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Strafrechtsrelevantes Anwalts-Inkasso

Das massenhafte Beitreiben von Forderungen stellt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine gefahrgeneigte Anwaltstätigkeit dar.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14.03.2019 (4 StR 426/18) ausgeführt, dass die bei reiner Inkassotätigkeit rechtsgrundlos geltend gemachten Rechtsanwaltskosten einen Betrugsschaden darstellen können.

Wenn zusammen mit der Mahnung gleich auch noch die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des RVG geltend gemacht wird (wie es weit verbreiteter Usus ist), darf diesem anwaltlichen Mahnschreiben auch die schlüssige Erklärung entnommen werden, der Rechtsanwalt ist nicht allein mit der schlichten Mahnung beauftragt worden, sondern hat auch den Auftrag einer weiter gehenden rechtlichen Prüfung oder Beratung erhalten.

Fehlt es allerdings genau an diesem zweiten Auftrag, ist die Geschäftsgebühr nach Auffassung des BGH nicht entstanden. Macht der Inkasso-Anwalt sie gleichwohl geltend, liege eine Täuschungshandlung vor, die über einen Irrtum zum Schaden führt.

Vor dem Hintergrund, dass Masseninkasso regelmäßig eine dauerhafte Erwerbsquelle darstellt, sind auch die Voraussetzungen für den gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) gegeben. Und wenn man dann noch durch die Brille des Steuerrechtlers schaut, erblickt man schnell das Ende der freiberuflichen Tätigkeit und den Beginn des gewerbesteuerpflichtigen Kaufmannsladens mit der Soll-Versteuerung der Umsätze. Und dann wird es ernst.

Mal eben ein paar Mahnungen raushauen, um sich damit quasi automatisch das Konto zu füllen, kann durchaus zu heftigen Konsequenzen führen, wenn man nicht aufpasst.

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Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte

Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:

Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.

Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.

So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.

Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.

Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:

Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.

Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …

Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.

Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.

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Bild (CC0): jbusqueta / via Pixabay

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HIS – die Schufa der Versicherungswirtschaft

Nach erfolgter Regulierung ihrer Verkehrsunfälle beikommen unsere Mandanten in aller Regel, nämlich dann wenn fiktiv abgerechnet wurde und der Schaden über 2.500 Euro liegt, zum Abschluss noch ein nettes Schreiben von der gegnerischen Versicherung, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass die Daten zum Fahrzeug – Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer – an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) übermittelt wurden.

Es folgen auf ein solches Schreiben oft aufgeregte Anrufe. Dürfen die das? Ja, sie dürfen.

Bei dem HIS handelt es sich um eine Datensammlung der deutschen Versicherungswirtschaft, die der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch sowie der begleitenden Risikoprüfung dienen soll. Sozusagen die „Schufa“ für Versicherungen.

Zweck der Meldung im Falle fiktiver Abrechnungen ist in erster Linie, dass beschädigte Fahrzeuge nicht mehrfach als Versicherungsfall gemeldet werden. Fiktivabrechner werden also unter den Generalverdacht gestellt, das sie sich durch Mehrfachabrechnung von Unfällen einen netten Zusatzverdienst verschaffen. Kennt man, machen Unfallgeschädigte ständig. Dagegen müssen sich die gebeutelten Versicherungen natürlich schützen.

Klagen gerichtet auf Löschung erfasster Daten, bleiben ohne Erfolg. Aktuell hat das Amtsgericht Kassel eine solche Klage abgewiesen.

In der HIS-Datenbank würden ja keine personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG gespeichert, lediglich fahrzeugbezogene Daten und die könnten nur über Umwege, so z.B. über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle in Bezug zu einer bestimmten Person gesetzt werden.

Ob das so richtig ist, darüber kann man trefflich streiten. Aber selbst wenn man anderer Ansicht ist, sei die Speicherung der Daten erlaubt im Sinne des § 4 BDSG. Die Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung finde in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ihre Grundlage, da schutzwürdige Interessen der von der Datenspeicherung betroffenen Fiktivabrechner nicht tangiert würden.

Denn das System dient dem Interesse der Versichertengemeinschaft. Mithilfe der solchermaßen gespeicherten Daten können nämlich Fälle leichter bearbeitet werden, in denen eine unberechtigte Inanspruchnahme von Kfz-Haftpflicht- bzw. -Kaskoversicherungen in Frage steht, nachdem ein Schadensfall lediglich fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer konkreten Reparaturkostenrechnung reguliert worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Person des Halters am, sondern auf das Fahrzeug an sich, um ermitteln zu können, ob dieses bereits einmal einem vergleichbaren Schaden zuvor erlitten hat. (…)

Denn den dem …angeschlossenen Versicherungsunternehmen wird, wie bereits ausgeführt, die Bearbeitung besonders auffälliger Schadensfälle damit erleichtert, insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen der Verdacht betrügerischen Verhaltens durch mehrfache Abrechnung ein- und desselben Schadens eine Rolle spielt. Steht aber ein solches Verhalten eines Anspruchstellers zur Debatte kann er nicht für sich datenschutzrechtliche Bestimmungen reklamieren, weil er sich der dann selbst möglicherweise rechtswidrig verhalten hat oder zumindest ein solcher Verdacht auszuräumen ist (im Ergebnis wie hier AG Coburg, Urteil v. 07.11.2012 – 12 C 179/12).

Was an der fiktiven Abrechnung gegenüber einer Kfz-Haftpflichtversicherung auffällig, betrügerisch und unberechtigt sei, erklärt das Gericht leider nicht.

AG Kassel, Urteil vom 7. Mai 2013, Az: 435 C 584/13

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