PM: Urteil gegen „Freie Kameradschaft Dresden“ rechtskräftig

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt in der Pressemitteilung Nr. 064/2019 vom 13.05.2019 mit:

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden verworfen, durch das diese jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten zu Jugendstrafen verurteilt worden sind.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Freie Kameradschaft Dresden“, die sich Ende Juli 2015 in Dresden gegründet hatte und deren Ziel es war, die rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung ihrer Mitglieder zu verbreiten und – auch mit Gewalt – die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Ihre Angriffe richteten sich in erster Linie gegen politisch Andersdenkende und Ausländer, aber auch gegen Polizeibeamte, soweit diese zum Schutz ihrer primären Angriffsziele eingesetzt waren. In mehreren Fällen agierte die „Freie Kameradschaft Dresden“ gemeinsam mit der als terroristische Vereinigung verfolgten „Gruppe Freital“.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 2. April 2019 – 3 StR 23/19

Zeit Online berichtete am 24.08.2017 über den Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Dresden gegen die Dresdner Nazis:

Zwei Mitglieder der rechtsextremen Gruppe Freie Kameradschaft Dresden (FKD) sind vom Dresdner Landgericht zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Staatsschutzkammer sah die Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, gefährlichen Körperverletzung, des Landfriedensbruchs und Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach zehn Verhandlungstagen bestätigt. Für den 19-Jährigen verhängte sie eine Jugendstrafe.

Ob das Pack dann als bessere Menschen wieder aus dem Knast rauskommen wird, weiß ich nicht. Aber zumindest ist für die nächste Zeit deren Handlungsspielraum beschränkt. Manchmal und in diesen Fällen finde selbst ich den Knast für eine sinnvolle Einrichtung.

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Hijacking im Affenzirkus der Telekom?

Jeder Telekom-Kunde kennt das Bild. Immer dann, wenn man sich vertippt hat, erschien die verbrämt als „Navigationshilfe“ getarnte Seite der Telekom.

ElooKoN – ein selbst und ständig Arbeitender, der irgendwas mit IT macht – hat sich darüber genauso geärgert wie ich.

Anders wie ich hat er sich aber die Mühe gemacht, das dahinter stehende System zu analysieren. Diese Analyse hat ElooKoN dann in drei Formen gegossen:

Diese Aktion hat nicht nur für einigen Wirbel, sondern für die Kunden der Telekom auch für das Ende der Entführungen gesorgt. Seit dem 26.04.2019 kidnappt die Telekom ihre Kunden nicht mehr und verschafft sie auf andere Websites.

ElooKoN formuliert in seinem Artikel ein zutreffendes Schlusswort:

Bei den verantwortlichen Stellen ist offenbar nicht angekommen, dass das Internet nicht nur ein lustiger Affenzirkus ist, sondern dass es sich hierbei durchaus um ein wichtiges, zu schützendes Instrument handelt, das zugleich als Spiegelbild nicht nur die Verfasstheit unserer Gesellschaft, sondern auch die unseres Rechtsstaates wiedergibt.

Ich rechne nun nicht damit (und als Strafverteidiger wünsche ich es ihnen auch nicht), dass die Herren Höttges und Wössner nun als Cyberkriminelle wegen „DNS-Hijacking“ oder „Silent Server Swap“ – aka Datenveränderung (§ 303a StGB) oder gar Computersabotage (§ 303b StGB) – angeklagt und verurteilt werden. Aber die Aktion von ElooKoN wird sicherlich für die weitere dringend notwendige Sensibilität im Zusammenhang mit IT-Sicherheit sorgen.

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Jetzt wird’s ernst. Schützt die Hirschkühe!

Die Gleichstellungsbeauftragte der Berliner Verkehrsverwaltung, Almut Hopf-Gantenbrink, will die StVO gendergerecht umformulieren, berichtete der Tagesspiegel am 02.04.2019.

Danach sollen aus Anliegern – analog zu den Studenten – Anliegende werden. Auch die Zeichen 258 und 259 der StVO werden angepasst: „Verbot für Reitende“ soll es künftig heißen und „Verbot für Zufußgehende“.

Aber nicht nur an den Text der StVO soll Hand angelegt werden. Auch die Bildersprache bedürfe dringend einer Anpassung an sexismusfreie Verhältnisse.

Als Beispiel nannte Frau Almut Hopf-Gantenbrink das Zeichen 142 der StVO, auf dem bisher ein männlicher Hirsch abgebildet ist. Die Gleichstellungsbeauftragte forderte vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hirschkühe dazu auf, den Hirsch auf dem Wildwechsel-Warnschild ohne Geweih darzustellen. Es könne ja nicht sein, dass man nur männliche Hirsche nicht überfahren dürfe.

Wir werden alle sterben! ;-)

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Strafrecht, Zivilrecht, Rache

Eine Anfrage an ein Portal, in dem „Kostenlose Rechtsfragen an Rechtsanwälte“ gestellt werden können:

So sehr, wie ich es schätze, dass sich Menschen gegen die menschenverachtende Propaganda dieser Faschisten stellen: Helfen kann man nicht (mehr) bei dem Versuch, unerkannt zu bleiben.

Denn es ist nicht zu verhindern, dass die Daten – und zwar komplett und vollständig – in der Ermittlungsakte gespeichert werden. Und der „Geschädigte“ bekommt zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche grundsätzlich auch Akteneinicht, und damit auch das Rundrumsorglospaket mit Geburtsdatum und Anschrift.

Wirklich verhindern wird man das nicht können (auch wenn es da den einen oder anderen mehr oder minder erfolgversprechenden Versuch geben könnte).

Es gibt also gleich drei Gründe, sich beim Beschädigen des Propagandamaterials von Faschisten nicht erwischen zu lassen: Strafrechtliche Verfolgung, zivilrechtlicher Regress und – im Zweifel gewalttätige – Rache.

Passt auf Euch auf!

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Denn sie wissen nicht, was sie tun

Zu welch absurden Kapriolen eine Staatsanwaltschaft imstande ist, zeigt dieser Fall aus dem Hessischen.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und beantragt die Eröffnung des Verfahrens vor dem Strafrichter.

Mit der Entscheidung, den Strafrichter mit der Sache zu beschäftigen, signalisiert der Dezernent der Staatsanwaltschaft (vor dem Hintergrund des § 25 GVG), er erwarte maximal eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Nach der Beweisaufnahme beantragt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – ein erfahrener Ermittler, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verurteilen.

Der Strafrichter verurteilt den Angeklagten zu zwei Jahren.

Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Von wem? Ausschließlich von der Staatsanwaltschaft, mit dem Ziel einer höheren Strafe!

Wieso verwundert es nicht, dass reichlich zunehmend Menschen den Glauben an das angeblich faire Verfahren, das die objektivste Behörde der Welt eigentlich garantieren soll, verloren haben. Meiner Ansicht nach völlig zur Recht.

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Vorwärts und nicht vergessen

Dem Mandanten wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer einer GmbH den Insolvenzantrag zu spät gestellt (§ 15 InsO), er sei ein Bankrotteur (§ 283 StGB) und seinen Buchführungspflichten nicht nachgekommen (§ 283b StGB).

Diese Vorwürfe finden sich in einer Ermittlungsakte aus dem Jahr 2019; sie beziehen sich auf das Jahr 2017. Das Insolvenzgericht hat nach dem Eigeninsolvenzantrag des Geschäftsführers ein Gutachten erstellen lassen, das zum Ergebnis kam: Die GmbH ist völlig platt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird folgerichtig abgelehnt, nicht aber ohne die Staatsanwaltschaft per „Mizi-Mitteilung“ zu informieren.

Damit startet bei der Staatsanwaltschaft eine Routine, die zunächst einmal die Ermittlungsmaschinerie in Gang setzt:

Das auf „Wirtschaftskriminalität“ spezialisierte LKA 321 beginnt mit der Suche in den Krümeln. Relativ flott findet das LKA uralte Schätzchen:

Damit auch jeder gleich auf den ersten Seiten (Blatt 15) der umfangreichen, mehrbändigen Ermittlungsakte mitbekommt, mit wem man es hier zu tun hat. Reichlich Vermögensstraftaten, fast schon einschlägig, vermittelt dieser Vermerk dem Leser und setzt ihm eine entsprechende Brille auf.

Dass der ganz hinten in einer Tasche versteckte Auszug aus dem Bundeszentralregister blütenweiß (nagut: grün strukturiert) ist, interessiert anscheinend nur den aktenfressenden Verteidiger. Sämtliche Verfahren, die der Kriminale da aus der Mottenkiste dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) hervorgekramt hat, sind eingestellt worden.

So wird Stimmung gemacht für die Jagd, weil man ansonsten nichts von Bedeutung in der Hand hat.

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Bewährungsfähig: Drei Jahre Freiheitsstrafe

Die Bewährungsaussetzung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren? Trotz der Grenze des § 56 Abs. 2 StGB?

Ja, es kann funktionieren, wenn der Strafverteidiger weiß, welche Anträge wann und mit welcher Begründung er beim Gericht stellen sollte.

Diesen Text finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.


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Freiheitsstrafe von 3 Jahren zur Bewährung?

Vielfaches Verteidigungsziel – besonders in Wirtschaftsstrafsachen und wenn sich eine Verurteilung nicht zu verhindern ist – ist die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist – z.B. weil das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt – geht es um die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.

Diesen Blogbeitrag finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

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Eine eher seltene Verweisung nach oben

Regelmäßig ist es Sache der Staatsanwaltschaft, sich auszusuchen, welches Gericht über die Anklage verhandeln und später urteilen soll.

Je nach Vorstellung des Staatsanwalts, was am Ende hinten rauskommen soll, beantragt die Staatsanwaltschaft in Wirtschaftsstrafsachen die Eröffnung beim Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) oder beim Landgericht (allgemeine oder Wirtschaftsstrafkammer).

Erwartet der Strafverfolger eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wird er die Sache zum Strafrichter schicken. Sind es nach Wunsch und Vorstellung des Ankläger aber bis zu vier Jahre, klagt er zum Schöffengericht an. Alles, was in der Vorstellungswelt eines Staatsanwalts darüber hinaus gehen soll, schickt dieser zum Landgericht.

In den überwiegenden Fällen erfüllt das angerufene Gericht den Wunsch der Staatsanwaltschaft. Nur selten meint das Land- oder Schöffengericht, dass der Anklageverfasser übertreibt; dann eröffnet es beim Gericht eine Etage tiefer, § 209 Abs. 1 StPO.

Noch seltener passiert so etwas hier:

Der Staatsanwaltschaft reicht eigentlich die Strafkompetenz des Strafrichters von zwei Jahren. Hier meint der Strafrichter aber, das reiche nicht und schlägt gem. § 209 Abs. 2 StPO dem Schöffengericht vor, die Sache zu übernehmen, weil es ja auch bis zu vier Jahre werden könnten.

Das ist für den Angeschuldigten eine eher weniger erfreuliche Perspektive. Aber selbst dann, wenn das Schöffengericht das Verfahren „übernimmt“, sind noch nicht alle Messen gesungen; die Hoffnung auf eine Freiheitsstrafe unterhalb der „Bewährungsgrenze“ von zwei Jahren stirbt erst ganz zuletzt.

Ganz unberechtigt ist die Hoffnung in solchen Fällen nämlich nicht: Die Aus- bzw. Überlastung der Schöffengerichte eröffnet der Verteidigung durchaus weite Verhandlungsspielräume.

Richtig kritisch würde es erst, wenn es noch eine Etage höher – zur Strafkammer beim Landgericht – gehen sollte. Aber das – also eine Verweisung des Strafrichters in Wirtschaftsstrafsachen nach ganz oben – ist mir in über zwei Jahrzehnten noch nicht „passiert“.

Mein Mandant und ich warten aber erst einmal ab, was das Schöffengericht zu dem Vorlagebeschluss des Strafrichters zu sagen hat. Dann sehen wir weiter.

Nebenbei:
Die Verteidigung wird über die Ansicht des Strafrichters und seinen Beschluss lediglich informiert – mitreden (im Sinne des rechtlichen Gehörs nach § 33 StPO) darf sie bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nicht.

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Bild: ©S. Hofschlaeger / pixelio.de

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Aufklärungshilfe erwünscht

Die Staatsanwältin bittet beim Verteidiger darum, ihr bei der Ermittlungsarbeit zu helfen:

Der Verteidiger müsste mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er seinen Mandanten nicht darüber aufklärt, was die Staatsanwaltschaft mit den auf den Smartphones gespeicherten (und gelöschten) Daten alles anzufangen imstande ist.

Aber was rät der technisch versierte Verteidiger nun seinem Mandanten?
 

Soll er die Zugangsdaten preisgeben?


     

 

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