Dankbar gegliederter Schlussbericht

Gründe dafür, dass ich relativ gern (und daher auch recht oft) in Steuerstrafsachen verteidige, liefern mir immer wieder die Finanzbeamten der Straf- und Bußgeldstellen, die mancherort auch unter dem Namen Steuerfahndung geführt werden.

Anders als bei vielen Akten, die von Kriminalbeamten und Staatsanwälten angelegt und bestückt werden, sind die Steuerstrafakten stets sauber und ordentlich aufgebaut. Sie enthalten Übersichten, Inhaltsverzeichnisse und korrekte Gliederungen. Das erleichert das Aktenstudium ungemein.

Als Beispiel für die gute Arbeit mag diese Übersicht dienen, die einem per se schon eher kurzen Schlussbericht einer Steuerfahndungsstelle aus Nordrhein-Westfalen vorangestellt ist:

Auch wenn an der einen oder anderen Stelle erhebliche Kritik an den Inhalten und Ergebnissen angebracht ist: Das, was die Steuerfahnder da zu Papier gebracht haben, ist transparent und nachvollziehbar. Und damit auch besser angreifbar.

Bei aller berufs- und aufgabenbedingten Gegensätzlichkeit der Interessen: Besten Dank für diese Arbeit, liebe Finanzbeamte.

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Wie alles begann

Unschwer zu erkennen ist die Blattzahl oben rechts: So hat es angefangen …

… über 60 Aktenbände, 5 GB gesicherte Daten und vier Jahre später geht es nun hinein in das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer und in den Kampf um den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz.

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Lagerfeuerromantik

Das ganze Verfahren zog sich über viele und lange Jahre hin. Es war aufregend, schwierig und für den Mandanten enorm belastend. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit einer extrem hohen Strafmaßvorstellung festgebissen.

Zeitweise hat der Mandant in Untersuchtungshaft gesessen, der Haftbefehl wurde jedoch aufgrund von der Verteidigung reklamierter Unverhältnismäßigkeit im streitigen Haftbeschwerdeverfahren vom Landgericht wieder aufgehoben. Bis dahin hatte die U-Haft bereits tiefe Spuren hinterlassen.

Am Ende wurde es dann aber doch noch gut:

Das Verfahren wurde nach Anklageerhebung vor der Wirtschaftsstrafkammer, einem intensiven Kampf um’s Recht im Zwischenverfahren bis hin zum BGH und nach erfolgreicher Nichteröffnungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft endlich eingestellt, ohne dass die bereits terminierte Hauptverhandlung begonnen hatte.

Den Einstellungsbeschluss habe ich dem Mandanten dann mit einem aufmunternden Begleitschreiben übermittelt:

Damit können Sie dieses Kapitel in Ihrer Vita nun verbindlich abschließen und erst einmal vergessen. Wenn Sie dann mal alt und grau geworden sind (so wie ich), können Sie Ihren Kindern und Enkeln davon am Lagerfeuer erzählen … Bis dahin sollte Sie nicht mehr daran denken.

Es keine Stunde gedauert, bis ich diese Nachricht im Postkasten hatte:

Der Hamburger Kollege Gerhard Strate hat 2004 einmal die Aufgaben eines Strafverteidigers beschrieben:

Vertrauen schenken, wo es jeder verweigert, Mitgefühl entfalten, wo die Gefühle erstorben sind, Zweifel säen, wo sie keiner mehr hat, und Hoffnung pflanzen, wo sie längst verflogen ist.

Soweit die Strafverteidigung aus der Ferne betrachtet. Mein Mandant hat beschrieben, wie es aus der Nähe aussehen sollte.

Ich bedanke mich für diese Rückmeldung, lieber Mandant.

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Die versackte Retourkutsche des Betreuers

Da bewege ich mich einmal außerhalb des Strafrechts und prompt fange ich mir eine Kammerbeschwerde ein.

Meine Mandantin ist eine hochbetagte Frau, der das Amtsgericht Neukölln einen Berufsbetreuer übergestülpt zur Seite gestellt hat. Gefragt wurde sie nicht. Auch die vorgeschriebenen üblichen Recherchen nach einem ehrenamtlichen Betreuer sind unterblieben. Das mag an der Eilbedürftigkeit gelegen haben. Oder an dem intakten Netzwerk des Betreuers. Ich weiß es nicht sicher, hatte und habe da aber etwas im Instinkt.

Deswegen hat mich die Betreute mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragt: Ich soll das Betreuungsverfahren prüfen und gegebenenfalls darauf hinwirken, den Berufsbetreuer gegen einen ehrenamtlichen Betreuer abzulösen. So einen Auftrag kann auch eine Betreute erteilen, solange sie noch über einen natürlichen Willen verfügt. Das war und ist hier der Fall.

Spricht man mit erfahrenen Berufsbetreuern, ist so ein Betreuerwechsel grundsätzlich gar kein Problem. Jedenfalls dann nicht, wenn man es mit seriösen Betreuern zu schaffen hat.

Hier stemmte sich der Betreuer mit allen Mitteln (und u.a. ziemlich üblen Nachreden) gegen seine Entpflichtung und wurde dabei von seinem Netzwerk auch unterstützt. Wenn mich mein Judiz nicht täuscht, spielt das Vermögen meiner Mandantin dabei keine Nebenrolle.

Es gab einige Verfahren, in denen ich als Bevollmächtigter der Betreuten das Handeln des Betreuers einer rechtlichen Überprüfung zugeführt habe. Das lief eigentlich alles in einigermaßen geordneten Bahnen ab, machte dem Betreuer aber augenscheinlich erst Arbeit und dann schlechte Laune.

Aus dieser Laune heraus mauerte er auch mit Informationen darüber, ob und ggf. wie er sich um das Wohl und Wehe seiner Klientin bemüht hat. Das habe ich hingenommen und mir die Infos über die – mühsam gegen den Willen der Richterin und der Rechtspflegerin (Netzwerk, siehe oben) erkämpfte – Akteneinsicht beim Betreuungsgericht abgeholt.

Dann vermisste meine Mandantin ihr Gebiss. Ich vermute, sie hat es in ein Taschentuch eingewickelt und das dann versehentlich entsorgt. Sowas passiert auch Menschen, die nicht an einer Demenz erkrankt sind.

Das war vor meiner vierwöchigen Auslandsreise vor Ostern. Nach meiner Rückkehr teilte mir meine Mandantin mit, dass sie immer noch keinen Ersatz habe. Auch sei sie noch nicht beim Zahnarzt gewesen, der für Ersatz hätte sorgen sollen, vielleicht auch erst mithilfe eine Provisoriums. Meine Fragen an die Pflegeeinrichtung und an den Betreuer, was unternommen wurde, blieben unbeantwortet.

Meine Mandantin hatte nicht nur massive Probleme bei ihrer Ernährung, sie litt auch sehr unter ihrem Aussehen und traute sich auch nicht mehr ausser Haus.

Nach weiteren vier Wochen ist mir der Kragen geplatzt und ich habe dann das gemacht, was ich als Strafverteidiger eigentlich nie mache: Ich habe den Sachverhalt in eine Strafanzeige gegossen, diese dann nach Moabit geschickt und das Betreuungsgericht entsprechend darüber informiert.

Und was soll ich sagen: Ein paar Tage später saß die alte Dame beim Zahnarzt. Mein erstes Ziel hatte ich erreicht. Was nun aus dem Strafverfahren gegen den Betreuer wird, interessiert mich eigentlich nicht weiter. Ob er nun wegen unterlassener Hilfeleistung oder was-weiß-ich-auch-immer die Hammelbeine lang gezogen bekommt, ist nicht mehr mein Ding.

In der vergangenen Woche habe ich jedoch Post von der Rechtsanwaltskammer (RAK) bekommen:

Der Betreuer hatte seine Pferde gesattelt und eine Retourkutsche gestartet. Auf fünf fetten Seiten mit 25 Anlagen („Belege“) hat er seinem Ärger über mich und meine Arbeit Luft gemacht und „Fakten“ vorgetragen:

Fakten etwa von dieser Qualität:

Damit (also mit diesem und anderem Unsinn) hat sich nun stundenlang ein Kollege des RAK-Vorstands auseinandersetzen müssen, um das Beschwerdevorbringen als das zu zerpflücken, was es ist: Ein emotionsgesteuerter, ansonsten ahnungsloser Versuch, sich der Kontrolle durch einen netzwerkunabhängigen Beobachter zu entziehen.

Am Ende der dreiseitigen, sauber begründeten Beschwerdeentscheidung hatte der Kollege dann folgende salbungsvollen Worte gefunden:

Damit kann ich leben. Und meine Mandantin auch erst einmal. Den Rest erledigen dann wieder das Betreuungsgericht beim AG Neukölln und für meine Beschwerden das Landgericht Berlin.

Ich frage mich nun aber doch, ob dem Herrn Berufsbetreuer klar ist, dass so eine Kammerbeschwerde auch in einem weiteren Strafverfahren münden kann – gegen ihn als Beschwerdeführer. Näheres kann er ja in der Kommentierung zu § 164 StGB nachlesen oder sich von einem Verteidiger erklären lassen.

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Zu kurze Androhung empfindlicher Übel

Das Gericht hat den Mandanten zu seiner Verhandlung geladen. Damit er dann auch tatsächlich erscheint, droht der Vorsitzende dem Geladenen empfindliche Übel an:

Die Rede in dieser Ladung ist vom sogenannten Sitzungshaftbefehl. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines solchen Rotzettels sind in § 230 StPO geregelt.

Richtig ist, dass dieser (Vorführ- oder) Haftbefehl nur im Inland, also innerhalb der deutschen Grenzen von 1990, vollstreckt werden kann.

Verschwiegen wird aber an dieser Stelle, dass es auch noch eine andere Möglichkeit gibt, dem Angeklagten habhaft zu werden, und zwar auch außerhalb dieser Grenzen.

Wenn jemand nämlich nicht zum Termin erscheint, überlegt sich regelmäßig als allererster der Staatsanwalt, aus welchem Grund die Anklagebank leer geblieben ist. Ungefähr eine Zehntelsekunde später kommt dem Verfolger der Begriff „Flucht“ in den Sinn. Und damit sind wir bei § 112 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 StPO.

Ein solcher Haftbefehl kann selbstredend auch international vollstreckt werden. Und das kann dann nicht nur empfindliche Übel nach sich ziehen, sondern sehr, sehr empfindliche. Man stelle sich nur mal eine Verhaftung in einem Land vor, die noch Knäste haben, die bei uns mit der Einführung von Zellengefängnissen abgeschafft wurden. Das ist nicht lustig.

Deswegen lautet der Rat eines jeden Strafverteidiger an seinen Mandanten: Dieser Ladung sollte man folgen, die meinen das ernst.

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Verteidigungsstrategie für die Medien

Das Urteil wurde gesprochen, die Hauptverhandlung ist beendet. Es war ein Verfahren von relativ großem öffentlichen Interesse.

Die Journalisten nehmen, teils noch im Saal, teils auf dem Gerichtsflur, Kontakt mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und mit dem Verteidiger auf. Und sehr häufig passiert dann so etwas hier:

In meiner Frage nach dem Sinn insbesondere der Ankündigung des Verteidigers steckt Kritik, die in dem konkreten Fall, aber auch sonst folgenden Hintergrund hat und für den sich ElooKoN interessierte.

Legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein, kann die verhängte Strafe im weiteren Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht verschärft – Juristen sagen: verbösert – werden. Die Altgriechen sprechen von dem Verbot der „reformatio in peius„.

Wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision angreift und damit „Erfolg“ hat, kann es am Ende für den Angeklagten doch noch schlimmer kommen, als es jetzt schon ist: Die Verböserung ist dann zulässig. Das wissen auch die Staatsanwälte.

Hier stand die Mitteilung des Staatsanwalts im Raum, dass man das Urteil, so wie es ist, akzeptieren wird. Das ist bei allem Übel doch schon einmal eine gute Botschaft für den Angeklagten, lautete der Antrag des Staatsanwalts doch auf eine deutlich höhere Strafe.

Jetzt tönt der Verteidiger in die Mikrophone und Notizblöcke der Medialen, dass er das Urteil angreifen werde. Warum führt das bei professionellen Strafverteidigern grundsätzlich zu einer Kopfschüttelung?

Einmal unterstellt, der zuständige Staatsanwalt sei entgegen anders lautender Gerüchte doch nicht die objektivste Behörde der Welt, sondern ein Mensch mit all seinen emotional gesteuerten Reaktionen: Ist es nicht denkbar, dass dieser unsachlich gesteuerte Anklagevertreter sich provoziert fühlt und sagt: „Das wollen wir doch mal sehen, ob wir das nicht verhindern können!“

Nun gut, weil Staatsanwälte so nicht denken (sagt man jedenfalls), ist das eher unwahrscheinlich. Aber eben auch nicht ausgeschlossen. Ein Risiko bleibt. Und wenn sich das Risiko realisiert, kann es am Ende doch noch dicker kommen.

Auf der anderen Seite: Welchen Vorteil hat die (empörte?) Mitteilung des Verteidigers an die Medien? Nota bene: Vorteil für seinen Mandanten. Ich sehe da keinen einzigen!

Es gibt so schöne Textbausteine, die man auf die immer wieder gestellte Frage der Journalisten aufsagen kann:

Das Gesetz gibt meinem Mandanten jetzt eine Woche Zeit, sich in Ruhe zu überlegen und zu prüfen, ob er das Urteil angreifen oder akzeptieren wird. Rufen Sie mich nächste Woche an, dann sage ich Ihnen, wie er sich entschieden hat.

Das Rechtsmittel legt der risikovermeidende Verteidiger dann am letzten Tag der Frist abends um 19 Uhr ein und vermeidet damit den beschriebenen Mitzieheffekt. Das ist keine Geheimwissenschaft, sondern bekanntes Standardprogramm. Den Standard sollte ein Verteidiger allerdings beherrschen.

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Unverständliche Verständigungsgespräche

Der (moderne) Strafprozess ist geprägt durch die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten untereinander. Sehr deutlich wird dieses Prinzip anhand der Vorschriften über die Verständigung im weiteren Sinne.

Das Prozessrecht sieht dazu Erörterungsgespräche in jedem Stadium des Verfahrens vor: Im Ermittlungsverfahren (§ 160b StPO), nach der Anklageerhebung im Zwischenverfahren (§ 202a StPO) und dann auch im Hauptverfahren (§ 212 StPO).

Kurzer Prozess
Diese Gespräche haben regelmäßig zum Ziel, das Verfahren zu fördern, abzukürzen bzw. zu beschleunigen, wobei die Interessen der jeweils Beteiligten Eingang finden sollen in das Ergebnis der Gespräche. In den überwiegenden Fällen führen solche Gespräche dann auch zu Verfahrensabreden, die die Grundlage für einen „kurzen Prozess“ bilden – was wiederum allen Beteiligten zugute kommt: Die Justiz wird entlastet und der Angeklagte bekommt einen Rabatt beim Strafmaß.

Wie sieht das nun in der Praxis aus?
In einer uralten, umfangreichen Geschichte, in der es um den Vorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB) geht, stand die Hauptverhandlung an. Die Verteidigung und das Gericht gingen gleichermaßen von einer zweistelligen Anzahl an Hauptverhandlungsterminen aus, die nötig werden, um den komplexen Sachverhalt aufzuklären.

Die knappen Ressourcen des Gerichts standen auf der einen Seite. Auf der anderen Seite stand der mittlerweile weit vom Gericht entfernt lebende Angeklagte, der eine feste Arbeitsstelle hat, die er verloren hätte, wenn er über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig zweimal pro Woche 600 km zum Termin hätte an- und dieselbe Strecke wieder zurückreisen müssen.

Gute Idee
Der Vorsitzende machte das einzig Richtige: Er schlug einen Gesprächs- und Erörterungstermin vor, zu dem sich die Schwarzkittel (also die Berufsrichter, der Staatsanwalt und der Verteidiger) im Gericht an einen Tisch setzen sollten.

Der Erörterungstermin
Wir haben uns getroffen, vier Stunden miteinander gesprochen und waren uns am Ende einig: Wir treffen uns zum Hauptverhandlungstermin in 14 Tagen wieder, verhandeln noch einmal einen Tag lang und die Sache findet genau damit ihren Abschluss.

Der Hauptverhandlungstermin
Gesagt, getan: Der Termin fand statt, kurz nach der Mittagspause wurde das Urteil verkündet und eine Woche später war es rechtskräftig. Das Gericht hatte wieder Zeit für andere Sachen, der Staatsanwalt konnte die Akte schließen und der Angeklagte kann mit der Strafe leben, behält er doch seinen Job, mit dem er auch die Verfahrenskosten finanzieren kann.

Alles gut also? Von wegen!
Ich war dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt worden und konnte nun die Pflichtverteidigervergütung abrechnen. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach bekommt der Verteidiger eine Vergütung für seine Bemühungen im Ermittlungs- und im Hauptverfahren. Es gibt sogenannte Verfahrensgebühren und Terminsgebühren.

Die Frage ist: Wieviel Terminsgebühren gibt es für die Teilnahme des Verteidigers an den zwei Terminen? Genau: Eine! Nicht zwei.

Das RVG sieht für die Teilnahme an einer „202a-Verhandlung“ keine Vergütung vor. Detlef Burhoff kommentiert in RVG – Straf- und Bußgeldsachen (4. Aufl., Rdz A 2279) diesen Unsinn :

Das bedeutet also, der Verteidiger fährt von Berlin nach Hamburg zum Gericht, trägt in einer vierstündigen Erörterung dazu bei, dass das Verfahren statt bis Ostern 2020 nur einen halben Hauptverhandlungstag dauert, und das Vergütungsgesetz zeigt ihm dafür den gestreckten Mittelfinger.

Wenn ein Verteidiger das nicht vor Einstieg in eine „160b-“ bzw. „202a-“ oder „212-Verhandlung“ mit einkalkuliert, arbeitet er für Gotteslohn.

Statt übler Schimpfworte
Wer macht eigentlich solche Gesetze? Richtig: Menschen, die monatlich Ihr Gehalt im Voraus auf’s Konto bekommen, egal, ob sie danach noch sinnvoll arbeiten oder nicht. Mir fallen dazu Worte ein, von deren Veröffentlichung mir meine Strafverteidiger dringend abgeraten haben.

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Erfolgreiche Verteidigungsschrift im Haftverfahren

Strafverteidiger wissen, dass die Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein riskantes Unterfangen ist. Deswegen gehe auch ich mit diesem Instument sehr vorsichtig um. Aber manchmal geht es nicht anders.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und den Haftbefehl erlassen. Das Standard-Rechtsmittel der Verteidigung ist zunächst der Antrag auf mündliche Haftprüfung. Hier hat der Beschuldigte die Gelegenheit, (nach erfolgter Akteneinsicht) sich zu dem Tatvorwurf und den Haftgründen zu positionieren. Dieser Haftprüfungstermin – der sich in diesem Fall über zwei Tage erstreckte und dann auch noch mit einem Ablehnungsgesuch garniert wurde – war nicht erfolgeich.

Der Mandant blieb in Haft und ich hatte einen dicken Hals (wie man unschwer an diesem gebloggten Brief an die Richterin erkennen konnte). Das war’s dann aber auch mit den Niederlagen in diesem Verfahren.

Bereits mit meinen Verwünschungen in Richtung der Richterin hatte ich großen Erfolg, über den dann auch die BILD berichtete.

Den durch das unredliche Verhalten dieser Frau Richterin gespeiste Zorn hatte ich dann – nach intensiver Abwägung der Risiken – in eine Haftbeschwerde gegossen, in der ich zuletzt auch noch die entscheidenden Worte zur Frage des Haftgrundes mitgeliefert hatte:

Und wer die Arbeit von Strafverteidigern kennt, wird anhand der Zahl auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift erkennen, was in mir abgegangen sein musste: 40 Seiten schreibt ein Strafverteidiger nur dann, wenn der Kittel brennt.

Es hat sich gelohnt, das Landgericht hat den Haftbefehl mit der Beschwerdeentscheidung antragsgemäß aufgehoben. Und dieses 2009er Verfahren wurde vor ein paar Tagen nun endgültig eingestellt. Gut Ding braucht manchmal ein Weilchen …

Warum nun ist die Haftbeschwerde „gefährlich“ für den Mandanten? Wenn sie schief geht, hat eine Strafkammer bereits im Ermittlungsverfahren die Sach- und Rechtslage quasi für alle Zeiten zulasten des Mandanten festgenagelt. Da kommt man nur sehr schwer wieder von weg. Hier hat es sich gelohnt: No Risk, No Haftentlassung.

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Bild: © Peter Hebgen / pixelio.de

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Eingestellt: Das letzte Abofallenverfahren

In den Jahren 2008 und 2009 hat das System, mit dem einige Jungs aus dem deutschsprachigen In- und Ausland hohe sieben-, teilweise achtstellige Umsätze erzielt haben, gewaltige Wellen geschlagen.

Es hat reichlich Ermittlungsverfahren gegeben. Und es sind auch vereinzelt Urteile rechtskräftig geworden, mit denen ein paar der Jungunternehmer vorübergehend in den Knast geschickt wurden. Der überwiegende Teil der damaligen Beschuldigten ging jedoch sanktionslos aus.

Nun ist auch das letzte dieser Verfahren aus jener längst vergangenen Zeit endgültig beendet worden.

Mit nachhaltigem Einsatz und verdammt langem Atem ist es gelungen, eine Einstellung gegen Zahlung einer Auflage zu erreichen. Der größte Teil der Auflagenzahlung wurde aus den beschlagnahmten Kontenguthaben durch Verrechnung beglichen. Den dreistelligen Rest hat unser Mandant aus seiner Schatulle bezahlt.

So sieht nun das Ende eines gewaltigen Zirkusses aus, der Justiz, selbsternannte Verbraucherschützer, hinterhältige Verräter mit Insiderwissen und schäumende Medien aller Art lange in Wallung gehalten hat:

Insgesamt waren es anspruchsvolle Mandate, die für die engagierten Strafverteidiger einen hohen Unterhaltungswert hatten. Besten Dank an alle Beteiligten!

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Kein (dritter) Weg in den Faschismus

Ein gewisser Herr Klaus Armstroff, laut Wikipedia ein deutscher Elektriker, Politiker und Neonazi, hat sich beschwert. Über mich.

Genauer gesagt: Über die in diesem Blogbeitrag kundgetane Solidarität mit ein paar Plakatverschöneren, die dem verstromten Politnazi nicht gefallen hat.

Mit einer einzeilig in 10-Punktschrift gehaltenen Ansammlung von Grammatik- und Rechtschreibefehlern (der Klassiker einer querulatorischen Beschwerdeschrift) hat er die Kollegen der Rechtsanwaltskammer Berlin gelangweilt.

In dem Blogbeitrag hatte ich geschrieben, dass …

… ich es schätze, wenn sich Menschen gegen die menschenverachtende Propaganda dieser Faschisten stellen.

Ein paar Jungs hatten die Plakate des sogenannten „III. Weg“ verschönert, wurden dabei (leider) erwischt und befürchteten nun, dass ihre Adressdaten in die Hände dieser nationalen Sozialisten fallen könnten.

Warum ich der Ansicht bin, dass es sich bei den Pseudopartei-Mitgliedern um Faschisten handelt, ergibt sich unter anderem auch aus der Wikipedia:

Der III. Weg (auch: Der Dritte Weg, Kurzbezeichnung: III. Weg) ist eine rechtsextremistische Kleinstpartei. Sie wurde am 28. September 2013 unter maßgeblicher Beteiligung ehemaliger NPD-Funktionäre und Aktivisten des im Juli 2014 verbotenen Freien Netzes Süd (FNS) gegründet. Sie gilt als Versuch, das FNS unter dem Schutz des Parteienprivilegs weiterzuführen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat einen deutlichen Einfluss von Neonazis in der Partei festgestellt.

Jetzt kann man diskutieren, ob Armstroff und das andere Gesindel in der „Partei“ Faschisten sind. Für diese Qualifizierung gibt es keine eindeutige Definition. Aber jeder weiß, was damit gemeint ist.

Gegen diese Bezeichnung hat sich die Spitzenkandidat Klaus Armstroff aber gar nicht gewehrt. In seiner Beschwerde schreibt er:

Dem Spitzennazi missfiel es nur, dass ich den Plakatmalern geraten hatte, sich beim Malen nicht erwischen zu lassen, und dass ich für diesen zivilen Ungehorsam gewisse Sympathien hege:

Und das ist dann auch ein Grund zur Sorge, die sich der drittbewegte Armstroff macht: Die Sorge um das Ansehen der Anwaltschaft.

Ich meine, dass das Ansehen der Anwaltschaft nicht leidet, sondern nur gewinnen kann, wenn wir uns konsequent diesem Pack entgegenstellen und verhindern, dass sie die Grundlagen abschaffen, die es ihnen erst überhaupt ermöglichen, ihre widerwärtige Propaganda zu verbreiten.

Ich bedanke mich bei den Kollegen der Rechtsanwaltskammer, dass sie die Beschwerde selbstverständlich zurückgewiesen haben:

Der Blogbeitrag war weder strafbar, noch berufsrechtswidrig, sondern notwendig, um zu zeigen, dass solche Charakterbaracken hier unerwünscht sind.

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Bild oben: Superikonoskop – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, durchgestrichen von crh

Bild unten: Robin Higgins from Pixabay Von crh entführt beim stets lesenswerten Volksverpetzer

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