb außer Acht ließen, könnte man sich bei diesem durchschnittlich regelkonformen Verhalten der Motorradfahrer die Kontrolle eigentlich auch sparen.

Oder? 8-)

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