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Der Koch

Der Koch - tiefentspannt - Foto: Barbara Schneider  / pixelio.deNach der Verkündung des Haftbefehls, der – wie im ersten Teil der Trilogie beschrieben – auf Antrag des intensiv ermittelnden Staatsanwalts ergangen ist, erfolgte die vorläufige Wegschließung der beiden Verhafteten.

Beide Beschuldigte machten das, was ihnen ihre Strafverteidiger empfohlen haben: Sie schwiegen.

Der Staatsanwalt machte das, was er in den Fortbildungen gelernt hatte: Er stand am Herd und wartete ab.

Und das zog sich eine ganze Weile so hin. Der Koch Staatsanwalt ärgerte sich zwar, daß ihm das eine oder andere Puzzle-Teil noch fehlte. Aber er war tiefenentspannt. Denn ein bewährtes Mittel der Strafverfolger gegen das Schweigen der Beschuldigten lautet: Man kocht die Beschuldigten solange, bis sie buttercreme-weich sind.

Über den Gargrad der beiden Untersuchungshäftlinge ließ sich der Staatsanwalt fortlaufend informieren: Er schickte seine Chefermittler in den Knast, damit sie – und nicht die Justizwachtmeister – die Gespräche der Häftlinge mit ihren Familienangehörigen überwachen.

Einer der Beschuldigten, einer von der festkochenden Sorte, winkte ab. Dann lieber keinen Besuch. Vor allem auch deswegen, weil die Ermittler nicht nur die Gespräche zwischen ihm und seinen Angehörigen überwachten, sondern auch noch kommentierten und lästige Fragen stellten. Eine richtig heimelige Atmosphäre konnte so natürlich nicht entstehen. Also kann man das auch lassen.

Der andere litt jedoch sehr unter den Haftbedingungen. Diese Art „Gesprächsüberwachung“ durch die zwei Beiköche wird neben den Haftbedingungen ihr Übriges getan haben. Im März war er über das „al dente“-Stadium weit hinaus. Das war vorhersehbar für die Ermittler.

Just zu dieser Zeit war die Verteidigung dieses weichgekochten Häftlings ein paar Tage nicht im Lande. Das wußte der Staatsanwalt. Und weil er gerade nichts zu tun hatte, trommelte er an einem fröhlichen Dienstagmorgen seine beiden Oberkriminalbeamten zusammen und man stattete dem butterweichen Häftling zu dritt einen Höflichkeitsbesuch in seiner Zelle ab.

Selbstverständlich ganz ohne böse Absicht. Man wollte ihm nur noch einmal Gelegenheit geben, sich zu erleichtern. Um ihm das ein wenig (Achtung: Wortspiel!) schmackhaft zu machen, servierten ihm die Drei von der Aufklärungsstelle ein mehrgängiges Menü.

Wenn er jetzt redet und die noch fehlenden Mosaiksteine liefert, wäre noch eine Bewährungstrafe drin. Dann könne man auch gleich über die Haftentlassung sprechen. Und überhaupt, es eilt. Sehr!

Aber wenn er lieber auf seine Verteidigung warten möchte, könnte man sich auch später unterhalten. Wenn der Staatsanwalt dann in drei, vier Wochen aus seinem Jahresurlaub zurück sein wird. Oder JETZT. Denn der Haftrichter habe am Freitag noch einen Termin frei.

An drei Tagen, beginnend am Dienstag, von morgens bis abends, teils mehr als 10 Stunden lang, wurde der Beschuldigte vernommen ausgequetscht. Viel Kraftanstrengung war nicht mehr erforderlich (vgl. rohe Kartoffel vs. Püree). Ohne Verteidigung, dafür mit Aussicht auf Haftentlassung am Freitag. Und auf die Bewährungsstrafe am Ende des Verfahrens. Versprochen!

Es waren nicht die Verteidiger derjenigen Angeklagten, die von dem Haftverschonten belastetet wurden. Die Vorsitzende Richterin brachte in der Hauptverhandlung als erste die Un-Verwertbarkeit dieser Aussage zur Sprache. Ganz vorsichtig – wie so Richterinnen nun mal sind – gab sie einen Hinweis auf eine Norm mit der Überschrift „Verbotene Vernehmungsmethode“. Ich habe es wenig später wesentlich deutlicher formuliert (ich bin ja auch keine Richterin).

Über ein prickelndes Detail dieser erpressten Aussage gibt dann Teil 3 der Trilogie nähere Auskunft.

Erst-Veröffentlichung dieses Beitrags am 21.12.2011 im law blog, in dem der Autor als „Aushilfsblogger“ und Urlaubsvertreter des Düsseldorfer Kollegen Udo Vetter geschrieben hat.

Foto: Barbara Schneider / pixelio.de

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