In diesem Gebiet geht es um die Konsequenzen ungebührlichen Verhaltens. Verletzt der Motorradfahrer staatlich aufgestellte Regeln, muß er damit rechnen, daß er mit einigem Nachdruck in Zukunft zur Einhaltung derselben veranlaßt wird.
Kleinere Verstöße werden als Bußgeldsachen geahndet, die aber auch schon zu recht heftigen „Schmerzen“ führen können.
Verletzt der Motorradfahrer gar Vorschriften, die sich der Erfinder des Strafgesetzbuches hat einfallen lassen, darf er sich als Hauptperson einer Strafsache betrachten.
Bedient sich der Kradler bei der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Gegenstandes, muß er mit der Beschlagnahme dieses Gegenstandes als Tatwerkzeug rechnen. Im übelsten Falle ist das eben das Motorrad.
Die verschiedenen Verfahren im Überblick:
Bußgeldsachen
Bußgelder werden verhängt, wenn dem Betroffenen die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nachgewiesen werden konnte. Es sind die kleineren Regelverstöße des täglichen Lebens, die damit geahndet werden können – aber nicht müssen.
Es fängt an beim Parken eines Moppeds auf dem Gehweg. Eigentlich glasklar verboten, wird es aber meist hingenommen, solange Parkplätze für Autos knapp sind und das Krad nicht allzu sehr stört. Was aber tun, wenn dann doch ein eifriger Beamter die Knolle ans Mopped heftet?
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht spezifisch für Motorradfahrer. Wohl aber die Messung eines Motorrades beispielsweise mit dem Laser. Hier gibt es andere Fehlerquellen als bei der Messung eines PKW.
Immer wieder gern gesehen ist der Vorwurf, fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Moppedfahrer ist verletzt, das Zweirad verbogen und nun kommt der PolPräs auch noch mit einem Bußgeldbescheid. Ist der Unfallfahrer nicht schon gestraft genug?
Aber auch Verstöße gegen das Zulassungsrecht führen gern zur Verhängung eines Bußgeldes. Der Not-For-Road-Use-Auspuff, die neueste italienische Gummimischung aus dem Odenwald oder der fehlende Spritzschutz beispielsweise muß aber nicht in jedem Falle dann auch zur Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister führen. Es kommt auf die richtige Argumentation an.
Ein beliebtes, weil häufig erfolgreiches Betätigungsfeld des Verteidigers in OWi-Sachen gegen einen Motorradfahrer ist die Frage nach der Fahreridentität. Der Helm ist nicht unbedingt hilfreich bei der Identifizierung auf dem Meßfoto. Aber wie verhindert man das Fahrtenbuch, wenn man den Fahrer nicht benennen will?
Wer nicht gleich einen Verteidiger beauftragen will, kann es auch erst einmal selbst versuchen. Wie man sich selbst verteidigt, lernt man in unserem kostenlosen eMail-Kurs (der sich aber nicht nur an Motorradfahrer richtet).
Strafsachen
Ich glaube nicht, daß es auch nur einen erwachsenen Menschen gibt, der in seinem Leben noch nie eine Straftat begangen hat. Nur haben die meisten eben Glück, nicht erwischt zu werden.
Straftaten im Zusammenhang mit Motorradfahren führen häufig zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zum Fahrverbot. Es gibt aber ein paar Verkehrsstraftaten, die in aller Regel nicht, zumindest aber weniger von Motorradfahrern begangen werden. Zum Beispiel die Unfallflucht. Oder Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluß. Aber das verkehrsgefährdende Überholen kommt durchaus häufiger vor.
Dramatisch wird es, wenn der Motorradfahrer selbstverschuldet umfällt und dabei seine Sozia fahrlässig am Körper verletzt wird. Auch dann hat der Staatsanwalt ein Mitspracherecht.
Das Entdrosseln des Motorrades durch den Führerscheinneuling führt zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Umbiegen des Nummernschilds ist ebenso strafbar wie das Fahren ohne Versicherungsschutz.
Die Konsequenzen von Straftaten im Straßenverkehr sind meist erträglich. Es werden doch nur in den seltensten Fällen Freiheitsstrafen verhängt. Gleichwohl sollte man darauf achten, nicht allzu oft ins Fadenkreuz der Strafverfolger zu geraten. Auf die Dauer wird das schlicht zu teuer. Denn Rechtsschutzversicherer zahlen zwar erst einmal den Verteidiger; kommt es aber zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat, ist mit der Rückforderung des Honorars vom Straftäter durch den Versicherer zu rechnen.
Es lohnt sich also in den seltensten Fällen, Verkehrsstraftaten zu begehen. Außer für den Verteidiger. :-)
Falls hier noch Fragen offen geblieben sein sollten: Zu den wirklich spannenden Straftaten aus dem prallen Leben gibt es hier ein paar praktische Hinweise.
Beschlagnahme und Sicherstellung
Wenn die Polizei vermutet, das Motorrad sei zu laut, zu schnell oder sonst nicht ganz sicher, möchte sie es gern ganz genau wissen. Das führt dann zur Beschlagnahme bzw. Sicherstellung, um das Krad einem Sachverständigen vorzuführen. Wie man sich man sich am besten bei dieser Prozedur verhält, kann man hier nachlesen.
Es kann sich aber auch um den Führerschein handeln, der beschlagnahmt wird. Dann hat der Motorradfahrer entweder Alkohol getrunken oder sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Beides kommt reichlich selten vor.
Aber in allen Fällen hilft vor Ort immer nur eines: Kooperation. Die freiwillige (naja) Herausgabe von Krad und/oder Führerschein verkürzt die Zeit, die man ohne auskommen muß.
Wenn man sich wehrt, entscheidet der Richter, nachdem die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben hat, damit dort ein Antrag formuliert werden kann, der dann samt Akte zum Gericht übermittelt wird. Alles wie zu Großmutters Zeiten per Papier auf dem Postwege. Diesen wochenlangen Umweg kann man sich in den meisten Fällen sparen.
Wenn das Motorrad nur einem Sachverständigen vorgeführt werden soll, kann man durch geschicktes Verhandeln mit den Beamten und dem Gutachter meist das gute Stück nach ein, zwei Tagen wieder zurückbekommen. Es sei denn, es ist gerade Donnerstag vor Ostern. :-(