Scheinselbständiges Entsetzen

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, Arbeitsentgelt vorenthalten bzw. veruntreut zu haben. Anders formuliert lautet der Vorwurf, Scheinselbständige beschäftigt zu haben. Das ist verboten und wird nach § 266a StGB bestraft, wenn man dabei erwischt wird.

Kommt es dann zur Verurteilung, wird das Strafgericht auch die Einziehung der nicht abgeführten Sozialabgaben anordnen, § 73 StGB.

Selbst eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also über zwei Jahre hinausgeht (§ 56 Abs. 2 StGB), ist im Vergleich zu den Folgen dieser strafgerichtlich angeordneten Einziehung das geringere Übel.

Denn eine … sagen wir ‚mal … dreijährige Freiheitsstrafe ist irgendwann einmal abgesessen; meist bereits nach zwei Dritteln, also beispielsweise nach zwei Jahren.

Diese sogenannte Vermögensabschöpfungsmaßnahme eines Strafrichters hingegen hat Auswirkungen für die nächsten 30 Jahre. Erst dann verjähren die Forderungen, die auch jedes Insolvenzverfahren überleben.

Wenn es dann um solche Beträge geht, wie in diesem Fall, bedeutet dies was wirtschaftliche Aus bis zum St. Nimmerleinstag:

Diese Konsequenzen führen in den meisten Fällen zu blankem Entsetzen auf der Arbeitgeberseite.

So ein Risiko bekommt man nur dann einigermaßen in den Griff, wenn die Verteidigung frühzeitig mit dem Sozialversicherungsträger verhandelt *und* eine praktikable Einigung findet. So besteht am Ende eines solchen Verfahrens doch noch eine realistische Chance auf ein wirtschaftliches Überleben.

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Fall Rebecca R.: Treibjagd im Live-Tickermodus

Die Vereinigung der Berliner Strafverteidiger hat eine Presseerklärung zur Berichterstattung im Fall der vermissten Rebecca R. aus Berlin veröffentlicht, die ich nachfolgend vollständig zitiere:

Das Vorstandsmitglied, Frau Rechtsanwältin Cäcilia Rennert kritisiert im Namen der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. die Berichterstattung im Fall Rebecca R. ebenso auf das Schärfste wie die Bereitschaft von Ermittlern, die Presse mit aus ihrer Sicht belastenden Details zu füttern.

Wir fordern die Presse auf, die mediale Vorverurteilung des Tatverdächtigen im Fall des verschwundenen Mädchens genauso einzustellen wie wir die Strafverfolgungsbehörden auffordern, die Durchstechereien nicht nur zu stoppen, sondern aktiv dem Eindruck entgegenzuwirken, das mediale Treiben sei für sie tolerabel.

Die aktuelle Berichterstattung, insbesondere in BILD, B. Z., aber nicht mehr nur in den Boulevardmedien tritt die Unschuldsvermutung des Verdächtigen mit Füßen und imponiert als Treibjagd im Live-Tickermodus. Darstellungen, die sich darüber hinaus im Ringen nach Sensationseffekten in Spekulationen ergehen und überbieten, untergraben in der frühesten Phase des Verfahrens bewusst das, was der Rechtsstaat um seiner selbst willen garantieren will und soll: Unvoreingenommenheit und Fairness gegenüber einem Verdächtigten.

Es ist auch an der Staatsanwaltschaft, die nach unserer Einschätzung keine Quelle derartiger Berichterstattung ist, dem rechtswidrigen Treiben von mindestens Teilen der Ermittler entgegenzutreten. Diese korrumpieren im Umgang mit der Presse die Verfahrensfairness möglicherweise irreparabel. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren mahnen hierzu aus gutem Grund in RiStBV Nr. 23 an, dass die Unterrichtung von Medien durch die Ermittler weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen dürfe und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nicht beeinträchtigt werden darf.

Diese in den Normappell gekleidete zivilisatorische Errungenschaft wird von manchen Medien sowie Teilen der Ermittler gegenwärtig auf dem Altar sich aufschaukelnder Sensationslust geopfert. Und zwar auch um den Preis, die Fairness des Verfahrens irreparabel zu beschädigen. Es ist an der Zeit und für alle dem Rechtsstaat professionell Verpflichteten geboten, diesem Treiben gemeinsam und deutlich entgegenzutreten.

Der Vorstand

Die Sorge um die vermisste Rebecca R. rechtfertigt auch meiner Ansicht nach nicht die Demontage elementarer Prinzipien unseres Rechtsstaats. Ich verurteile das kollusive Zusammenwirken der Ermittlungsbehörden mit insbesondere den Boulevardmedien, das durchaus Erinnerungen an amerikanische Westernfilme aufkommen lässt.

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Presseerklärung im Original als PDF

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Verräterische Sprache der Staatsanwaltschaft

Dem Mandanten wird vorgeworfen, als Geschäftsführer einer GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit keinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft schreibt ihn also an und gibt ihm die Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äußern, § 163a StPO.

Zutreffend erfolgt die Belehrung über die Möglichkeit, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Auch die Information über das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, fehlt nicht. Alles gut soweit.

Dann folgt noch der – zutreffende – Hinweis auf § 111 OWiG und die Verpflichtung, die Personalien auf dem beigefügten Anhörungsbogen anzugeben. Hier wird es in meinen Augen schon kritisch: Denn die Pflicht entfällt, wenn diese verpflichtenden Angaben der Behörde bereits bekannt sind. Aber geschenkt …

Und wenn man schon gerade dabei ist, das Formular auszufüllen, kann der Adressat ja auch gleich in einem Aufwasch Angaben zu seinem Einkommen machen. Darauf weist der Herr Staatsanwalt als Gruppenleiter mit folgendem Text hin:

Dazu dreierlei Sensibilitäten:

  • Geldstrafen werden nur dann verhängt, wenn dem Beschuldigten eine Straftat nachgewiesen wurde. Wenn nicht, dann braucht’s doch auch keine Angaben zum Einkommen!
  • Geldauflagen werden nur dann erteilt, wenn „diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht; § 153a StPO.“ Auch hier steht doch erst noch die Antwort auf die Frage aus, ob hier überhaupt eine Schuld vorliegt.
  • Und schließlich: Warum warnt der Strafverfolger ausschließlich davor, dass er sich zum Nachteil des Beschuldigten verschätzen könnte? Denkbar – und bei Insolvenzverfahren naheliegender – ist doch auch die Alternative der Unterschätzung. Und dass eine nachteilige Verschätzung recht einfach korrigiert werden kann (wenn man weiß, wie es geht), verschweigt der Ermittler auch.

Das alles ist rechtlich noch völlig in Ordnung und nicht anzugreifen. Wenn ich mir aber den Subtext dieses Hinweises anschaue und hinter den Zeilen lese, dann erkenne ich das Vorurteil des Ermittlers und die Tendenz seiner Ermittlungen am Objektivitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO vorbei. Die Botschaft, ein nach allen Seiten offenes Verfahren zu führen, wird jedenfalls anders formuliert.

Oder war’s wieder einmal so, dass der Herr StA/GL einen Textbaustein erwischt und nicht weiter darüber nachgedacht hat, was er da auf den sekundärrohstoffhaltigen Briefbogen der Behörde gedruckt hat? Denn eigentlich scheint er ja ein ganz Vernünftiger sein, wenn man so mit ihm redet …

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Bild (CC0): wilhei / via Pixabay

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Vorladung als Beschuldiger: Was tun?

Noch einmal ein Klassiker: Der Autofahrer bekommt Post vom Herrn Polizeipräsidenten und wundert sich.

Er wird als Beschuldigter vorgeladen, weil ihm eine Straftat zur Last gelegt wird. Eine Nötigung im Straßenverkehr und zwar auf der Autobahn vor mehr als zwei Monaten: Der Autofahrer kann sich an nichts erinnern, was er mit mit diesem Vorwurf in Verbindung bringen könnte.

So sieht das präsidiale Altpapier aus:

Die erste Reaktion des Autofahrers war die goldrichtige: Er liefert seinem Anwalt neues Material für einen Blogbeitrag. Er holt sich anwaltlichen Rat ein.

Der Kundige weiß, dass es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige handeln muss. Eine angebliche Nötigung auf der Autobahn und der Umstand, dass der Autofahrer nicht angehalten wurde … die Fahreridentität dürfte aller Wahrscheinlichkeit also noch nicht feststehen; die Polizei hat den Autofahrer anhand des Kennzeichens ermittelt, er ist der Halter des Fahrzeugs.

Was sonst noch bekannt ist, wird ihm der freundliche Kriminalkommissar – wenn überhaupt – erst reichlich spät mitteilen, wenn der Autofahrer der Vorladung folgen würde. Bis dahin wird der Fahrer dem zweifellos professionellen Ermittler (*OBER*Kommissar) die noch fehlenden Beweismittel geliefert haben.

Deswegen wird der Verteidiger nun an den PolPräs schreiben und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die man sich dann in Ruhe anschauen kann. Danach entscheidet man, welche geschickte Formulierung die sinnvollste ist.

Unter Umständen reicht ein einziger Satz:

… sende ich die Ermittlungsakte mit Dank zurück und beantrage die Einstellung des Verfahrens, weil der Akteninhalt zum Nachweis der dem Autofahrer zur Last gelegten Tat nicht ausreicht.

Mehr muss in vielen Fällen der Kennzeichenanzeigen nicht sein. Jedes weitere Wort wäre eines zuviel.

Die meiste Arbeit hat Verteidiger oft damit, seinem Mandanten auszureden, die Sache klarzustellen: Dass der andere angefangen habe, jener der schlimme Finger und eigentlich alles ganz gewesen sei … All das ist völlig überflüssig:

Solange nicht nachgewiesen ist, wer hinterm Lenker sass, als dieses was-auch-immer stattfand, gibt es keinen überführten Täter einer Straftat, keine Eintragung in’s Fahrerlaubnisregister, keine Geldstrafe und kein Risiko für die Fahrerlaubnis.

Noch Fragen dazu? Hier gibt es alle Antworten.

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Vorbildliche Anklage

Ich meckere ja gerne und oft über die bayerische Justiz. Aber heute möchte ich einem Oberstaatsanwalt aus dem Weißwurstsektor einmal ein Lob aussprechen.

So muss das aussehen, wenn eine Anklageschrift mal etwas ausführlicher geworden ist:

Eine Gliederung, und schon findet sich nicht nur der Verfasser selbst in dem Roman zurecht. Vorbildlich!

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Verteidigerhonorar und die Vorsteuer

Ich habe aus gegebenem Anlaß ein paar knappe Worte zum Thema Vorsteuerabzug beim Verteidigerhonorar geschrieben und als Mandanten-Information auf unsere Website gestellt.

Auch für diejenigen, die beim Begehen von Straftaten nicht als Unternehmer auftreten, gibt es ein paar grundlegende Mandanten-Informationen zum Strafrecht.

Ach, in diesem Zusammenhang fällt mir noch ein Brief ein, den ich vor ein paar Jahren einmal an einen Mandanten geschrieben habe, der eine phantasievolle Steuergestaltung betreiben wollte. Dieser Mandantenbrief passt auch ganz gut zu dem Thema.

Enjoy!

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Zahlreiche Fragen zur verletzten Ehre und die Langeweile

Es gehört zum Geschäft eines jeden Strafverteidigers, sich ab und an solche belletristischen Ergüsse zu Gemüte führen zu müssen:

Ich frage mich, ob das wirklich sein muss.

Warum erstattet ein erwachsener Mensch mit qualifizierter Ausbildung eine Strafanzeige und stellt einen Strafantrag wegen so einer dusseligen Kinderkrippenbemerkung?

Und warum vergeudet die Strafjustiz ihre wertvollen, teuren Ressourcen, um sich nun mit ehrgekränkten Sensibelchen und aufbrausenden Kleingeistern herumzuschlagen?

Können wir uns nicht darauf einigen, diesen § 185 StGB einfach zu streichen und statt dessen wieder das klassische Duell einführen? Sollen sich die beiden Herren doch allein miteinander beschäftigen und nicht die Gesellschaft in ihre Streitigkeiten mit hineinziehen. Mich langweilen solche Strafverfahren immer …

Nebenbei:
Das ist ein Auszug aus einem Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen festgesetzt wurden. Wie kommt man eigentlich auf den äußerst schmalen Gedanken, einen Verteidiger beauftragen zu wollen mit dem Ziel, dass es am Ende „billiger“ wird? Oder hängt die Verwendung einer solch armen Formulierung mit diesem Gedanken irgendwie zusammen?

Und:
Haben die alle nichts Besseres zu tun? ;-)
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Bild (CC0): OpenClipart-Vectors / via Pixabay

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Kein Verstoß: Müll von Wagner

Ich konnte es nicht lassen. Das tut mir Leid. Ich habe die „Bild“ gelesen. Und – es war vorhersehbar – ich war wieder einmal entsetzt.

Und zwar über den alten Mann, der nahezu täglich seinen Müll in diese „Zeitung“ einwickelt (das tut nur toten Fischen weh, aber noch nicht dem Müll).

Zu besagtem „Post Müll von Wagner“ hatte auch das Bildblog Zutreffendes veröffentlicht. Und auf Twitter darauf aufmerksam gemacht.

Mit immer noch hochgegangener Hutschnur habe ich den Bildblog-Tweet retweetet, allerdings nicht ohne eine magengeschwürverhindernde Kommentierung:

Dieser Retweet scheint nicht überall auf Gegenliebe gestossen zu sein. Irgendwelche Fans dieses Ex-Klosterschlülers (oder gar der Müllmann selbst?) haben sich beschwert. Nicht bei mir, sondern beim Aufseher.

Die Obrigkeit reagierte gelassen:

Es geht doch nichts über die weiten Grenzen der Redefreiheit.

Nicht wahr, lieber Franz Josef Wagner, 75?

, , 8 Kommentare

Realitätsferne Justiz-Container

Das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck (das liegt in Bayern) sorgt(e) für Aufregung:

Weil zwei Frauen ein paar Lebensmittel aus einem Mülleimer genommen haben, wurde sie wegen wegen (einfachen) Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte das Containern sogar als Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 StGB) angeklagt.

Auch wenn am Ende nur eine zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe mit sozialer Arbeitsauflage dabei herauskam, wirft dieses Verfahren und das Verhalten insbesondere der Staatsanwaltschaft ein übles Licht auf die bayerische Justiz.

Treffend formuliert das Editorial des „Fachdienst Strafrecht“ (Ausgabe 03/2019) des Beck-Verlags diesen hochgradigen Unsinn:

Die Sorge um den Ruf der Justiz liegt nahe. Auf der einen Seite werde regelmäßig und gerade von der Strafjustiz über die Arbeitsüberlastung geklagt und neue Stellen gefordert. Auf der anderen Seite werden dann Fälle, die einen geringeren Unrechtsgehalt kaum haben könnten, mit der ganzen Härte des Gesetzes und einem ersichtlich unverhältnismäßigen Aufwand verfolgt. Wenn man das „Containern“ schon kriminalisiert, dann ist es ein Paradefall für eine Opportunitätseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Sich als Staatsanwaltschaft dieser Vernunftlösung mit dem Argument des „besonderen öffentlichen Interesses“ zu verweigern, ist eher Beleg besonderer Realitätsferne. Wünschenswert für die Zukunft wäre, dass, wenn schon keine Entkriminalisierung durch den Gesetzgeber erfolgt, zumindest eine großzügige und einheitliche Einstellungspraxis durch behördliche Weisungen in den einzelnen Ländern institutionalisiert wird.

Was sonst noch dazu zu sagen wäre, formulierte Tanja Podolski in der LTO

Vielleicht noch eine Ergänzung:
Der Richter hat die Geldstrafe auf 15 Tagessätze festgesetzt. Damit hat er de facto ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung verhindert. Denn gegen dieses Urteil ist ausschließlich die sogenannte „Annahme-Berufung“ möglich, die lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, § 313 StPO. Nur Schelme denken sich bei diesem Strafmaß etwas Böses.

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Bild (CC0): congerdesign / via Pixabay

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Mal eben ein Ja-oder-Nein-Gutachten

Am Samstagabend erreichte uns eine Nachricht, die zu dem Komplex …

Könnten Sie sich mal eben um die Lösung meiner Probleme kümmern; dauert auch nicht lange.

… gehört:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Person bei Insolvenzbeantragung 2010 ein kleines Gundstück mit alter Scheune ca 20000,. Wert, nicht offen gelegt hat beim Insolvenzanwalt und die Insolvenz 2016 fertig war ( Restschuldbefreiung) erhalten hat, könnte man jetzt noch eine Anzeige gegen diese Person zb wegen Betrug machen, oder wäre der Betrug verjährt. Vielleicht könnte Sie mir darüber eine Antwort geben, einfach Ja oder Nein nur damit ich Bescheid weiß ob ich noch was unternehmen könnte oder nicht.

Was soll jemand, der sich einmal auch nur oberflächlich mit den Fragen der Verjährung von Straftaten beschäftigt hat, ohne dabei Gedanken an einen erweiterten Suizid zu entwickeln, darauf antworten?

Ich habe mich für folgendem Text entschieden:

… auf Ihre Frage nach dem Eintritt einer Verjährung möchte ich anregen, sich hier einmal zu informieren:

https://wp.me/PU6xR-aO5

Weitere Hinweise dazu und zum sorgfältigen Umgang mit Fragen zu verjährungsrechtlichen Einordnungen finden Sie hier:

http://tinyurl.com/y76opwnc

Zum Schluss noch der hier:

http://tinyurl.com/ycgzt92b

Ihnen auch einen schönen Sonntag.

Meinen Restsonntag habe ich dann mit einer Beschäftigung ausgefüllt, die mal überhaupt nichts mit Strafverteidigung und Beratungsschnorrern zu tun hat.

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