Meinem Mandanten wird vorgeworfen, Arbeitsentgelt vorenthalten bzw. veruntreut zu haben. Anders formuliert lautet der Vorwurf, Scheinselbständige beschäftigt zu haben. Das ist verboten und wird nach § 266a StGB bestraft, wenn man dabei erwischt wird.
Kommt es dann zur Verurteilung, wird das Strafgericht auch die Einziehung der nicht abgeführten Sozialabgaben anordnen, § 73 StGB.
Selbst eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also über zwei Jahre hinausgeht (§ 56 Abs. 2 StGB), ist im Vergleich zu den Folgen dieser strafgerichtlich angeordneten Einziehung das geringere Übel.
Denn eine … sagen wir ‚mal … dreijährige Freiheitsstrafe ist irgendwann einmal abgesessen; meist bereits nach zwei Dritteln, also beispielsweise nach zwei Jahren.
Diese sogenannte Vermögensabschöpfungsmaßnahme eines Strafrichters hingegen hat Auswirkungen für die nächsten 30 Jahre. Erst dann verjähren die Forderungen, die auch jedes Insolvenzverfahren überleben.
Wenn es dann um solche Beträge geht, wie in diesem Fall, bedeutet dies was wirtschaftliche Aus bis zum St. Nimmerleinstag:
Diese Konsequenzen führen in den meisten Fällen zu blankem Entsetzen auf der Arbeitgeberseite.
So ein Risiko bekommt man nur dann einigermaßen in den Griff, wenn die Verteidigung frühzeitig mit dem Sozialversicherungsträger verhandelt *und* eine praktikable Einigung findet. So besteht am Ende eines solchen Verfahrens doch noch eine realistische Chance auf ein wirtschaftliches Überleben.