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Schlagwort-Archive: Deckungszusage
Erst mal nur Akteneinsicht
Die Hoffnung, die wir hier äußerten, hat sich nicht erfüllt. Frau Assessorin D., Sachbearbeiterin bei der ARAG, war offensichtlich nicht bei einer Schulung und sie tut es schon wieder.
Die Mandantin kam nach einem Unfall mit einem Anhörungsbogen zu uns. Gegen sie wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt und sie möchte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Wir fragten bei ihrer Rechtsschutzversicherung – der ARAG nach, ob man uns für die Verteidigung Deckung gewährt. Dummerweise war Frau Assessorin D. zuständig.
Frau D. teilt uns nun mit, dass es Deckung zunächst einmal nur für die Akteneinsicht gibt. Hat die ARAG neue Rechtsschutzbedingungen, haben wir etwas verpasst? So langsam nervt Frau Assessorin D. und wir haben beim Vorstand der ARAG dringend um eine Nachschulung für Frau Assessorin gebeten. Eine Antwort steht noch aus.
Beschränkung der Verteidigung?
Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.
Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.
Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.
Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.
Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.