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Einstellung gegen Auflage

Je früher ein Verteidiger beauftragt wird, die Interessen eines Beschuldigten zu vertreten, desto mehr Optionen stehen zur Verfügung.

Ein häufiges Ziel der Verteidigung ist die Einstellung des Verfahrens, möglichst noch vor Erhebung der Anklage.

Oftmals ist eine Einstellung aber nur zu erreichen, wenn der Beschuldigte bereit ist, eine Auflage zu erfüllen.

Dieses Verfahrensende regelt der § 153 a Strafprozeßordnung (StPO). Dort sind weitere Hürden aufgestellt:

Diesen Text finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

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