Bekommt ein Beschuldigter eigentlich einen Pflichtverteidiger zu Seite gestellt, wenn er den Rechtsanwalt nicht bezahlen kann? Darüber möchten wir kurz und knapp informieren.
Notwendige Verteidigung
Wenn es einem Beschuldigten nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen, ist es notwendig, ihm einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Pflichtverteidigungen sind also notwendige Verteidigungen.
Wann ist eine Verteidigung notwendig?
Zum Beispiel dann, wenn der Beschuldigte in Haft genommen wurde oder wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Oder wenn das Verfahren vor dem Landgericht (und nicht vor dem Amtsgericht) geführt wird.
Nicht notwendig …
… ist eine Verteidigung, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger „nur“ nicht finanzieren kann. Fehlendes Geld ist kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidiges.
Gibt’s denn keine Prozeßkostenhilfe (PKH)?
Doch. Aber nicht im Strafrecht. Die Prozeßkostenhilfe dient der Finanzierung eines Klageverfahrens z.B. im Zivilrecht.
Prüfung der Voraussetzungen
Wir prüfen für Sie gern, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dazu melden wir uns bei der Ermittlungsbehörde oder beim Gericht und fordern die Informationen an, die wir für diese Prüfung benötigen.
Kosten dieser Prüfung
Für den Aufwand, den wir mit der Prüfung haben, berechnen wir eine Pauschale von 178,50 Euro[*].
Weitere Informationen
Wenn Sie sich weiter über das Verhältnis zwischen Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung informieren möchten, schauen Sie sich bitte dazu unsere Mandanten-Information an.
[*] = 150,00 Euro netto, 28,50 Euro Umsatzsteuer
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Bild: © Thomas Max Müller / pixelio.de