Die Abfassung der Steuererklärung und deren Abgabe ist für die meisten Steuerpflichtigen in doppelter Hinsicht ein Greuel: Sie macht viel Arbeit und kostet darüber hinaus auch noch Geld. Deswegen verzichten viele Leute lieber darauf, sich dieser Pflicht zu stellen.
Das ist sicherlich auf Dauer keine schlaue Idee. Zunächst einmal geht eine verspätete Abgabe ans Eingemachte, also an das Portemonnaie. Wer – auf sich allein gestellt – den 31. Mai des Folgejahres verbummelt, muß mit Verspätungszuschlägen rechnen. Hat der Steuerzahler einen Steuerberater, darf er sich sanktionslos (aber wegen des Steuerberaterhonorars nicht kostenlos) bis zum 31. Dezember seiner Abgabepflicht entziehen. Dann wird’s auch da teuer.
Die Finanzverwaltung hat aber noch ein weiteres Druckmittel – das Steuerstrafrecht. Wer sich nicht erklärt und dann auch keine oder zu spät seine Steuern zahlt, macht sich möglicherweise strafbar. Und dann geht es richtig ernsthaft um die Wurst.
Auch wenn man formell schon unmittelbar nach Ablauf der oben genannten Fristen in den Dunstkreis des Strafrechts rutscht, führt nicht jede Verspätung gleich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Ein Einleitungsvermerk eines Berliner Finanzamts vom Ende Juli 2018 gibt Auskunft darüber, wann dort die roten Lampen aufleuchten:
In diesem Fall war die Deadline also der 31.12.2015 für die 2013er Erklärung. Ein freundlicher (ja, die gibt es auch!) Finanzbeamter hat es erst nochmal im Guten versucht und Anfang Juni 2018 mit der gelben Karte gewunken. Als dann aber keinerlei Reaktion des (selbständig arbeitenden) Steuerpflichtigen erfolgt, fiel der Hammer und die Akte ging auf den Postweg …
… um dann von der Bußgeld- und Strafsachen-Stelle weiter bearbeitet zu werden.
Das war dann der Beginn eines Verfahrens, für das sich der Unternehmer professionelle Hilfe in unserer Kanzlei holte.
Ich habe mich bei der BuStra, also beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, als sein Strafverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Die Wartezeit auf die Akte hat der Mandant dazu genutzt, um mit Hilfe eines Steuerberaters die fälligen Steuererklärungen zu fertigen, abzugeben und die zu erwartenden Steuerzahlungen vorzubereiten.
Die Aufgabe der Strafverteidigung kann jetzt noch darin bestehen, die bösartigen Rechtsfolgen eines Steuerstrafverfahrens so gut es geht abzumildern. Durch die Abgabe *aller* rückständigen Erklärungen – auch der für das Jahr 2017 – sieht das aber nicht gar nicht so schlecht aus.
Teuer wird es aber so oder so, das kann auch ein Strafverteidiger nicht verhindern.