Wenn ich mir die Regeln anschaue, die die Rennleitung südlich des Bodensees anzuwenden hat, haben wir hier – nördlich des Bodensees – geradezu paradiesische Verhältnisse:
Ich zitiere mal zwei Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) der Schweiz (pdf) nach der Änderung vom 15. Juni 2012:
Artikel 16c Abs. 2 SVG:
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar.
Das „Risiko“ muß nur abstrakt bestehen; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Wann dieses Risiko erstens „hoch“ ist, und zweitens unwiderlegbar besteht, regelt der besagte Artikel 90 Abs. 4 SVG, der da lautet:
… ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Aber Artikel 90 Absatz 3 SVG setzt noch einen oben drauf:
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Ich übersetze das mal in eine verständliche Ansprache:
Wer in einer Tempo-30-Zone schneller als 70 km/h unterwegs ist, fährt mindestens für 1 Jahr ein und gibt seine Fahrerlaubnis mindestens(!) 2 Jahre lang ab.
Bei uns (nördlich, s.o.) sähe das – laut Bußgeldrechner auf verkehrsportal.de – so aus:
Und: „Waghalsiges Überholen“ – was das ist, entscheidet dann im Einzelfall das linke oder rechte Bein des Richters, mit dem er morgens aus seinem Bette aufgestanden ist.
Bevor ich es vergesse: Wer solcherarts erwischt wird, kann zuverlässig damit rechnen, daß sein Kraftfahrzeug als „Tatmittel“ eingezogen wird (Art. 90a SVG). Und das tut ja nun richtig weh …
Es könnte also eine ernsthafte Überlegung Wert sein, in der Schweiz die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Schwarzfahren (Erschleichen von Leistungen) wird dort nicht so hart bestraft wie Schnellfahren.
Besten Dank an Stefan Gerber, Rechtsanwalt und Notar in Steffisburg (Schweiz) für diese Warnung.
update:
Wie die ersten Tage (die Novelle ist seit 1.1.13 in Kraft) zeigen, wird diese Regelung sehr konsequent umgesetzt…
Ergänzt Rechtsanwalt Stefan Gerber noch