Vorsorgemaßnahmen

Wie verhält man sich eigentlich vorbeugend sinnvoll, wenn man in der Zeit zwischen 6 Uhr (ab dem 1. April: 4 Uhr) morgens und 21 Uhr abends (§ 104 Abs. 3 StPO) unerwarteten Besuch erwartet? Der Frage, welche Vorsorge in Hinblick auf eine Hausdurchsuchung empfehlenswert ist, soll dieser kleine Beitrag nachgehen.

Aufräumen
Überflüssig dürfte der Rat sein, etwaig vorhandene Cannabisplantagen und andere Blüten möglichst unauffällig aus dem Haus zu schaffen. Denn auch wenn die Polizei nach Sprengstoff sucht und statt dessen Suchtstoff findet, führt das zur Einleitung eines (weiteren) Ermittlungsverfahrens.

Objekte der Begierde
Interessant ist hier aber die EDV im weitesten Sinne. Damit sind nicht nur die Desktop-Rechner unterm Schreibtisch gemeint, sondern alles, was im Entfernten dazu geeignet sein könnte, Daten zu speichern. Dazu gehören auch Tablets, Smart- und Tele-Phones, mobile Festplatten, USB-Sticks und was es sonst noch so an Datenspeichern gibt. All diese Datenträger könnten ja irgendwann und irgendwie mal wichtig sein, deswegen werden sie sehr gern mitgenommen.

Warum auch Mäuse, Tastaturen und Monitore sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, ist für den Laien nicht auf den ersten Blick erkenntlich. Den Grund für diese Maßnahme erahnt man, wenn man einmal über den Begriff „Tatwerkzeug“ nachdenkt.

Für die Zeit danach
Derjenige, der also mit Besuch rechnet, sollte dafür sorgen, daß Kopien seiner Datensammlungen, die er auch nach der Durchsuchung noch nutzen möchte, stets aktuell an einer Stelle aufbewahrt, die einem spontanen Zugriff der Behörden entzogen ist. Die „Wolke“ wäre beispielsweise ein geeigneter Ort dafür, nicht aber der Keller, das eigene Auto oder die Zweitwohnung.

Versteckspiel
Eine weniger gute Idee wäre es, Backups z.B. in Wandtresoren, in doppelten Böden von Schränken oder unter den Fließen im Bad zu lagern. Denn solche Verstecke führen zu ganz erheblichem Renovierungsbedarf, nachdem die Spezialisten der Kriminalämter das Haus wieder verlassen haben.

Dauerkrise
Selbst, wenn sich heraus stellen sollte, daß man zu Recht „nichts zu verbergen“ hatte: Der Schaden, dem man dadurch erleidet, weil man 18 Monate lang nicht auf seine Daten (Telefonbuch nicht vergessen!) zugreifen konnte, wird in der Regel nicht ersetzt. Mit der Anfertigung und Aushändigung von Daten-Kopien durch die Kriminalen nach einer Sicherstellung ist in der Regel auch erst nach Ablauf einer Zeit zu rechnen, die im Einzelfall für den Gang zum Insolvenzgericht mehr als ausreicht.

Verbergen
Diejenigen, die nicht „nichts zu verbergen“ haben, sollten über eine Verschlüsselung nachdenken. Damit sind jetzt nicht die Windows-eigenen Spielereien gemeint, mit denen man sich beim Rechnerstart anmeldet. Je nach Ausstattung der „KT“ (Kriminaltechnik) sind auch die Versteckspielchen der Office-Pakete und PDF-Programme nicht sonderlich hilfreich. Sehr schön sind aber ein Container oder eine Festplattenpartition, die z.B. mit TrueCrypt bzw. besser mit dessen Nachfolger VeraCrypt behandelt wurden.

Müssen, dürfen, sollen
Nun stellt sich hier die Frage, ob die Frage der Ermittler nach den Zugangsdaten beantwortet werden sollte oder gar müßte. Darauf gibt es eine klare Anwort: Müssen muß man nicht, dürfen darf man aber; über das sollte, sollte man sich beraten lassen. Eins ist jedenfalls sicher: Die Preisgabe der Passworte bei einer Durchsuchung führt in aller Regel nicht zum Verzicht auf die Beschlagnahme. Also bleibt immer noch ausreichend Zeit für eine stressfreie Beratung durch einen Verteidiger, nachdem sich der Staub der Durchsuchungsmaßnahme gelegt hat.

Weitere Tips
Freundlich gemeinte Hinweise findet man in den Kommentaren zu dem Blogbeitrag, aus dem diese Seite entstanden ist. Ein wenig Vorsicht ist dabei angesagt: Jene Kommentatoren sind keine ausgebildete Juristen, sondern eher Praktiker.