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Freiheitsstrafe von 3 Jahren zur Bewährung?

Vielfaches Verteidigungsziel – besonders in Wirtschaftsstrafsachen und wenn sich eine Verurteilung nicht zu verhindern ist – ist die Vermeidung einer Freiheitsstrafe. Wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist – z.B. weil das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorschreibt – geht es um die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.

Diesen Blogbeitrag finden Sie nun auf der neuen Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig.

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Frohe Botschaft für den Mandanten

Im November 2015 ist es der Verteidigung knapp gelungen, den Mandanten vor einem längeren Knastaufenthalt zu bewahren.

Das Gericht war davon überzeugt, dass der ehemalige Manager sogenannte „Scheinselbständige“ beschäftigt hatte; weil es um Beiträge in mittlerer sechsstelliger Höhe ging, die der Mandant angeblich nicht an die Sozialversicherungen abgeführt haben soll, hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren beantragt. Das Gericht ist jedoch den Argumenten der Verteidigung gefolgt und hat eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe ausgeurteilt.

Die Bewährungszeit hat das Gericht auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Weil nun die Gerichte grundsätzlich vergesslich sind, wenn irgendwas zugunsten des Gewaltunterworfenen zu entscheiden ist, habe ich nach störungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit bereits Anfang November den Straferlass beantragt:

Daraufhin kam dann dieser freundliche Beschluss:

Über solche Erfreulichkeiten informiert ein Verteidiger natürlich gern seinen Mandanten:

Der Mandant hat sich entsprechend gefreut und sich für die „Frohe Botschaft“ herzlich bedankt.

Nebenbei:
Ich habe auch schon oft Mandate übernommen, die sich ausschließlich auf den Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit bezogen haben. Weil der ehemalige Verteidiger, der seinen Exmandanten im Hauptverfahren verteidigt hat, sich nach dessen Verurteilung nicht mehr um ihn und die Sache gekümmert hat.

Das ist nicht nur eine vertane Chance, sich beim Mandanten noch einmal positiv in Erinnerung zu rufen und beliebt zu machen. Sondern auch gefährlich. Denn stets dann, wenn der Mandant – wie die meisten – immer noch einer gefahrgeneigten Tätigkeit nachgeht, besteht das Risiko, dass die Strafaussetzung zur Bewährung auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch widerrufen werden kann (z.B. nach § 56g Abs. 2 StGB).

Dann doch besser frohe Botschaften kurz vor den Festtagen verkünden …

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Bild: © Andrea Damm / pixelio.de

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