Risiken beim Verkauf eines gebrauchten Motorrades: Nicht nur, daß es hinsichtlich der Mängelhaftung beim Verkauf von Krafträdern Probleme gibt, der Teufel steckt auch in anderen Details.
Ausgangsfall:
Gottfried Gluffke hat seine Gummikuh an Rudolf Ratte verkauft. Im Kaufvertrag liest man: „Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen um- oder abzumelden.“ Rudolf Ratte hat sich aber bei der Zahlung des Kaufpreises schon völlig verausgabt, so daß er die Kohle für die Ummeldung sparen möchte. Außerdem will er die teuren Prämien für die Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Zwei Monate später klingelt’s bei Gluffkes an der Tür: Ein freundlicher Polizist erscheint und fragt, warum Gluffke denn gestern mit 120 km/h über den Ku’damm abgehauen sei, nachdem er den Tanklastwagen in den U-Bahnschacht am Wittenbergplatz gedrängt habe. Sechs Monate später erhält Gluffke eine Mahnung vom Finanzamt, weil er die Kfz-Steuer für die Gummikuh nicht pünktlich gezahlt habe.
Gluffke hat also ein paar Probleme!
I. Ummeldung
Die Rechtslage ist eindeutig. Der Kraftfahrthaftpflichtversicherer wird den Schaden, den Ratte verursacht hat, grundsätzlich zu regulieren haben; Gluffke verliert dabei jedoch seinen Schadensfreiheitsrabatt. Und das selbst dann, wenn er bereits den Versicherungsvertrag bezüglich der verkauften BMW gekündigt hat! Dafür hat Gluffke dann aber einen Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens gegenüber Ratte. Rudolf Ratte hat regelmäßig meist kein Einkommen, Gluffke klagt, vollstreckt ins Leere, zahlt weiter höhere Versicherungsprämien, zahlt die Gerichtskosten, zahlt seine Anwälte und hängt sich das Urteil dann an die Pinwand.
II. Steuerpflicht
Außerdem zahlt Gluffke auch noch die Steuer für das halbe Jahr, das Ratte, ohne die BMW umzumelden, herumgefahren ist. Und: Die Säumniszuschläge und Verzugszinsen trägt Gluffke auch noch, weil ja die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Das Gesetz regelt glasklar: Die Steuerpflicht endet mit Eingang der Veräußerungsanzeige beim Straßenverkehrsamt oder mit Ummeldung auf einen neuen Halter. Mahlzeit, kann man da nur sagen.
III. Ratschlag
Am sichersten ist es, sein Mopped überhaupt nicht zu verkaufen. Dann hätte ich allerdings mittlerweile mehr als ein Dutzend davon in der Garage stehen! Also sollte man sich ein paar Gedanken machen.
1. Steuerpflicht
Die Geschichte mit der Steuerpflicht bekommt man recht einfach in den Griff. Der Käufer bekommt eine Quittung über den Kaufpreis, der Verkäufer über das Mopped. Geeignet ist etwa folgender Wortlaut: „Der Käufer bestätigt, das Krad mit dem amtlichen Kennzeichen B-FY 93, FG-Nr. 123456, nebst Kfz-Brief Nr. 789456123, Kfz-Schein, 3 Schlüssel und Bedienungsanleitung am 28.9.1956 um 17.25 Uhr erhalten zu haben.“ Diese Übergabequittung schickt man am gleichen Tag zum Ämtchen, dann endet die Steuerpflicht sofort.
2. Ummeldung
Das Problem mit der Ummeldung ist etwas schwerer zu handeln, will man den Käufer nicht vergraulen. Sicher und auch einigermaßen praktikabel ist folgender Weg: Gluffke meldet das Krad ab und stellt es auf privaten Grund oder in die Garage. Will jemand eine Probefahrt machen, muß vorher (!!) ein „rotes Kennzeichen“ besorgt werden. Für dieses Probefahrtkennzeichen wird eine besondere Versicherung abgeschlossen, so daß im Falle eines Falles kein Rabatt beim Versicherer gefährdet ist. Wem dieses Verfahren nicht möglich ist, sollte den Käufer nicht aus den Augen lassen, bis er das Mopped um- oder abgemeldet hat. Oder das Motorrad wird erst übergeben, wenn die Ummeldung erledigt ist. Nur so ist man sicher, im Falle eines Unfalles nicht auf einem Schadensersatzanspruch sitzen zu bleiben.
3. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Da in unserem Rechtskreis – in den meisten Fällen jedenfalls – jeder nur für die eigenen Schandtaten belangt wird, wird es nicht schwerfallen, der Ermittlungsbehörde mitzuteilen, daß man die Tat nicht selbst begangen haben kann, da man das Fahrzeug bereits vor ewigen Zeiten übereignet habe, um damit das Verfahren damit zum glücklichen Ende zu bringen. Vorsicht ist dabei aber gleichwohl angesagt: Unterläßt man es – aus welchen Gründen auch immer -, dem Herrn Polizeipräsidenten diese Mitteilung zu machen, und wehrt man sich dann auch nicht gegen den Bußgeldbescheid oder Strafbefehl mit einem Einspruch, wird man es sehr schwer haben, die verordnete Rechtsfolge dann noch verhindern zu können.
Alles in allem ganz schön kompliziert, wenn man sein Alteisen loswerden will. Mit ein wenig Obacht und gegebenenfalls ein paar rechtlichen Ratschlägen wird es aber schon klappen.