Ein abgegrenztes oder auch nur abgrenzbares Rechtsgebiet ist das Motorradrecht nicht. Trotzdem reden wir von Motorradrecht, wenn wir die Rechte und Pflichten von – meist – Zweiradfahrern meinen.
Also: Auf diesen Seiten geht es um Rechtsfragen, die Motorradfahrer angehen oder haben. Genauer wäre es also, von dem „Recht der Motorradfahrer“ zu sprechen.
Konsequent wäre es also, den Begriff „Motorradfahrerrecht“ zu verwenden oder – politisch korrekter – von Motorradfahrer- und Motorradfahrerinnenrecht.
„Haaaaalt!“ rufen nun die Rollerfahrer. Wir spielen auch noch mit! Und da wären dann noch die Fahrradfahrer und die Mofafahrer.
Dann eben Zweiradfahrerrecht? Schon gibt es Laut aus der Ecke der Gespannfahrer. Und die Trikefahrer wollen auch dabei sein. Dann gibt’s noch die Quadfahrer. Fehlt noch einer, der einen Helm trägt?
Aha: Helmträger und -trägerinnenrecht? ;-)
Auch nicht: Denn mit Bungee Jumping und landenden Flugzeugen haben wir Moppedfahrer nur ganz manchmal ‚was zu tun …
Also verstehen Sie unter Motorradrecht doch, was Sie wollen! :-)
Was das „Motorradrecht“ inhaltlich ausmacht, erfahren Sie auf diesen Seiten.
Wenn hier fortan nun nur von Motorradfahrern die Rede ist, sind damit auch alle anderen Männer und Frauen angesprochen, die sich behelmt an der frischen Luft auf zwei, drei oder vier Rädern mit Bodenkontakt fortbewegen und dabei ein Stück längliches Metall(*) in den Händen halten.
(*)Update:
Ich fahre seit 2010 ein Fahrrad mit einer Lenkstange aus Carbon. 8-)