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Sonja W. und keine Nußschokolade

Das wird jeder Anwalt kennen, der per eMail erreichbar ist: Diese Mal-eben-zwischendurch-ein-kleine-Frage-Steller.

Wir gehen unterschiedlich mit solchen Anfragen um. Heute habe ich mich für eine neue Variante entschieden und ich dachte, ich könnte mir damit eine Tafel Schokolade „verdienen“.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Website bzw. zu Kommentar 24 zum Thema ärztliche Schweigepflicht wie folgt

Ric says:
5. März 2017 um 16:22 Uhr

Angenommen man widerlegt diese „konkludent“ unterstellte Befreiung von der Schweigepflicht einfach von vorneherein, indem man dem eingereichten Attest eine formlose Erklärung mit Unterschrift beifügt, aus der eindeutig hervor geht, dass man den behandelnden Arzt mit Vorlage des Attests jedoch nicht von seiner Schweigepflicht entbindet!? Nur deswegen kann ein Richter solch ein Gesundheitszeugnis ja nicht einfach verwerfen/ignorieren.

www.kanzlei-hoenig.de/2017/das-rechtsgefuehl-zur-schweigepflicht-eines-arztes/

Frage:

Darf der Richter den Arzt trotzdem anrufen und Details zum Gesundheitszustand abfragen?

Ist Ihnen Fachliteratur zum Thema bekannt, ob ein Richter sich über dei Ablehnung der Schweigepflicht durch den Patienten hinwegsetzen darf?

Falls Sie für die Antwort ein Honorar verlangen, müsste zunächst dessen Höhe geklärt werden

Mit freundlichen Grüssen

Diese eMail hatte Sonja W. mir am Samstagabend um 20:36 Uhr geschrieben. Ich habe ihr am Sonntagmorgen, fast noch im Bett liegend, um 8:05 Uhr geantwortet:

Sehr geehrte Frau W.

Vielen Dank für Ihre eMail.

> Frage:
>
> Darf der Richter den Arzt trotzdem anrufen und Details zum
> Gesundheitszustand abfragen?

Antwort:

Nein.

> Ist Ihnen Fachliteratur zum Thema bekannt, ob ein Richter sich über
> dei Ablehnung der Schweigepflicht durch den Patienten hinwegsetzen darf?

Nein.

> Falls Sie für die Antwort ein Honorar verlangen, müsste zunächst
> dessen Höhe geklärt werden

Nußschokolade?

Schönes Wochenende!

So, und was passiert? Genau: Statt auf den Vorschlag hinsichtlich des Beratungshonorars einzugehen, kommt kurze Zeit (um 10:28, vermutlich kurz nachdem Sonja W. ihren ersten Jasmintee gegen den Katerkopfschmerz ausgetrunken hat) diese Promotionsaufgabe:

Noch eine Frage.

Welche Gesetze und/oder Rechtsgrundsätze verletzt ein Richter, der den Arzt anruft und zum Gesundheitszustand des Patienten ausforscht, obwohl der Patient respektive der Angeklagte eine Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht zusammen mit der Zusendung der ärztlichen Beschenigung ausdrücklich abgelehnt hat?

Im vorliegenden Fall hatte die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Bescheinigung die Diagnosen und die einzelnen Symptome und die Nebenwirkungen der verordneten Medikamente, die zur Verhandlungsunfähigkeit führten, detailliert und schlüssig vorgetragen. Schon deshalb erschliesst sich nicht, warum der Richter die Fachärztin dennoch angerufen hat.

Die Fachärztin liess sich von dem Anruf des Gerichts über den Tisch ziehen und hat ihre Feststellungen am Telefon nochmals wiederholt. Der Termin wurde verlegt. Hierzu wäre es wegen der aussagefähigen fachärztlichen Bescheinigung allerdings nicht erforderlich gewesen die behandelnde Fachärztin anzurufen.

Das Verhalten der Fachärztin erscheint als verzeihlich, weil diese wegen dem Anruf des Richters davon ausgegangen war, dass eine Befreiung von der Schweigepflicht vorliegen würde.

Der Richter wusste aber ohne jeden Zweifel, dass keine Befreiung vorlag

Mit freundlichen Grüssen

Was glaubt diese Sonja W. eigentlich, wie ich meine Sonntage gestalte? Statt auf der Couch zu liegen und ins Kaminfeuer zu schauen oder einen lustigen Blogbeitrag zu schreiben, soll ich ihr Rechtsrat erteilen, der ihr noch nicht einmal eine Tafel Nußschokolade Wert zu sein scheint?

Ick gloob‘, et hackt!

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Bild: © w.r.wagner / pixelio.de

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