Chaostage bei der Staatsanwaltschaft Berlin

Von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfuhr der Mandant auf Umwegen. Das war im Januar 2016. Ich habe den Standard-Textbaustein nach Moabit geschickt und um Akteneinsicht gebeten.

Parallel habe ich versucht, telefonisch den zuständigen Dezernenten zu ermitteln, um mit ihm die Details des weiteren Verfahrens zu erörten (§ 160b StPO).

Die Geschäftsstelle teilte mit, Frau Staatsanwältin H. sei diejenige, welche. Aber nur vorübergehend, sagte sie mir. Nach ihr würde Herr Staatsanwalt Dr. W. den Fall weiterbearbeiten. Dr. W. war aber auch nur eine Durchgangsinstanz. Schließlich bekam Frau Staatsanwältin W. die Akte auf den Tisch.

Sukzessive teilte mir der Mandant mit, daß die gegen die Mitbeschuldigten geführten Verfahren eingestellt worden seien. Ich habe ein wenig argumentiert, dann kam im August 2018 die Mitteilung der Staatsanwältin W., sie habe das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.

Diese Mitteilung löst hier den TBS „88RiStBV“ aus:

ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom 10. Auguste 2018 und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Dieser Bitte kam Frau W. auch recht flott nach. Und sie teilte mir mit:

Um nun die Beschwerde-„Instanz“ bei der Arbeit unterstützen zu können und sie mit (weiterem) Insiderwissen zu füttern, habe ich um die Übersendung der Beschwerdeschrift gebeten. Einmal, zweimal, dreimal, viermal. Ohne eine Regung zu erzielen bei dieser Dame vom Amt für Strafverfolgung.

Nun ist mir mal wieder der Kragen geplatzt. Ein Vierteljahr lang sitzt mein Mandante auf heißen Kohlen, weil er zum einen nicht weiß, was aus der Beschwerde geworden ist. Und zum anderen verfaulen hier die Beweismittel, die er gern den Ermittlern zur Verfügung gestellt hätte.

Entgegen landläufiger Ansicht sind Dienstaufsichtsbeschwerden *nicht* fruchtlos. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Und vielleicht auch auf die Formulierung. Hier ist das Holzhämmerchen, mit dem ich bei den Früchtchen in der Teppichabteilung der Staatsanwaltschaft angeklopft habe:

Nun warten wir gespannt darauf, ob es wenigstens dem LOStA gelingt, wieder Schwung die Bude zu bringen, damit meinem Mandanten zurück in die ihm zustehende Subjektstellung geholfen wird.

Den bisher beteiligten Staatsanwälten, insbesonderen der gruppenleitenden Staatsanwältin scheint es am alimentierten Heck vorbei zu gehen, wie sich ein unschuldiger und zur Unrecht beschuldigter Grundrechtsträger fühlt, wenn er in kafkaesker Weise von der Staatsgewalt mißhandelt wird.

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Bild: © Dietmar Grummt / pixelio.de

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Revisionsfristsache: Der Kampf um die Akteneinsicht

Strafverteidiger haben eigentlich wenig Probleme mit Fristen. Eine ganz wichtige ist aber die Frist zur Begründung der Revision.

Erst fang‘ sie janz langsam an, …

Nachdem der Angeklagte die Verkündung des Urteils aufrecht stehend über sich ergehen lassen mußte, beginnt eine Frist von einer Woche, § 341 Abs. 1 StPO. Diese sieben Tage (plus den Rest des Tages der Urteilsverkündung) kann er und sein Verteidiger dazu nutzen, sich Gedanken zu machen. Am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr spätestens muß er sich entschieden haben. Mehr muß er nicht tun.

Entscheidet er sich dafür, das Urteil nicht zu akzeptieren, reicht ein Fax an das Gericht:

… lege ich gegen das am 30. Februar 1897 verkündete Urteil Revision ein.

Fertig.

Irgendwann (meist innerhalb der Fristen des § 275 StPO) findet er einen gelben Umschlag in seinem Briefkasten: Das wird das vollständig abgefaßte schriftliche Urteil sein.

… aber dann, aber dann.

Das ist der Startschuß für eine weitere Frist, die Revisionsbegründungsfrist, § 345 StPO. Der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) hat nun einen Monat (plus den Rest des Zustellungstages) Zeit, um die Revision zu begründen. Achtung, liebe Zivilrechtler: Die Frist ist NICHT verlängerbar!

Diese Zeit ist nicht dafür vorgesehen, sich lediglich ein paar Gedanken zu machen, sondern der Verteidiger muß arbeiten. Nämlich die Revision mit Anträgen versehen und diese dann begründen. Das ist keine triviale Tätigkeit, sondern verlangt Erfahrung und Professionalität. Sonst wird das nix.

Unverzichtbare Basis für diese Arbeit an der Begründung ist die Gerichtsakte, besonders die Protokolle der Hauptverhandlungstermine. Ohne diese förmlichen Mitschriften geht gar nichts.

Also muß die Akte herbei.

Und zwar flott. Denn die Frist (s.o.) läuft bereits. Wenn der Akteneinsichtsantrag des Verteidigers dann irgendwo auf einer Fensterbank der Geschäftsstelle des Landgerichts liegt, gibt’s Probleme.

Dieselben gibt es auch, wenndas Personal auf der Geschäftsstelle krank, schwanger, im Urlaub, überlastet oder sonstwas ist, und die Akte in den Katakomben verstaubt. Die Revisionsbegründungsfristuhr tickt und tickt und tickt …

Rechtsgrundlage

An dieser Stelle hilft mal wieder ein Blick ins Gesetz in eine wichtige Verwaltungsvorschrift, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Ganz tief vergraben, im Allgemeinen Teil, IV. Abschnitt, Ziffer 3, Buchstabe C, stößt man auf die Nummer 160 RiStBV:

Akteneinsicht durch den Verteidiger
Während die Frist zur Revisionsbegründung läuft, sind die Akten zur Einsichtnahme durch den Verteidiger bereitzuhalten.

Der Verteidiger hat also einen Anspruch darauf, ab dem Tag der Urteilszustellung Einsicht in die Akten zu nehmen. Diesen Anspruch muß er mit allem Nachdruck durchsetzen, schriftlich, telefonisch, persönlich oder sonstwie.

Beschleuniger

Damit nicht erst wertvolle Zeit verstreicht, ergänzen wir bereits den kurzen Text (s.o.), mit dem wir Revision einlegen, mit dem Akteneinsichtsantrag:

Ich beantrage unter Hinweis auf Ziffer 9000 Abs. III der Anlage 1 zum GKG sowie auf die Grundsätze des fairen Verfahrens um kurzfristige Zusendung einer Protokollabschrift noch vor Zustellung des Urteils.

Sodann beantrage ich Akteneinsicht und und erbitte die Mitteilung, sobald das Urteil mit Gründen ausgefertigt wurde, wann und wo ich die Akten abholen (lassen) kann.

Manchmal (wirklich selten, meist bei Gerichten *außerhalb* Berlins) funktioniert das. In Berlin hilft ein solcher frühzeitig gestellter Antrag nur insoweit, als das man substantiiert rumnörgeln kann, wenn das Gericht mal wieder die eigenen Verwaltungsvorschriften mißachtet.

Strafverteidigung ist Kampf

So sagt man. Kampf auch um die rechtzeitige (!) Überlassung der für eine Revionsbegründung unverzichtbaren Sitzungsprotokolle … und zwar noch vor Ablauf der Begründungsfrist.

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Bild: © Jürgen Nießen / pixelio.de

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Abschied ins Winterlager

Gestern morgen um kurz nach 7 Uhr hat sich die Wanne von der Else verabschiedet.

Nach einer letzten Runde durch die Stadt habe ich sie (die Wanne) in einer trockenen Halle untergestellt.

Wir warten nun auf den Frühling.

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Rabatte und Bonussysteme beim Strafverteidiger

Apotheker und Strafverteidiger haben zwei Gemeinsamkeiten:

  1. Sie leben vom Elend ihrer Kunden bzw. Mandanten: Je schlechter es denen geht, desto höher fallen die Umsätze aus.
  2. Sie dürfen keine Rabatte auf die Rechnungsbeträge geben.

Nun fand ich in einer Strafsache, in der es um Abrechnungsbetrug ging, diese Marketing-Idee eines Apothekers:

Jetzt überlege ich, ob auch unsere Kanzlei so ein Treue-Bonus-System einführen soll. Für jede Strafverteidigung erhält der Mandant 10 Punkte, für ein Verfahren vor dem Landgericht 20 Punkte und für eine Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer 30 Punkte, bei 100 Punkten gibt es dann einen Direktflug in ein Land ohne Auslieferungsabkommen und einen Satz hochwertiger Feilen schon bei 50 Punkten …

Ich frage mal bei der Rechtsanwaltskammer an, was die von der Idee halten.

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Vergeßlichkeit, die Muse der Verurteilung

Es ist aber auch manchmal ein Kreuz mit dem Gedächtnis. Nicht nur die Insassen von Seniorenwohnheimen sind manchmal vergeßlich, sondern auch Richterinnen.

Allerdings müssen hochbetagte Rollatorenpiloten keine Urteile mehr schreiben; insofern ist es nicht so schlimm mit dem nachlassenden Erinnerungsvermögen.

Kritisch wird es jedoch, wenn von der mentalen Speicherkapazität einer Richterin das Wohl und Wehe eines ihr anvertrauten Angeklagten abhängt.

Es war ja auch nicht viel, was sie vergessen hatte. Da kann man ja mal nachfragen, ob sich nicht jemand anderes an das fehlende Wort erinnert. Und wer eignet sich da am besten für eine solche Nachfrage? Richtig: Die Staatsanwältin wird es richten:

Das war die Richterin, die mich dafür gerüffelt hat, daß ich den Angeklagten (den ich seit mehreren Jahrzehnten kannte) und die Zeugin (die einige Zeit für mich gearbeitet hatte) nicht Siezen wollte. Dies scheint bei ihr einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben.

Für die Staatsanwältin hat diese Charakterisierung ausgereicht. Und selbstverständlich erinnerte sie sich, daß die Zeugin *nicht* dazu beigetragen hat, die Anklagevorwürfe zu entkräften.

Es ist doch schön, wenn man sich gut versteht, nicht wahr? Und sich gegenseitig bei der Schaffung der Verurteilungsvoraussetzungen unterstützt …

Dusselig ist es allerdings, wenn man dann vergißt, diese informelle Verurteilungsvoraussetzungsbeschaffung wieder aus der Akte zu nehmen. Kann man ja schonmal vergessen sowas …

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Überschrift nach einem Zitat von Rainer Kohlmayer (*1940), Professor für Interkulturelle Germanistik an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Ernst zu nehmendes Landgericht

Irgendwas ist nicht so gelaufen, wie sich das die Staatsanwaltschaft vorgestellt hat. Das war im Jahre 2004 (nein, das ist kein Tippfehler!).

Und wenn dieses „Irgendwas“ nicht in das rosarote Weltbild einer durchschnittlich begabten Staatsanwältin paßt, setzt sie sich an den Schreibtisch in ihrem Elfenbeinturm und schreibt eine Anklage. Die Anklage in diesem Fall stammt aus dem Jahr 2010. Soweit, so normal.

Dann fand in 2012 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt, die im zweiten(!) Anlauf nach 10 (s.o.) prickelnden Terminen im Dezember 2012 mit einem Urteil endete.

Eine Woche später ging das Fax mit der Berufung des verurteilten Rechtsanwalts beim Amtsgericht ein.

Ab 2015 versuchten sich mehrere Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer daran, die Berufungshauptverhandlung zu terminieren. Ich habe den Überblick verloren, aber drei Ansätze mit jeweils 3 bis 5 Terminen waren es bestimmt. Nun soll es nicht vor April/Mai 2019 weitergehen.

Ich habe zwischendurch noch einmal ergänzende Akteneinsicht genommen und dabei dieses goldige Schreiben eines Zeugen an das Landgericht in den Akten gefunden:

Der Kundige erkennt an den Formulierungen, daß es sich bei dem Zeugen um einen zivilrechtlich orientierten Rechtsanwalt handelt.

Der angeschriebenen Berufungskammervorsitzenderichterin ist es unter Aufbietung aller vorhandenen Willenskräften noch knapp gelungenen, die Contenance zu bewahren; sie schreibt – höflichst – an den Zeugen:

… wird auf Ihr Schreiben vom **.**.2017 höflichst erwidert, dass Sie eine vom Gericht an Sie adressierte Zeugenladung selbstverständlich ernst nehmen dürfen. Zurückliegende Terminsaufhebungen habe ich ebenso wenig zu vertreten wie die bisherige Dauer des Strafverfahrens insgesamt. Eine nähere Stellungnahme hierzu werden Sie von mir daher nicht erwarten können.

Das war 2017. Danach hat der Zeuge eine weitere Ladung erhalten. Der Termin, zu dem er geladen war, wurde aufgehoben. Er wird sich damit abfinden müssen, noch weitere Ladungen zu erhalten, zunächst einmal irgendwann im Frühjahr 2019.

Vielleicht gelingt es aber auch der o.g. durchschnittlich begabten Staatsanwältin, ihr Weltbild zu überdenken, einen Fuß vor die Tür ihres Turms zu setzen und die vom Prozeßrecht vorgesehenen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer zu recherchieren. Es kann aber auch sein, daß ihr dabei noch vom Kammergericht geholfen werden muß.

Man weiß es nicht …

Habe ich schon mitgeteilt, daß der Angeklagte das alles überhaupt nicht lustig findet, der von diesem heillos überforderten Chaosladen in Moabit seit nun über 14 Jahren traktiert wird?

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Das schnell merkende Amtsgericht Mitte

Im Mai 2015 hat die Polizei einen Unfall aufgenommen. Es ging um Bremsen auf Rollsplitt im Fließverkehr in einer Baustelle. Das Mopped hatte danach ein paar häßliche Kratzer und einem Schaden in Höhe von rund 1.500 Euro.

Im September 2015 haben wir für die Moppedfahrerin Klage beim Amtsgericht Mitte eingelegt. Was bisher geschah:

  • 16.09.2015 Klage zum AG Mitte
  • 26.11.2015 Versäumnisurteil gegen Beklagte im Vorverfahren
  • 11.12.2015 Einspruch gegen das Urteil
  • 20.09.2016 2. Versäumnisurteil gegen Beklagte
  • 05.10.2016 Berufung der Beklagten
  • 02.03.2017 Das Landgericht gibt der Berufung statt, hebt das Urteil des AG Mitte auf und verweist das Verfahren dorthin zurück, weil das Versäunisurteil nicht hätte ergehen dürfen, da die Beklagter nicht ordnungsgemäß geladen war.
  • 06.02.2018 Termin vor dem AG Mitte, es fehlten aber zwei Zeugen
  • 13.11.2018 Neuer Termin, zu dem die beiden Zeugen (nochmals) geladen wurden

Das Verfahren ist bis hierher aus meiner Sicht bereits eine Farce. Aber nun folgt das hier:

Ich danke dem Himmel, daß ich mit diesem Gericht nichts zu schaffen habe. Denn in Anbetracht dessen, was die dort beschäftigten Richter veranstalten, wäre ich längst schon Beschuldigter eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.

Admiror, o paries, te non cecidesse ruinis, qui tot iudicum taedia sustineas.

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Enttäuschendes Plädoyer

Es ist ein alt bekanntes Problem von Dienstleistern im Allgemeinen, von Strafverteidigern im Besonderen: Die Mandanten sind unzufrieden, obwohl die Leistung hervorragend war.

Dazu der folgende Fall:

Die Staatsanwaltschaft klagte eine Erpressung im besonders schweren Fall an. Die beiden Angeschuldigten hätten einen (ehemaligen) Vertragspartner zur Zahlung eines fünfstelligen Betrags bewegen wollen; dabei soll auch eine Schußwaffe eine Rolle gespielt haben. Dafür schlägt der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vor.

Die Anklage ging zunächst bei der Großen Strafkammer ein, weil nur dort Freiheitsstrafen von mehr als vier Jahren verhängt werden können. Das paßte zu der Strafmaßvorstellung der Staatsanwaltschaft.

Die Verteidigung im Zwischenverfahren …

… führte dazu, daß die Sache zum Schöffengericht „runter“ eröffnet wurde. Die Strafkammer meinte nämlich, die Strafkompetenz des Schöffengerichts reiche aus, da hier wahrscheinlich nur ein minderschwerer Fall des (einfachen) schweren Falls der Erpressung vorliegen dürfte, und zwar in Gestalt eines Versuchs. (Für die mitlesenden Jura-Junkies in Zahlen ausgedrückt: §§ 255, 249, 250 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und nicht Abs. 2, und das Ganze dann als Versuch nochmals gemildert über §§ 22, 23, 49 StGB. Wenn Sie wissen, was ich meine. :-) ).

Mehr als vier Jahre sollten es also nach Ansicht der Verteidigung und der Strafkammer auf keinen Fall werden. Soweit also schon einmal ein erster Erfolg.

In der zweitägigen Beweisaufnahme …

… konnte die Verteidigung das Schöffengericht davon überzeugen, daß eine Waffe überhaupt keine Rolle gespielt hat. Und daß die Zahlungsforderung an sich gar nicht so unberechtigt gewesen war.

Am Ende kam dann eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen heraus, wegen einer versuchten Nötigung – statt 5 Jahre plus X, die es nach anfänglicher Ansicht der Anklagebehörde hätten werden sollen. Und trotzdem war der Mandant enttäuscht.

Was war passiert?

Der Mitangeklagte wurde von einem sehr erfahrenen Kollegen verteidigt, der ein so grandioses Plädoyer gehalten hat, daß sogar mein Mandant selbst von seiner Unschuld überzeugt war. Der Antrag auf Freispruch mußte einfach durchgehen, da führte nach der auf der Anklage- und Verteidigerbank vertretenen Ansicht kein Weg dran vorbei!

Und dann am Ende doch kein Freispruch, sondern die Verurteilung.

Ich bin mir aber sicher, daß die Welt nach ein paar Tagen und mit ein bisschen Sinn für die Realität wieder anders aussehen und der Mandant dieses Ergebnis als Erfolg feiern wird.

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Bild (CC0): geralt / via Pixabay

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Verteidigung in Steuerstrafsachen

Die Verteidigung in Steuerstrafsachen hat im Vergleich zu „normalen“ Strafsachen einige Besonderheiten.

Schwierig sind immer wieder die Verhandlungen mit den Ermittlungsführern bei den Straf- und Bußgeldstellen. Zumeist handelt es sich um den klassischen Beamten, der es gewohnt ist, Entscheidung nur streng nach Vorschrift und Dienstanweisungen zu treffen. Die Spielräume sind im Verhältnis zu denen von Staatsanwälten erheblich enger.

Da das Arbeiten in einem Finanzamt aber sehr stark reglementiert und strukturiert ist (sein muß?), sehen auch die (Ermittlungs-)Akten entsprechend aus. Und das wiederum erleichtert dem Verteidiger die Arbeit.

Solche wunderbaren Übersichten habe ich bisher fast nur in Steuerstrafsachen entdecken können:

Diese Akte ist nun ohnehin wegen ihres bescheidenen Umfangs recht übersichtlich. Aber solche Inhaltsverzeichnisse sind absolut hilfreich, wenn es sich um Verfahren handelt, die einen Aktenumfang haben, der sich auf mehrere Umzugskartons verteilt.

Nebenbei: Diese Ordnungsstrukturen finden sich auch in von den Steuerbehörden digitalisierten Akten wieder. Auch dort sehen die Akten mancher Staatsanwaltschaften aus wie Kraut und Rüben.

Es ist eben nicht alles schlecht, was vom Finanzamt kommt. :-)

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Der Staatsrechtsler und das bisschen Strafrecht

Die AfD hat Prof. Karl-Albrecht Schachtschneider mit einem „Gutachten“ zur Strafbarkeit der AfD-Fraktionschefin Alice Weidel in der Parteispenden-Affäre beauftragt.

Er hat sich sehr lange und intensiv mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt:

Und er hat sich umfassend und vollständig informiert:

Das Ergebnis seiner fundierten und gewissenhaften Prüfung:

Wer ist dieser strafrechtliche Überflieger?

Das kann man so machen, aber dann isses halt … nicht professionell.

Weidel und Schachschneider sei gesagt: Si tacuisses … Aber was erwarte ich auch schon von diesen Leuten, deren kollusives Ziel es zu sein scheint, eben dasjenige Staatsrecht, für das der Sachverständige in seinem aktiven Berufsleben unterwegs war, auf links rechts zu drehen.

Anmerkung für den einen einsamen Lehrer unter den Lesern:
Doch, das ist korrekte Rechtsschreibung in der Überschrift.

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Besten Dank an den Strafverteidiger Thorsten Hein aus Bad Vilbel für den Hinweis auf den Beitrag im Deutschlandfunk.
 
ScreenShots 1 bis 3: Aus einem Beitrag von Martin Zagatta beim Deutschlandfunk.
ScreenShot 4: Wikipedia via Google-Suche

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