Gemütlichkeit statt Nötigung

Es gibt klassische Anfragen, die auf allen Kanälen alle Nase lang in den Kanzleien der Strafverteidiger eintreffen. Hier mal eine Geschichte, die über ein Portal eingetroffen ist, das gern von Menschen genutzt wird, die kostenlosen Rechtsrat suchen:

Die Grund-Konstellation im Straßenverkehr ist bekannt. Wilhelm Brause fährt nicht so, wie ein Bulli Bullmann das gerne hätte. Bullmann weist Brause auf seine Ansicht hin. Anschließend diskutiert man darüber.

Je nach Bildung und Temperament der beteiligten Brauses und Bullmanns entwickelt sich die Begegnung anders. In vielen Fällen wird anschließend die Staatsgewalt in die Diskussion integriert. Am Ende soll es dann ein Strafverteidiger richten.

Mir stellen sich in solchen Konstellationen Fragen. Wie zum Beispiel so eine:

Warum hält dieser zur Rede stellen meinen zu müssende Oberlehrer nicht einfach die Klappe und fährt weiter, statt anschließend und klugscheißend seine Rechthaberei mit einer Strafanzeige zu garnieren und hilflose Polizeibeamte für die Reparatur seiner mißlungenen Erziehung heranzuziehen? Und obendrauf dann noch kostenlosen Rechtsrat bei einem Strafverteidiger zu schnorren.

„Was kann ich tun?“ fragt das arme strafverfolgte Opfer. Ich hätte da mal einen – kostenlosen! – Vorschlag:

Nebenbei:
Die Anfragen über solche Rechtsberatungsportale haben oft hohen Unterhaltungswert und dienen super als Anregung für launige Blogbeiträge. Fürs ernsthafte Arbeiten sind sie indes eher nicht geeignet.

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Wenn Zivilisten verteidigen

In einer mittleren Wirtschaftsstrafsache hat mich die bereits Angeklagte mit ihrer Verteidigung beauftragt. Und zwar aus der Untersuchungshaft heraus.

Hintergrund war das „Unternehmen in der Krise“ – auf dem Deckel standen die Klassiker: Nichtabführen von Sozialabgaben, Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie Insolvenzverschleppung. Eigentlich nichts wirklich Bösartiges, für das man bei einer verständigen Verteidigung in den Knast müßte. Die bisher nicht bestrafte Mandantin saß aber eben genau dort.

Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren aufgrund einer Strafanzeige eingeleitet, ein wenig ermittelt und dann vorübergehnd nach § 205 StPO eingestellt. Der Mandantin konnte nämlich irgendwann keine Post mehr zugestellt werden, Anfragen bei den Meldebehörden führten zu keinem Ergebnis und weitere in der Akte vermerkte Recherchen der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos.

Eigentlich mehr aus Neugier beauftragte die Mandantin ihren langjährigen Familienanwalt mit der Akteneinsicht. Der Kollege, auf seinem Gebiet sicher ein Spezialist, meldete sich bei der Staatsanwaltschaft:

In der Strafsache
gegen Frollein F.
Aktenzeichen 999 Js 666/16
bestelle ich mich unter Vorlage anliegender anwaltlich beglaubigter Kopie einer
Vollmachtsurkunde vom 29.99.2017 für die derzeit in Taschkent befindliche F.

Uuuund zack:
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls wegen Flucht, § 112 II 1 StPO, dem der überforderte Ermittlungsrichter unbesehen stattgab, weil er den Staatsanwalt als stets zuverlässig arbeitend und persönlich kennt. Quasi parallel dazu erfolgte die Zustellung der Anklage an den insoweit zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt.

Was – um Himmels Willen – bringt einen Anwalt dazu, ohne Kenntnis der Akte (der er die Brisanz der Nichterreichbarkeit seiner Mandantin problemlos hätte entnehmen können) ihren Aufenthalt im nicht-europäischen Ausland zu verraten (sic!).

Die Mandantin war nicht auf der Flucht, sondern aus geschäfltichen Gründen in Usbekistan, um sich wieder auf wirtschaftlich stabile Füße zu stellen. Was ihr auch gelungen wäre, wenn sie nicht bei ihrer Einreise nach Deutschland verhaftet worden wäre.

Warum hat er nicht schlicht geschrieben:

… zeige ich an, daß mich Frollein F. mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und beantrage Akteneinsicht …

Fertig. Mehr muß nicht sein.

Nun aber eine Haftsache, die keine Haftsache hätte werden müssen, wie sich bei der mündlichen Haftprüfung dann auch herausstellte.

Augen auf bei der Verteidigerauswahl!

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Kein Rabatt für Verräter

Ein twitternder Kollege brachte eine – nicht nur bei Strafverteidigern – unbeliebte Rechtsnorm in Erinnerung:

Es geht um den § 31 BtMG, der einem Beschuldigten einen Strafnachlaß in Aussicht stellt, wenn er anderen Menschen belastet, also verrät.

Diese „Inaussichtstellung des Verräterrabatts“ bemühen sehr häufig bereits die ermittlenden Polizeibeamte, um damit einen Beschuldigte zur Offenbarung seines Wissens zu bewegen.

Diejenigen, an die sich dieses Angebot richtet, sollten wissen, was diese Norm anbietet.

Über den Nachlass entscheidet das Gericht. Nicht der Polizeibeamte und auch nicht der Staatsanwalt. Sondern erst ganz am Ende des Verfahrens ein Richter. Bis es dazu kommt, sind oft viele Monde vergangen, nicht selten Jahre. Was bis dahin passiert, steht in den Sternen.

Das Gericht kann eine Strafe mildern oder erlassen. Oder auch nicht. Von einem zwingenden Anspruch auf das Skonto steht da nichts. Es kommt also auch insoweit darauf an, mit welchem Bein der Richter, der über die Anwendung des § 31 BtMG entscheidet, morgens aus dem Bett aufgestanden ist.

Was passiert nach der Offenbarung des Wissens?

Der bis dato Beschuldigte, der erst einmal nur seine eigene Haut zu retten hat, wird nun obendrein auch noch zum Belastungszeugen in dem Verfahren gegen einen oder mehrere andere.

Der Offenbarer hat ab dem Zeitpunkt seiner Offenbarung zwei Jobs:

Er muß sich verteidigen und er muß bezeugen. Und das sind zwei gegenläufige Aufgaben.

  • Als Beschuldigter *darf* er aussagen, schweigen und grundsätzlich auch schwindeln.
  • Als Zeuge *muß* er aussagen, darf grundsätzlich nicht schweigen und wenn er schwindelt, wird er heftigst bestraft.

Noch ein Gedanke, den der potentielle 31er-Kandidat berücksichtigen sollte:

Derjenige, den er belastet, wird sich gegen die Vorwürfe verteidigen. Und das hat regelmäßig eine sogenannte Rückbelastung zur Folge. Was dabei am Ende herauskommt, ist ein Streit zweier Beschuldigter, über den sich die ermittelnden Dritten freuen.

Ein letztes Horror-Szenario, auf das ich meine Mandanten stets hinweise.

Der unbequemste Stuhl im Gerichtssaal, in dem Betäubungsmittelsachen verhandelt werden, ist der Zeugenstuhl. Auf dem sitzt der Verräter und muß die quälenden Fragen des Verteidiger des Verratenen beantworten. Das ist eine Situation, die mit einem Ponyhof aber überhaupt keine Ähnlichkeit mehr hat.

Es gibt viele weitere Gründe, weshalb ich meinen Mandanten regelmäßig davon abrate, sich zum Wasserträger der Ermittlungsbehörden zu machen. Der am Anfang versprochene Bonus erweist sich in der Regel am Ende als ein Malus.

Finger weg also vom 31; grundätzlich aber meine.

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Strafverteidigung, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe

Der Beitrag von gestern zum Thema Zeithonorar motivierte die die Blog-Leserin Kristina, in einem Kommentar zu einer uns häufig gestellten Frage:

Vorneweg die knackige Antwort: Nein! Dieser Umkehrschluß ist falsch. Aus mehrerlei Gründen.

1. Beratungshilfe und Strafrecht

Die Beratungshilfe (BerH) ist im – na, wo? Richtig! – Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt. Nach § 1 BerHG gibt es finanzielle Unterstützung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar in allen rechtlichen Angelegenheiten. Also grundsätzlich auch im Strafrecht. Allerdings mit einer Einschränkung (§ 2 Abs. 2 S. 3 BerHG):

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Es gibt also keine strafrechtliche Vertretung (oder gar Verteidigung), sondern nur warme Worte. Mehr kann es tatsächlich nicht geben, weil zu einer fundierten Beratung im Strafrecht die Akteneinsicht gehört – ohne Ermittlungsakte kann ein Verteidiger keinen konkreten Rat erteilen, weil er nicht weiß, was die Ermittlungsbehörde weiß. Eine Beratung bezogen auf ein konkretes Problem nur auf der Basis von Informationen des Ratsuchenden zu liefern, funktioniert nicht.

Die Besorgung der Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt wäre allerdings dann schon keine reine Beratung mehr; deswegen werden die Kosten dafür auch nicht von der Beratungshilfe übernommen (OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2016 – 4 W 120/15).

Um die Frage von Kristina zu beantworten: Wir leisten dennoch Beratungshilfe und zwar hier und dort. Und das ganz ohne die Selbstbeteiliung des Ratsuchenden in Höhe von 15 Euro (§ 44 RVG iVm Ziffer 2500 VV) zu verlangen und ohne, daß sich der Ratsuchende sich mühsam den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht (§ 4 BerHG) abholen muß.

2. Prozeßkostenhilfe und Strafrecht?

Die Prozesskostenhilfe (PKH) – früher als „Armenrecht“ bezeichnet – ist in § 114 ZPO geregelt, der bedürftigen Klägern oder Beklagten eine finanzielle Unterstützung gewährt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß auch arme Menschen Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten, dem Bundespatentgericht sowie dem Bundesverfassungsgericht führen können. Die PKH ist also eine Art Sozialhilfe im Bereich der (meist Zivil-)Rechtspflege.

Für das Strafrecht gibt es bis auf wenige Ausnahmen (Nebenklage, Adhäsion …) keine Prozeßkostenhilfe. Jedenfalls bisher noch nicht.

3. Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidigung

Die sozialstaatlich gewährte PKH wird nicht selten mit der notwendigen Bestellung eines Pflichtverteidigers verwechselt (so auch von der Fragestellerin Kristina). Eine Verteidigung ist nicht nur schon allein deswegen notwendig, weil der Beschuldigte kein Geld für den Verteidiger hat. Notwenig kann hingegen eine Verteidigung auch dann sein, wenn der Beschuldigte Dagobert Duck heißt und im Geld schwimmt.

Notwendig ist eine Verteidigung regelmäßig dann, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechnen muß. Dies wäre zum Beispiel bei einem Ladendiebstahl oder einer leichten Körperverletzung regelmäßig nicht der Fall, wohl aber bei einem Raub. Geregelt ist das alles in § 140 Strafprozeßordnung (StPO). Dort sind weitere Fälle der notwendigen Verteidigung beschrieben.

Wer sich das Zitat in einem vertiefenden Zusammenhang anschauen möchte, kann sich – kostenlos – hier beraten lassen.

4. Übernahme von Pflichtverteidigungen

Ich unterstelle einmal, die Frage von Kristina lautet eigentlich:

Übernimmt die Kanzlei Hoenig auch Pflichtverteidigungen?

Auch dafür habe ich eine knackige Antwort: Na klar doch!

Es gehört zum Selbstverständnis eines Strafverteidigers auch den Menschen zur Seite zu stehen, die nicht auf der Sonnenseite des Lebens aufgewachsen sind.

TL;DR

  • Beratungshilfe im Strafrecht ist sinnlos.
  • Prozeßkostenhilfe im Strafrecht gibt’s nicht.
  • Pflichtverteidigung ist keine Sozialhilfe. Sondern notwendig.
, , 3 Kommentare

Mandanteninformation zum Zeithonorar

Die Verteidigung gegen Vorwürfe insbesondere auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts ist in der Regel nicht kalkulierbar. Weder die Folgen des Vorwurfs, noch der Umfang der erforderlichen Verteidigertätigkeit sind zu dem Zeitpunkt absehbar, in dem ein Beschuldigter seinen Verteidiger um Hilfe bittet.

Das sind ein paar der Gründe, warum ich die Vereinbarung eines Zeithonorars für notwendig, aber auch für fair halte. Ich habe meine Gedanken aus eirnem gegebenen Anlaß in einer Mandanteninformation zusammen gefaßt, die ich hier veröffentlicht habe.

Vielleicht gibt es ja die eine oder andere Anmerkung dazu. You’re welcome …

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Behördendeutsche Juristenprosa

Die (Schrift-)Sprache mancher Juristen ist eigenartig. Und auch in gewissem Umfang verräterisch.

Ein klassisches Beispiel aus dem Schreiben eines südwestdeutschen Amtsgerichts:

Diese Passivformulierungen wirken nicht nur gestelzt, sondern – im hiesigen Kontext – auch feige.

Ich hatte mich beschwert:

In der Strafsache gegen

Gottfried Gluffke
– 18 Cs 31 Js 49902/17-

nehme ich Bezug auf anliegendes Schreiben vom 24.05.2018, das ich am 01.09.2018 erneut und mit der Bitte um Beantwortung an das Gericht übermittelt hatte.

Eine Reaktion habe ich bis heute leider nicht erhalten. Ich bin nicht der Ansicht, daß es schicklich ist, die Anfrage eines Verteidigers schlicht zu ignorieren, und würde mich über eine Antwort bis zum 27.10.2018 freuen.

Ich bedanke mich vorab und verbleibe
mit freundlichen Grüßen aus Kreuzberg

Da ist also etwas schief gelaufen (kann ja mal passieren) und ich wollte durch meine etwas angestaubte Formulierung für Aufmerksamkeit sorgen. Das ist mir ja nun gelungen, schließlich habe ich darauf eine Reaktion erhalten.

„Es wird mitgeteilt …“ und „Weiter wird mitgeteilt …“ und „… noch nicht entschieden wurde“.

Was spricht dagegen, sich einer Sprache zu bedienen, die sich nicht anhört, als wäre sie aus einer längst vergangenen Zeit gekommen, in der ein Bürger (oder ein Verteidiger) ehrfurchtsvoll nach oben in Richtung der Obrigkeit zu blicken hat?

Zum Beispiel so:

… der Termin … fand wegen Ihrer Anträge nicht statt, die ich bisher noch nicht bearbeitet habe, aber umgehend bearbeiten werde. Ich bitte um Ihr Verständnis.

Das wäre ehrlich, höflich und eine Begegnung auf Augenhöhe. Ich habe Respekt vor den Leuten, die beim Gericht arbeiten, und ich erwarte ebensolches von ihnen mir gegenüber. Das Versteckspiel hinter den Passivformulierungen drückt das nicht aus, sondern steht für Überheblichkeit, die jedenfalls in heutigen Zeiten keine Rechtfertigung mehr findet.

Oder ist dieses „Behördendeutsch“ lediglich ein Ausdruck für fehlendes Selbstbewußtsein, das die Verwender damit kaschieren wollen?

Vielleicht bin ich ein wenig zu sprachsensibel, aber Sprache ist nun einmal das Werkzeug der Juristen. Damit sollte man sorgsam umgehen. Meint Ihr nicht?

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Auf der Suche nach der Wanne?

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin teilt mit, daß man bundesweit Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt (hat). Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist angeblich die gelbe Farbe am Großen Stern.

Ich hatte über die Anmalung des Kreisverkehrs hier im Blog berichtet und dazu aufgefordert, unsere Wanne im Kreisel zu finden. Daß die Staatsanwaltschaft jetzt nach über 4 Monaten immer noch danach sucht, war nicht zu erwarten.

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Ein Haftbefehl und gute Laune

Der Mandant hatte Schwierigkeiten, den Kontakt zur Justiz aufzunehmen. Dabei wollte ihm das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein wenig helfen. Das war vorauszusehen, und dem Mandanten auch von seinem Verteidiger so mitgeteilt.

Sei’s drum. Nun habe ich Akteneinsicht erhalten und fand in der Akte diesen roten Zettel:

Eine (Farb-)Kopie dieses wenig freundlichen Beschlusses hat der Mandant dann per Post bekommen, begleitet von diesen güldenen Worten:

Anbei übersende ich Ihnen den gegen Sie erlassenen Haftbefehl.

Es gibt nicht viele Menschen, die ein solches Dokument von ihrem *Verteidiger* ausgehändigt bekommen und nicht *nach* der Festnahme von einem *Haftrichter*.

Das gelingt nicht jedem Verteidiger. Sie sollten ihn sehr pfleglich behandeln, damit er keine schlechte Laune bekommt.

Es geht nichts über zufriedene Mandanten, oder doch? Eine Ausnahme könnte ich mir vorstellen: Ein zufriedener Verteidiger.

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Wie Sie sehen, sehen Sie nichts.

Daß ich das noch erleben darf!

Heute morgen, beim Start unserer Anwaltssoftware, der Blick auf meinen Posteingang:

Gestern Abend gegen 21 Uhr ist es mir nach langen Jahren erstmalig wieder gelungen, meinen Posteingang vollständig abzuarbeiten. Keine Rückstände mehr aus den Vortagen; keine Akten, die auf die Bearbeitung warten; alles erledigt.

Es ist dasselbe Gefühl, daß ich einmal hatte, als ich morgens zur Schule gegangen bin und sämtliche Hausaufgaben bereits erledigt waren … inklusive aller Lateinvokabeln.

So, uns jetzt stressfrei ran an die neuen Sachen …

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Tanzbären beim Amtsgericht Gießen

Ein Eckpfeiler des Jugendstrafrechts ist der Beschleunigungsgrundsatz. Es geht um den Erziehungseffekt, den ein Strafverfahren auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden haben soll. Populistisch ausgedrückt heißt es: „Die Strafe soll auf dem Fuße folgen.“ Ein guter Gedanke.

Soweit die Theorie.
Nun zur Praxis des Jugendstrafgerichts beim Amtsgericht Gießen, ein Gericht, das mit dem Gütesiegel „Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“ ausgezeichnet worden ist. Meinen Glückwunsch!

Der Fall
In der Nacht vom 30. auf den 31.03.2016 schlenderten zwei Jungs, jeweils einen Döner essend, durch die örtliche Fußgängerzone. Im Vorübergehen pöbelten die vier Angeklagten die Jungs an, die jedoch weiter kauten und gingen.

Einer der vier Angeklagten sprang einem der beiden Jungs in den Rücken, der fiel auf die Knie, die sich bis heute noch in einem derangierten „Zustand nach Patellafraktur“ befinden.

Die anderen drei Angeklagten machten sich über den zweiten Jungen her, schlugen ihm erst von hinten gegen den Kopf, dann auf den Boden und prügelten dort dann weiter auf ihn ein. Hier gab es „nur“ bleibende psychische Folgeschäden.

Soweit die Behauptungen aus der Anklageschrift vom 7.10.2016. Die Aussagen der beiden Jungs bestätigen den Vortrag der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten haben sich nicht bzw. besteitend zu den Taten eingelassen.

Das Verfahren
Sieben Monate für eine Anklage in so einer überschaubaren Sache ist ja schonmal eine ordentliche Hausnummer. Ich würde mich schämen dafür. Aber es geht ja weiter.

Am 9.11.2017, also 11 Monate nach Anklageverfassung und 20 Monate Monate nach dem Tattag, bittet mich das Gericht um „umgehende Mitteilung„, ob mir der Hauptverhandlungstermin am 05.03.2018 passen würde. Dieser Termin paßte und wurde danach noch zweimal aufgehoben, der letzte war der 22.10.2018.

In der vergangene Woche erhielt ich vor der Abteilung Jugendsstrafsachen des familienfreundlichen Amtsgerichts Gießen diese wahnsinnig dringende Anfrage:

Die Ursache(n)
Es gibt Ressourcenknappheit bei der Justiz, Richter und Säle sind nicht im ausreichenden Maß vorhanden, um den Bearbeitungsaufwand zu bewältigen; das ist bekannt und zu mißbilligen. Wenn sich aber eine Richterin wie ein Tanzbär am Nasenring durch die Manege führen läßt, sind Zweifel am Organisationstalent und damit an der Geignetheit zum Führen des Richteramts angebracht.

Als Grund für die Terminsaufhebung vom 22.10.2018 gab die Richterin am 12.10.2018 bekannt, daß …

… der Verteidiger des Angeklagten N* am 09.10.2018 mitgeteilt hat, dass sich der Angeklagte N* am Terminstag auf einer seit März 2018 gebuchten Urlaubsreise befindet.

Der Termin am 22.10.2018 stand seit Mai 2018 fest.

Ich freue mich auf die Zirkusvorstellung im Frühjahr 2019, drei Jahre nach der angeklagten Prügelei.

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