Schneller mit Propeller. Aber: Der Betrieb eines Fahrrades mit Gleitschirmpropellermotor erfordert eine Fahrerlaubnis und muß versichert sein.
Wohin juristische Präzision führen kann, hätte sich ein norddeutscher Radfahrer nun wirklich nicht erträumen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte am 3. Mai 1999 (DAR 8/2000) folgenden Fall zu entscheiden:
Wilhelm Brause, dem man zuvor die Fahrerlaubnis entzogen hatte, war es leid, sich ständig auf dem Fahrrad abzustrampeln. Kurzerhand besorgte er sich einen Gleitschirmpropellermotor mit 350 Kubikzentimeter, der stolze 20 PS von sich gab. Das Motörchen war mit einem Rotor von zirka einem Meter Durchmesser versehen und war alles in allem nicht so schwer, als dass Brause es sich nicht auf den Rücken schnallen konnte. Die Drosselklappe des Vergasers verband er mit einem Hebelchen am Lenker seines Fahrrades.
Brause packte sich den 350er auf den Buckel, startete per Elektrostarter, legte das Hebelchen in Richtung Vollgas und ab ging die wilde Fahrt.
Lockere 40 km/h muss er wohl drauf gehabt haben, als die Freunde und Helfer Herrn Brause den roten Löffel zeigten und ihm den Ratschlag erteilten, sich nun einen Strafverteidiger zu suchen: Er habe nämlich gleich zwei Straftaten auf einmal begangen.
Das Amtsgericht wollte den fliegenden Fahrradfahrer nicht bestrafen, aber die Staatsanwaltschaft beschwerte sich beim OLG und forderte die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG) .
Um die Sachlage zu würdigen, holten die Oldenburger Richter recht weit aus: Eine Fahrerlaubnis braucht man, wenn man ein Kraftfahrzeug (Kfz) führt. Was ein Kfz ist, beschreibt § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) : Als Kfz gelten Landmaschinen, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Scharfsinnig und knapp entschied das Gericht zunächst: „Dass es sich bei dem von Brause gelenkten Gefährt um ein nicht an Bahngleise gebundenes Landfahrzeug handelte, bedarf keiner weiteren Vertiefung.“ Aha.
Dann aber tauchte das erste Problem auf: Durch Maschinenkraft bewegt? Aber auch das bejahten die Richter in Hinblick auf Brauses Konstruktion. Maschinenkraft sei als Gegenstück unter anderem zur menschlichen Kraft zu verstehen. Es sei dabei ohne Belang, ob die Kraft mittels Ketten oder Wellen auf die Räder übertragen oder ob das Fahrzeug durch einen Propeller oder den Rückstoß eines Raketenantriebs (Oha!) vorwärts getrieben werde.
Ferner, so meinten die Richter, müsse sich das Fahrzeug aus eigener Kraft fortbewegen und das gehe nur, wenn sich die Maschine während der Fahrt auf dem Fahrzeug selbst befände. Auch das war bei dem Brause-Bike der Fall. Nicht erforderlich sei eine ständige feste Verbindung zwischen Antrieb und Fahrzeug. Es mache keinen Unterschied, ob der Motor mit dem Fahrzeug direkt verbunden – etwa durch Befestigung auf dem Gepäckträger – oder ob das Aggregat nur indirekt mit dem Fahrzeug verbunden ist, weil es sich auf dem Rücken des Fahrers befindet. In beiden Fällen bestehe eben eine Verbindung zwischen Motor und Fahrrad.
Das OLG zog also den messerscharfen Schluß: Brause führte (war?) ein Kraftfahrzeug. Danach wurde es wieder einfacher für die Richter: Das Fahrzeug hatte zwei Räder, war schneller als 25 km/h, der Motor hatte mehr als 125 Kubik, und mehr als 11 kW. Und für sowas braucht man heutzutage eine Fahrerlaubnis der Klasse A – die Brause eben nicht besaß.
Die §§ 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichten die Halter eines Kfz (also auch eines Fahrrades mit „Hilfsmotor“), eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auch darüber verfügte Brause nicht. Der Bastler Brause war zum Straftäter geworden.
Die Lehre aus dieser Geschichte: Wenn man anfängt, an seinem Fahrrad (oder, so wie Brause, an sich selbst) zu basteln, sollte man sich besser vorher anwaltlichen Rat einholen. ;-)