Motorradrecht

Nach einem Verkehrsunfall darf der Anwalt ran

Auch wenn nach einem Unfall klar ist, dass der Gegner komplett haftet und Schwierigkeiten bei der Regulierung eigentlich nicht zu erwarten sind, muss man sich nicht selbst mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung herumplagen.

Das in Berlin für Unfallstreitigkeiten zuständige Amtsgericht Mitte meint daher zu Recht, dass so eine Regulierung eines Unfallschaden keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Oder wissen Sie auf Anhieb, dass Sie sich einen Kfz-Sachverständigen aussuchen können und nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen nehmen müssen, wann ein Totalschaden wirklich ein Totalschaden und was ein merkantiler Minderwert ist oder ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben?

„In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.“ (AG Mitte, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/08)

Nach einem Verkehrsunfall darf und sollte man anwaltliche Hilfe gleich in Anspruch nehmen und nicht erst selbst „herum regulieren“, die Kosten hierfür hat im Rahmen der Haftung die Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

, , , 10 Kommentare

„Wer auffährt, hat immer Schuld!“

Ob das denn so richtig sei, möchte ein Leser des Blogs von uns wissen und ob wir mal was dazu schreiben könnten. Machen wir natürlich gern.

Die Auffassung ist ebenso verbreitet, wie falsch. Gegen einen Auffahrenden spricht lediglich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, in der konkreten Situation zu schnell war oder es einfach an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Nach Verkehrsunfällen geht es darum, wer wem welchen Schaden zu ersetzen hat. Zahlen muss derjenige, der den Unfall verschuldet hat, bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Manchmal haben beide Beteiligte nicht aufpasst, dann wird nach dem Grad des Verschuldens eine Quote gebildet. Dabei muss immer derjenige, der seinen Schaden ersetzt verlangt, das Verschulden des anderen nachweisen.

Lediglich bei bestimmten Konstellationen, wie z.B. einem Auffahrunfall, wird das Verschulden des Unfallgegners vermutet. Der Geschädigte hat es durch die Umkehr der sonst üblichen Beweislast einfacher, Schadenersatz zu erhalten.

Ist der Auffahrende der Meinung, er hat den Unfall nicht verschuldet, muss er den Anscheinsbeweis widerlegen. Vielfach wird dann behauptet, der Vorausfahrende habe abrupt und ohne erkennbaren Grund gebremst. Ohne entsprechende Nachweise, z.B. Zeugen, reicht das aber nicht aus, um sich der Haftung zu entziehen.

In einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg z.B. hatte der Auffahrende Glück, dass der Vorausfahrende so ehrlich war und zugab, dass er die Kupplung mit der Bremse verwechselt hatte. Es handelte sich damit nicht um einen typischer Auffahrunfall, weil man mit so einer grundlosen Vollbremsung des Vordermanns nicht rechnen muss (AG Freiburg, Urteil vom 19.07.2007, Az: 55 C 958/07).

Lediglich 40 % seines Schadens bekam ein Rollerfahrer beim Amtsgericht Köln ersetzt, der auf ein plötzlich haltendes Taxi auffuhr. Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar. Aber auch der Rollerfahrer hätte damit rechnen müssen, dass so ein Taxi plötzlich bremst und seine Fahrweise darauf einrichten müssen (AG Köln, Urteil vom 08.05.2008, Az: 264 C 408/07).

Ein Taxifahrer, der sich in die Fahrspur des dann Auffahrenden gedrängelt hatte, ging beim Landgericht Berlin leer aus. Der Anscheinsbeweis griff nicht ein, da kein typischer Auffahrunfall vorlag und der Auffahrende nicht damit rechnen musste, dass jemand in seinen Sicherheitsabstand hinein fährt und dann bremst. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Kammergericht zurück (KG, Beschluss vom 10.09.2008, Az: 12 U 239/07).

Die Entscheidungen zeigen zum einen deutlich, dass ein wirklich atypischer Auffahrunfall vorliegen muss und zum anderen, dass der Auffahrende die Beweislast dafür trägt. Nicht immer hat man das Glück, dass der Vorausfahrende das plötzliche Abbremsen auch einräumt oder Zeugen den Unfall beobachtet haben, so dass der Auffahrende in aller Regel für den Schaden gerade zu stehen hat.

RA Thomas Kümmerle

, , 17 Kommentare

Was steckt hinter dem Rammbock?

Hells Angels BackpatchDie Rahmenkonzeption des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Bekämpfung der Rockerkriminalität war geheim. Jedenfalls bis zur gar nicht mehr geheimen Veröffentlichung auf www.hellsangelsmedia.com.

Das führte zum Hausbesuch u.a. des örtlichen SEK bei Kay S., dem Vereinsvorsitzenden des HDRA (Harley Drag Race Association) e.V. Landau, der laut Impressum für die Internetpräsentation verantwortlich zeichnet.

Außerdem ist Kay S. Präsident des Hells Angels MC Landau. Er ist also nicht nur Drag Racer, sondern gehört eben zur Zielgruppe des Konzeptpapiers. Dann bietet sich natürlich gleich mal die Umsetzung des vormals geheimen Konzepts in die Praxis an.

Darüber und über den Bericht in der Bikers News habe ich in der vergangenen Woche berichtet.

Ein freundlicher Kommentator (besten Dank an OG) verlinkte auf einen Artikel auf Telepolis, in dem Ulrike Heitmüller am 31.08.2012 ein paar Hintergründe für den Rammbock-Einsatz schilderte.

Danach soll es bei dem Einsatz nicht um die Zustellung der Einstweiligen Verfügung eines Zivilgerichts gegangen sein, sondern um die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses.

Dieses Konzeptpapier scheint also nicht nur geheim (gewesen ;-) ) zu sein, sondern war auch noch ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Und wer solche Werke „unerlaubt verwertet“, begeht möglicherweise eine Straftat nach § 106 UrhG. Urheberrechtler werden erklären können, daß die Veröffentlichung auf einer Website eine „Verwertung“ darstellt.

Die Einstweilige Verfügung (vom 20.09.2012) wurde erst drei Wochen nach dem Besuch der Truppe (am 31.08.2012) erlassen.

Bemerkenswert ist jetzt noch folgendes:

Am 28.08.2012 formulierte der Urheberrechtsinhaber in Gestalt des Polizeipräsidenten eine Abmahnung. Er forderte den HDRA e.V. auf, bis zum 11.09.2012 das geheime Papier aus den Netz zu nehmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Am selben Tag, also am 28. August, hat der Rechteinhaber aber die Computer und vermutlich auch reichlich Papier bei dem Vereinsvorsitzenden beschlagnahmt, die sicherlich sehr hilfreich gewesen wären, auf die Abmahnung entsprechend zu reagieren. Es ist schon irre, was es so alles gibt …

Da wird sich zumindest ein logistisches Problem ergeben haben, das bei der Frage hinsichtlich der Kosten für das Einstweilige Verfügungsverfahren noch eine Rolle spielen könnte.

Bild: DaiFh – Lizenz: CC-BY-SA-3.0

4 Kommentare

Zustellung an den Präsidenten per Rammbock

Es ging um eine Einstweilige Verfügung des Amtgerichts Landau, also um einen Beschluß eines Zivilgerichts aus der Provinz. Damit ein solcher Beschluß wirksam wird, muß er dem Antragsgegner förmlich und nachweisbar zugestellt werden.

In der Regel übernimmt diese Zustellungs-Formalitäten der gemeine Postbote. Diese Einstweilige Verfügung war aber etwas ganz Besonderes, dafür brauchte es dann auch eine besondere Art der Zustellung.

Am 28. August um 8 Uhr sah Kay die Polizei auf sein Haus zukommen. „Mit Rammbock und allem“, erzählte er später. Er ging den Polizisten gleich entgegen und gab ihnen zu verstehen, dass er sich nicht wehren würde. Das ersparte ihm die Fesselung mit Kabelbindern, er musste sich auch nicht auf den Boden legen, und seine Tür wurde nicht aufgebrochen.

berichtete Michael Ahlsdorf in der Bikers News.

Worum gings? Der Präsident des Polizeipräsidiums Rheinland-Pfalz hat erfolgreich eine Einstweilige Verfügung (AG Landau, 5 C 1329/12) beantragt, die dem Präsidenten Hells Angels MC Landau zugestellt werden sollte.

Der Angel soll verantwortlich sein für die Veröffentlichung eines 64-seitigen Dokuments des Unterausschusses „Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung“ (UA FEK) der Bund-Länder-Projektgruppe mit dem wenig zimperlichen Titel „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität – Rahmenkonzeption“. In dieser Bedienungsanleitung werden wohl u.a.

die Maßnahmetaktiken der Polizeieinsätze, zum Beispiel das gezielte Ansetzen von Verkehrskontrollen mit dem Hintergedanken, dass bei diesen Gelegenheiten sich immer ein Anlass findet, noch ein bisschen weiter zu suchen.

beschrieben, berichtet Ahlsdorf.

Es ist nachvollziehbar, daß solche Interna nicht gern in den Händen der „Gegner“ gesehen werden. Von daher kann man die Entscheidung des provinziellen Amtsgerichts, soweit sie bekannt ist, nicht tadeln.

Aber eine (geplante) Zustellung per Rammbock durch die geschlossene Tür statt durch Einwurf in den Briefkasten ist dann doch ein wenig heftig, finde ich. Zumal die Datei mit dem Dokument („Verschlußsache – nur für den Dienstgebrauch“) ohnehin schon die Runde gemacht haben dürfte.

Gegen den Beschluß hat der Präsident (der Hells Angels, nicht der Polizei) Widerspruch erhoben, so daß darüber sich wohl demnächst auch noch ein Landgericht den Kopf zerbrechen muß, wenn das Amtsgericht die „EV“ bestätigt. Ich werde gegebenenfalls über die Art der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung berichten.

9 Kommentare

Vernunft?

Auf dem Fels der Geisler-Gruppe hat Reinhold Messner das Laufen gelernt. Als Fünfjähriger hat er dann den ersten Dreitausender bestiegen. Einige Jahre später war er dann auf den versammelten Achtausendern unterwegs und ist in ein paar kalten und heißen Einöden spazieren gegangen. Die Lebenswege „vernünftiger“ Zeitgenossen sehen anders aus.

Dieser Extremist, was die Abwägung zwischen Risiko und Spaß angeht, äußerte sich zu einer anderen Risikogruppe unter den menschlichen Lebewesen:

Wer mit seinem PKW bei uns auf schmalen Paßstraßen fährt, sollte … ganz rechts bleiben. … Wenn Ihnen dann in einer Kurve ein Motorradfahrer auf der falschen Seite entgegen kommt, ist dies meist nur der erste einer ganzen Kolonne von Verkehrsteilnehmern, die einem seltsamen Hobby frönen: Risk for fun.

Im Pulk, alle im Lederdress, mit Helm, […] rasen sie durch ein Ferienland, das mehr und mehr zum Friedhof zu werden droht. Ich habe in den Dolomiten mehr tote Motorradfahrer als abgestürzte Kletterer gesehen.

Übertrieben? Kann die Landstraße durchs Pustertal oder die Paßstraße am Reschen gefährlicher sein als die Ortler Nordwand?

[…]

Aggressive Autofahrer gibt es überall, aber Motorradfahrer, die im Kollektiv Staus, Überholverbote und Sperrlinien ignorieren, sind vor allem auf unseren Paßstraßen eine Gefahr. Auch für andere Verkehrsteilnehmer. Und zudem nicht nur eine Gutwettererscheinung. Vor allem bei Regen wird um die Wette gefahren. Mann gegen Mann. Leider landen die Kontrahenten öfter auf dem Friedhof als im Krankenhaus.

Diese Friedhöfe sind allerdings einen Besuch wert …

Quelle: Reinhold Messner, Gebrauchsanweisung für Südtirol, 2. A. 2007, S. 51 f

Als Messner diese Zeilen geschrieben hat, war er 62 Jahre alt. Bereits ein paar Jahre vorher ist er zuhause von einer Leiter gefallen und hat einen bleibenden Schaden erlitten. An den Füßen. Er ist nun nicht mehr Felskletterer, Höhenbergsteiger, Grenzgänger, Forscher und Politiker, sondern versucht sich als Ratgeber. Wohl auch für das Volk der Motorradfahrer. Ob das jetzt aber vernünftig ist?

Ich schaue mir heute mal an, was Messner zu den Bergvölkern der Erde zu sagen hat. Mit diesen Völkern kennt er sich jedenfalls aus.

Bild: Axel Mauruszat via Wikipedia

15 Kommentare

Nutzungsausfallschaden und das StrEG

Nur mal eben schnell zwischendurch ein Gedanke:

Am 26. September hatten der Düsseldorfer Kollege Udo Vetter in seinem law blog und ich hier (Schadensersatz für sieben Jahre Knast) über die Entschädigungen für zu Unrecht erlittene Haft berichtet.

Gegenstand beider Beiträge waren die Beträge, die „für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist“ vom Staat an den Geschädigten gezahlt werden müssen. Nach § 7 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Anläßlich einer Unfallschadensregulierung haben wir für unseren Mandanten auch den Nutzungsausfallschaden für sein beschädigtes Motorrad geltend gemacht. Für eine verbogene MV Agusta F4 stehen dem Geschädigten 66 Euro für jeden angefangenen Tag der FreiheitsNutzungsentziehung zu.

Selbst für eine 34-PS-Gurke bekommt ein Nutzungsausfallgeschädigter 1 Euro mehr als ein Haftgeschädigter. Bei PKW beträgt der tägliche Satz mindestens 27 Euro bis maximal 99 Euro, viermal mehr wie für einen Tag bei Wasser und Brot.

Den Nutzungsausfallschaden für die schöne Italienerin hatten wir binnen zweier Monate nach dem Unfall auf dem Konto. Wie es jemandem ergeht, der 888 Tage zu Unrecht aufgrund massiver Fehler der Ermittlungsbehörden und einer Strafkammer beim Landgericht in Untersuchunghaft saß und anschließend freigesprochen wurde, kann man in der Süddeutschen nachlesen.

Udo Vetter bringt es auf den Punkt, wo mir die für die Öffentlichkeit geeigneten Worte fehlen:

Allerdings kann ich aus Erfahrung sagen, dass die deutsche Justiz in solchen Fällen meist verbissen um jeden Cent feilscht. Entschädigungsprozesse werden regelmäßig zu einer Kraft- und Geduldsprobe, selbst wenn keine überzogenen Ansprüche gestellt werden. Betroffene empfinden das oft als zweite Bestrafung.

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

10 Kommentare

Volks-Ducati

Echten Fans der italienischen Traditionsmarke dürfte das Herz bluten, wenn sie diese Nachricht lesen:

Es ist damit zu rechnen, daß dann demnächst solche edlen Fahrzeuge

neben Profanbauten wie Lupo und Polo im Showroom des gemeinen Volkswagenhändlers stehen. Oh tempora, oh mores!

Bildquellen:
1. Halbjahresfinanzbericht 2012 der Porsche Automobilholdig SE
2. Wikipedia

8 Kommentare

Razzia wegen einer Bußgeldsache

Das Landgericht Tübingen hat zwischen Weihnachten und Silvester 2011 gezeigt, welche katastrophalen Auswirkungen der Genuß von zuviel Feststagsgebäck haben kann.

Die Richter (oder waren es auch Richterinnen?) vertreten – mutmaßlich nach dem Mißbrauch besagter Kekse – allen Ernstes am 29.12.2011 die Ansicht (1 QS 248/11 OWi), die Durchsuchung einer Wohnung und Beschlagnahme einer Lederhose im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bussgeldverfahren sei verhältnismäßig.

Offenbar war es der Bußgeldbehörde nicht gelungen, den Moppedfahrer zu identifizieren, der mit 39 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu schnell unterwegs gewesen sein soll.

Und nun wußten die Herrschaften von der Rennleitung nicht, gegen wen sie das Bußgeld in Höhe von sage und schreibe 120,00 Euro verhängen sollen. Schlechthin unerträglich war auch, daß die 3 Flens, die dafür vergeben werden, nicht an den Mann (oder die Frau) gebracht werden konnten. Immerhin: 2 km/h mehr und es wäre sogar ein Fahrverbot von einem kompletten Monat fällig gewesen. (Wenn denn nicht andere Gründe – fehlerhafte Messung, falsche Bedienung, fehlende Ausbildung der Meßdiener … – entgegen gestanden hätten.)

Deswegen waren die Ordnungshüter und dann auch das Gericht der Meinung, eine Wohnungsdurchsuchung, die der Identifizierung eines Fahrers dient, sei keineswegs ungeeignet. Auch sei im Verhältnis zur Schwere der Tat (Hört! Hört!) die angeordnete Durchsuchung angemessen.

Denn immerhin, so entschied das Hohe Gericht, bildet zumindest das Auffinden der Motorradbekleidung ein wichtiges Indiz in der Beweiskette.

Warum eigentlich nicht gleich auch einen Haftbefehl gegen den Halter des Motorrades vollstrecken, seine DNA feststellen und die Lederhose (Tatwerkzeug!) einziehen, den Arbeitgeber benachrichtigen und die Krankenkassenbeiträge verdoppeln?!

Wenn es nicht so verdammt viel Mühen machen (vulgo: Geld kosten) würde, dann sollte man solche willkürlichen Zwangsmaßnahmen mal einem kompetenten Verfassungsrichter vorlegen; ich möchte meinen, der bekäme schlagartig Pickel von so einer Entscheidung.

Bild: Peter Smola / pixelio.de

21 Kommentare

Selbstverteidigungskurs in der Fachpresse

Unser kostenloser eMail-Kurs „Selbstverteidigung in Bußgeldsachen“ ist ja nun schon etwas älter. Wir haben ihn ein paar Mal überarbeitet und die Beiträge an die jeweils aktuelle Rechtslage angepaßt. Knapp 4.000 Teilnehmer hatte der Kurs bisher.

Nun endlich sind auch die Redakteure der Zeitschrift „MOTORRAD“ auf den Kurs aufmerksam geworden; sie schreiben in der Rubrik „Motorrad News“ auf Seite 15 (PDF) der aktuellen Ausgabe (PDF):

Kurs für Sünder

Hey, liebe Motorrad-Journalisten! Das ist kein Kurs für Sünder, sondern für Verkehrsteilnehmer, gegen die man in der Regel völlig haltlose Vorwürfe erhebt und die sich gegen die Ungerechtigkeit der Welt selbst verteidigen wollen, weil sie uns armen Verteidigern das Honorar nicht gönnen.

Trotzdem und gern: Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Arbeit, die uns mit der Veröffentlichung dieses Hinweises verbunden ist, und bedanken uns dafür.

5 Kommentare

Feuerstuhl

Neulich, im Schwarzwald:

Weil es zwischen seinen Beinen plötzlich sehr heiß wurde, bemerkte ein 20-jähriger Motorradfahrer, dass sein Zweirad in Brand geraten war, berichtet die Polizei.

Eine beheizte Sitzbank im Sommer ist ja nun nicht gerade das Gelbe vom Ei. ;-)

Deswegen war Anhalten auf dem Seitenstreifen schonmal eine gute Idee. Weniger schlau war es aber, während des Absteigens die Kupplung zu lösen, obwohl die grüne Leerlauflampe noch nicht leuchtete.

… worauf sich das Zweirad wieder in Bewegung setzte.

Wenn man dann auf der falschen Seite (links-unten) mit Jeans und Pullover am Selbstfahrer hängen bleibt, und der Notaus-Schalter (rechts-oben) nicht mehr in Griffweite liegt, muß man sich nicht wundern, wenn ein paar Kratzer im Fell zurück bleiben.

Auch das Mopped hatte nach dem Brand auch keinen hohen Wiederverkaufswert mehr.

4 Kommentare