Der Begriff „Tilgungsfrist“ ist noch einigermaßen bekannt bei den Verkehrsteilnehmern. Auch wenn er meist mißverstanden wird. Was steckt jedoch hinter dem Begriff „Überliegefrist“?
Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg werden nach Rechtskraft der richterlichen oder ordnungsbehördlichen Entscheidung Eintragungen vorgenommen, die nach Ablauf einer Frist – je nach Vorwurf zwei, fünf oder zehn Jahre – nicht mehr verwertet werden dürfen. Diese Frist wird Tilgungsfrist genannt.
Beispiel:
Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes, nach dem 3 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen werden. Der Bußgeldbescheid wird am 31. Januar 2005 rechtskräftig. An diesem Tag beginnt die zweijährige Tilgungsfrist. Ablauf der Tilgungsfrist ist zwei Jahre später, demnach der 30. Januar 2007 um 24.00 Uhr.
Mit Ablauf der Tilgungsfrist werden die Eintragungen jedoch in der Datei des Kraftfahrtbundesamt noch nicht sofort gelöscht, sondern noch ein Jahr lang „aufbewahrt“. In dieser Zeit – also während der Überliegefrist – darf der Inhalt der Eintragungen aber nicht übermittelt und über sie keine Auskunft erteilt werden. Nur der Betroffene selbst (und sein Verteidiger) erhalten Kenntnis über die tilgungsreifen Eintragungen.
Der Gesetzgeber hatte folgenden Fall im Auge, als er die Überliegefrist geregelt hat: Bekanntlich werden die Eintragungen im Verkehrszentralregister nur dann gelöscht, wenn keine neuen Eintragungen hinzu kommen. Wenn neue Punkte eingetragen werden, beginnt auch eine neue Tilgungsfrist – und zwar für alle Eintragungen, die neuen und die alten. Da Behörden aber eine gewisse Zeit brauchen, um ihre Aufgaben zu erledigen, könnte folgender Fall eintreten.
Beispiel:
Ablauf der Tilgungsfrist ist der 31. Januar 2005. Die Punkte werden sofort gelöscht. Am 14. Februar 2005, also zwei Wochen nach der Löschung der Punkte aus der Datei des Kraftfahrtbundesamtes, trifft dort die Mitteilung der Bußgeldbehörde ein, daß gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, der bereits am 15. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist.
Eigentlich hätten die alten Punkte am 31. Januar 2005 also gar nicht gelöscht werden dürfen, da der neue Bußgeldbescheid bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen rechtskräftig geworden ist. Um genau diese Situation zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Überliegefrist „erfunden“.
Seit Anfang 2005 wird die Löschung der Punkte auch unter folgenden Voraussetzungen verhindert.
Beispiel:
Im Verkehrszentralregister sind Eintragungen vorhanden, die am 30. Mai 2005 tilgungsreif werden. Noch knapp vor Ablauf, also am 20. Mai 2005 wird eine weitere Ordnungswidrigkeit festgestellt (begangen). Nach Ablauf der Tilgungsfrist, also am 30. Juni 2005 ergeht ein Bußgeldbescheid, der aber erst am 30. September 2005 rechtskräftig wird.
Nach der aktuellen Rechtslage werden Voreintragungen nicht mehr gelöscht, wenn während der Tilgungsfrist eine weitere Tat begangen wurde. Früher war so, dass nur dann die Voreintragungen nicht gelöscht wurden, wenn der neue Bußgeldbescheid vor Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig wurde- Also: Heute kommt es auf die Rechtskraft nicht mehr an, sondern auf den Tatzeitpunkt.
Man muß heute demnach versuchen, den Ablauf der Überliegefrist zu erreichen, will man verhindern, dass sich das Punktekonto gefährlich füllt. Das schafft man allerdings nur mit guter Kenntnis der Verfahrensregeln und der Arbeitsweisen der Gerichte und Behörden. Oder mit hartnäckigem Beachten der Verkehrsregeln.
Wenn Sie also heute einen Auszug aus Ihrem Verkehrszentralregister erhalten haben, der noch tilgungsreife Punkte enthält, besteht also zunächst kein Grund zur Unruhe. Vielleicht ziehen Sie sich nach Ablauf der Tilgungsfrist einfach erneut Ihr Register, dann wissen Sie, daß das Kraftfahrtbundesamt Ihre Eintragungen endgültig gelöscht hat. Oder der höchst unwahrscheinliche Fall ist eingetreten, daß man Ihr Konto erneut gefüllt hat. ;-)
Gern können Sie sich dann aber auch an unsere Kanzlei wenden. Wir sind jederzeit gern dazu bereit, für Sie eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einzuholen. Falls Sie dies wünschen, sollten Sie sich kurz mit uns in Verbindung setzen ; wir werden dann alles Erforderliche für Sie veranlassen. Wir brauchen lediglich eine neue Vollmacht für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister; den Vordruck dazu finden Sie unter „Vollmachten“ im linken Menü dieser Website.