beA Fortbildung: Ermäßigter Elektroschrott?

Am Montag erreichte uns eine eMail der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin. Die Kammer weist uns auf eine Fortbildungsmaßnahme hin und empfiehlt die Teilnahme:

Die Einrichtung des „besonderen“ Postfachs und dessen Integration in unsere Strukturen erfordert eine Investition im 4-stelligen Bereich. Dazu addieren sich die Kosten für die erforderlich werdende Hardware. Und nun auch noch die vierstündige Fortbildungsveranstaltung zum „ermäßigten“ Kostenbeitrag, an dem die gehaltsfortbezahlten Angestellten unserer Kanzlei teilnehmen sollen.

Und warum das alles? Weil es – wiederholt – nicht gelungen ist, eine einfache Softwarelösung (oder eine bereits vorhandene weiter) zu entwickeln, die praxistauglich und auch nur einigermaßen anwenderfreundlich ist. Ich höre von Kollegen, die sich diesen Saurier bereits in die Kanzlei geholt haben und damit bereits unterwegs sind, keine (in Worten KEINE) lobenden Worte. Im Gegenteil.

Und was machen die Gerichte, wenn sie denn überhaupt damit umgehen können? Klar: Sie drucken die per beA übermittelten Schriftsätze aus.

Vor ein paar Tagen wurde ein Verfahren gegen mich nach § 170 II StPO eingestellt, weil ich niemanden beleidigt habe. Zur Zeit möchte ich kein weiteres Ermittlungsverfahren provozieren. Deswegen überlasse ich es den Kommentatoren, sich zu diesem öffentlich-rechtlich angeordneten Elektroschrott zu äußern.

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Geschlabberte Belehrung durch die Mordkommission

Die Beamten der Mordkommission stehen – anders als die Ladendiebstahls- und Schwarzfahrerermittler – unter erhöhtem Erfolgsdruck. Wobei unter Ermittlungs-„Erfolg“ oft nur die Bestätigung des einmal festgehaltenen Anfangsverdachts ist. Focussierte Ermittlungen statt § 160 Abs. 2 StPO.

Und wenn man schon einmal ein Beweismittel – hier eine Zeugin – hat, dann will man es auch nutzen. Lästig erscheint daher die Pflicht, die Zeugen über ihre Rechte belehren zu müssen. Es könnte ja passieren, daß die Zeugin danach als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Deswegen wird bei der Formulierung der Rechtsbelehrung gern auch einmal ein wenig geschlabbert. Wie hier:

Finde den Fehler!

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Bild: © Rainer Sturm / pixelio.de

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Die Neuzeit beim Landgericht Potsdam

Die Journalistin Lisa Steger hat mit Dirk Ehlert, dem scheidenden Präsidenten des Potsdamer Landgerichts, gesprochen. Das Gespräch ist noch bis zum 18.07.2017 hier nachzuhören.

In der Vorankündigung zu der Ausstrahlung auf Antenne Brandenburg hieß es u.a.:

In welchem Zustand ist derzeit die brandenburgische Justiz? Warum dauern die Verfahren hier so lange? Und welche Folgen hat es, dass überall Richter und Staatsanwälte fehlen?

Ich hab’s mir angehört, auch weil ich gehofft hatte, daß Frau Steger die Gelegenheit nutzen konnte, Herrn Ehlert zum „Pillendienst-Verfahren“ zu befragen, über das die Journalistin ausführlich berichtet hatte.

Das war leider kein Thema, aber ich wurde mit folgendem Dialog mehr als entschädigt:

Lisa Steger:

Ich kannte mal einen Staatsanwalt, der hat seine Aktenstapel immer an die Wand gelehnt, damit sie nicht umfallen. Die sind ungefähr einen Meter hoch. Gibt es diese Leute bei Ihnen auch?

Der Präsident:

Das ist bei uns ein bisschen neuzeitlicher gestaltet …

Und jetzt, so dachte ich, kommt der Hinweis auf digitale, also eben neuzeitliche, Aktenführung.

Der Präsident weiter:

Wir haben jetzt Aktenschränke, in die die Akten gelegt werden können. Oder bei Strafrichtern gerade die Aktenwagen. Allerdings, wenn Sie versuchen, in das Zimmer zu kommen bei einem Strafrichter, der einen aktuellen Strafprozeß hat, ist es schwierig, einen Platz noch zu finden.

Nein, das habe ich mir NICHT ausgedacht!

Ok, aus der Perspektive eines kurz vor der Pensionierung stehenden Richters scheinen Aktenschränke und Aktenwagen ein Fortschritt darzustellen. Das wäre eine Erklärung.

Nun, vielleicht hat Frau Steger ja noch die Gelegenheit, den nächsten Präsidenten, der aus Altersgründen das Gericht verläßt, zum Thema Floppy Disks zu befragen. Im Verhältnis zum Aktenschrank sind die ja eine echte technische Revolution. Aus der Perspektive der Potsdamer Justiz.

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Bild „Historische Speichermedien“: George Chernilevsky / Public Domain

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BILD-Reichelt: Doch kein richtiger Brandstifter

Wenn ich auch der Ansicht bin, es mangelt dem Herrn E-i-C BILD Digital Julian Reichelt an grundlegenden Kenntnissen des Presse- und Persönlichkeitsrechts.

An Humor fehlt es ihm jedenfalls nicht:

Chapeau!
Und besten Dank an den Chefreporter für den Schnappschuß.

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Bild: ©BILD ;-)

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Julian Reichelt: Wir werden das dann hier prüfen.

Wenn man dem Vorsitzenden der BILD-Chefredaktion und Chef von BILD-Digital, Herrn Julian Reichelt, in seiner eigenen Sprache antwortet, ruft er die Polizei:

Hören Sie dazu den Kommentar:


In einem Interview auf Radio Eins zeigt Herr Reichelt deutlich, welchen Respekt er vor den Rechten Dritter hat – nämlich gar keinen:

Das Recht am eigenen Bild ist dann verletzt, wenn der Betroffene sich in seinen Rechten verletzt fühlt und das zur Anzeige bringt. Alle Betroffenen, die wir gezeigt haben, habe ich auf Twitter eingeladen, diese Recht geltend zu machen und sich an uns, an BILD zu wenden, gerne an mich persönlich und zu sagen: „Hier ist mein Recht am eigenen Bild verletzt, mein Name ist soundso und ich möchte das Recht am eigenen Bild gerne einfordern.“ Wir werden das dann hier prüfen und wir werden die Daten, die uns dann übermittelt werden, an die Polizei weiterreichen, und dann kann entschieden werden …

Damit unverholen zu drohen, denjenigen, der die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Zeitung reklamiert, gleich an die Polizei durchzureichen, hat schon eine gewisse Extravaganz.

Ganz schlechter Stil, ganz schlecht. Ich habe ein dickeres Fell und mehr Verstand bei Ihnen erwartet, Herr Reichelt.

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Dead or Alive – Die Straftäter bei der BILD

Der Fahndungsaufruf der Bildzeitung mit den Fotos von Demonstranten aus dem Hamburger Schanzenviertel stellt nach einhelliger juristischer Ansicht einen klaren Rechtsbruch dar. Und zwar gleich unter mehreren Blickwinkeln.

Die schäumende Bezeichnung der Abgebildeten als „Verbrecher“ und „Schwerkriminelle“, ohne genau zu wissen, was die denn da machen, stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Pressekodex und die Unschuldsvermutung der EMRK dar.

Die Chefredakteure des Boulevardblatts Julian Reichelt und Tanit Koch setzen sich über die Spielregeln hinweg, die sich unser Rechtsstaat mühsam erkämpft hat. Reichelt und Koch unterscheiden sich nur nominell von denjenigen, denen man den Landfriedendsbruch nach § 125 StGB vorwirft: Die einen gefährden das Land durch Stein- und Flaschenwürfe, die anderen mit dem Aufruf zur Lynchjustiz.

Die Veröffentlichung von Bildern in dieser Form ist zudem grundsätzlich strafbar. Nach § 33 KunstUrhG gibt es dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Allerdings ist zur Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich, der binnen dreier Monate (§ 77b StGB) gestellt werden muß.

Solange die abgebildeten Jungs aber nicht identifiziert sind, würde ich Ihnen von einem Strafantrag abraten. Sie müßten sich outen, um diesen Antrag als Verletzte im Sinne des § 77 StGB stellen zu können.

Das wissen die beiden Verbrecher Reichelt und Koch. Und im Zweifel begehen sie unter den Augen eines Millionenpublikums eine Straftat, ohne dafür belangt werden zu können. Dumm sind die beiden ja nun wirklich nicht.

Wenn die Fahndung allerdings „Erfolg“ haben sollte, stellt diese Art Öffentlichkeitsfahndung der Bildzeitung einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar und wird zu einem erheblichen Rabatt beim Strafmaß führen. Sind die beiden Gefährder dann doch ein bisschen blöd?

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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de

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Das Vertrauen ins aktive Nichtstun

Die Mandantin wurde beschuldigt, sich bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs unredlich verhalten zu haben. Erst von den Käufern – zwei Polizeibeamte – und dann von der Staatsanwaltschaft.

Das Ermittlungsverfahren ging los im Jahr 2011, der Finanzierungsvertrag mit einem Volumen von knapp 300.000 Euro wurde in 2009 geschlossen.

Das Szenario war für die Mandantin existenzbedrohend, und zwar nachhaltig. Ein Schwerpunkt der Verteidigung bestand also auch in dem Bemühen, die besorgte Mandantin zu beruhigen. Sie unterstützte den Verteidiger mit ausführlichen Stellungnahmen zu der umfangreichen Ermittlungsakte und lieferte reichlich Material, mit dem sie sich den Vorwürfen entgegen stellte.

Und was macht der Verteidiger? Nichts!

Die Empfehlung des Verteidigers – und zwar nach genauer Analyse des Akteninhalts – lautete: Schweigen zu den Tatvorwürfen. Die Standard-Erläuterung:

  • Es ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde, der Beschuldigten nachzuweisen, daß sie die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat.
  • Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung nachzuweisen, daß die Beschuldigten die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

Jede Einlassung, jede Rechtfertigung und jede Stellungnahme hätte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, weitere Ermittlungen zu führen, weitere Zeugen zu hören und weiteres Beweismaterial zu sammeln. Wenn aber bereits nach Aktenlage feststeht, daß der Tatnachweis nicht erbracht werden kann, sind weitere Ermittlungen nicht nur überflüssig, sondern eher gefährlich aus Sicht der Verteidigung. In dieser Konstellation ist es ausgesprochen sinnvoll und notwendig, eine Verteidigung durch Schweigen zu führen.

Das fordert von der Mandantin ein unbedingtes Vertrauen in die Arbeit und das Beurteilungsvermögen des Verteidigers. Der Verteidiger übernimmt in so einer Situation eine gewaltige Verantwortung. Für beide ist das Verfahren also eine spannende Geschichte.

Bis zum Eintreffen dieser erlösenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Für ein Verfahren, das sich über fast sechs Jahre hingezogen hat, ist diese Einstellungsnachricht zwar erfreulich, aber dennoch unbefriedigend. Und weil die Staatsanwaltschaften in aller Regel so wortkarg sind, wenn sie ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen (müssen), gibt es in unserer Kanzlei einen Textbaustein namens „88ristbv“:

ich nehme Bezug auf die Einstellungsnachricht vom [$DATUM] und beantrage unter Hinweis auf Ziffer 88 RiStBV, der Verteidigung ausführlich und im gebotenen Umfange die Gründe der Einstellung mitzuteilen.

Das führt dann in den meisten Fällen zu einer Erläuterung, die manchmal werthaltig ist, ein anderes Mal eher ein rhetorisches Nullsummenspiel darstellt. Im vorliegenden Fall war sie ausführlich genug und begann mit einer – insbesondere den Verteidiger beruhigenden ;-) – Bestätigung, daß die Verteidigungsstrategie richtig war:

Die weiteren Gründe entsprachen der Aktenanalyse, die der Verteidiger der Mandantin bereits nach der Akteneinsicht mitgeteilt hat. Der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung ist dann auch der endgültige Abschluß des Verfahrens.

Die Mandantin hat sich bedankt und wundert sich nun nicht mehr, daß ein Verteidiger auch dann aktiv kann, wenn er nichts tut.

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Bild (Hund): © kiramain / pixelio.de

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Hörhinweis: Der Präsident heute Abend im Radio

Aus höchst zuverlässiger Quelle wurde mir folgender Kassiber übermittelt:

Am 10. Juli strahlt Antenne Brandenburg zwischen 21 und 22 Uhr eine Sendung mit Dirk Ehlert, dem scheidenden Präsidenten des Potsdamer Landgerichts, aus. Sie hören den Sender in Berlin, Potsdam und Umgebung auf der Frequenz 99,7.

Pressetext Dirk Ehlert

Er war Amtsrichter, Landrichter, Staatsanwalt, Rechtsberater in Saudi-Arabien und zuletzt Präsident des Potsdamer Landgerichts. Jetzt geht Dirk Ehlert in Pension.

Wie sehen seine Zukunftspläne aus? Was hat Dirk Ehlert als Jurist auf der Arabischen Halbinsel erlebt? Welche spektakulären Verfahren gab es in seiner Amtszeit, und wie ist es, sie als „Insider“ zu verfolgen? In welchem Zustand ist derzeit die brandenburgische Justiz? Warum dauern die Verfahren hier so lange? Und welche Folgen hat es, dass überall Richter und Staatsanwälte fehlen?

Am 10. Juli ist Dirk Ehlert zu Gast im „Antenne-Gespräch“. Im Studio ist Lisa Steger.

Ich bin gespannt, ob das Potsdamer Pillendienst-Verfahren und meine Kritik an den Zuständen (sic!) der Potsdamer Staatsanwaltschaft auch Thema des Gespräches sein wird.

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Berliner Polizei-Popcorn

Aus dem Liveblog des Handelsblatts von heute Vormittag:

+++ Hamburger Polizei benötigt Verstärkung +++
Die Hamburger Polizei bemüht sich um Verstärkung aus anderen Bundesländern. „Wir haben bundesweit angefragt, ob Kräfte frei wären, und das wird geprüft“, sagt ein Polizeisprecher.

Ich stelle mir gerade vor, wie ein paar Berliner Polizeibeamte feixend mit einer Tüte Popcorn auf der Couch herumlümmeln.

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Die Verteidigung der Rechtsordnung

Der Wettbewerb zweier knapp Erwachsener, die mit um 171 und 233 PS erhöhter Potenz auf den Rheinterrassen in Köln-Deutz unterwegs waren, endete mit dem Tod einer Radfahrerin.

Dafür wurden die beiden Jungs bestraft; wegen fahrlässiger Tötung und u.a. zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Das Urteil des LG Köln (117 KLs 19/15) stammt vom 14. April 2016. Das Entscheidungsdatum liegt vor dem Urteil des LG Berlin (535 Ks 8/16) vom 27.02.2017, mit dem zwei rennende Ku’Damm-Autofahrer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch Revision eingelegt, mit der sie das Ziel einer höheren Bestrafung und keine Aussetzung der Strafen zur Bewährung anstrebte.

Nun hat am 6. Juli 2017 – also nach der Entscheidung des LG Berlin – der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Revision der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Die Höhe der Strafen sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen. Aber die Strafaussetzung zur Bewährung hätte das LG Köln nicht ausreichend begründet, meinte der BGH. Und gibt der Strafkammer beim Landgericht Köln gleich eine Segelanweisung mit auf den Weg.

Aus der Pressemitteilung Nr. 107/2017 des BGH:

Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Das „allgemeine Rechtsempfinden“, daß hier als Argument für die Verteidigung der Rechtsordnung bemüht wird, trägt für mein Gefühl einen 80 Jahre alten Geruch. Unsere Gerichte und die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und nicht an ein gesundes Volksempfinden. Die Raserei und deren üble Konsequenzen in Köln, Berlin und anderswo gehört sanktioniert, keine Frage. Aber über die Frage des „Wie“ sollte nicht ein Lynchmob (mit)entscheiden.

Übrigens:
Der selbe 4. Senat des BGH, der jetzt über das Kölner Urteil entschieden hat, ist auch zuständig für die Revision der Verteidigung in dem Berliner Verfahren. Für die Prognose, wie der BGH entscheiden wird, reicht das „allgemeine Rechtsempfinden“ ohne Detailkenntnis aus – oder wettet noch jemand auf die Aufhebung des Berliner Urteils (hier beim Kollegen Burhoff im Volltext)?

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Bild: © Rike / pixelio.de

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