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Schlagwort-Archive: Dispositionsfreiheit
Schnelle Versicherung
In einer Unfallsache wurde nach fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis von der Versicherung ein Prüfbericht übersandt, wonach eine Reparatur deutlich billiger möglich sei. Die Kürzung war recht deftig und der Mandant wenig begeistert. Ich hatte der Versicherung noch ein wenig Butter bei die Fische getan. Heute kam die Antwort der Versicherung.
Das Fahrzeug Ihrer Mandantschaft ist älter als 3 Jahre. Es wurde erstmals am … zugelassen und weist einen Kilometerstand von … km auf.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die mühelos ohne weiteres zugänglich ist, verweisen lassen (z.B. BGF VI ZR 53/09 vom 20.09.2009).
Wir haben bei der … Karosseriebau in der …straße … in … Berlin die Preise ermittelt. Diese regionale Werkstatt befindet sich in der Nähe des Wohnorts des Klägers. Diese Firma bietet günstigere Stundenverrechnungssätze an. Die Qualität der Reparatur unterscheidet sich nicht von derjenigen einer Markenfachwerkstatt.
Wir können keine weiteren Reparaturkosten übernehmen und bitten um Verständnis.
Wenn die Versicherer doch bei der Schadenregulierung so schnell wären, wie bei der Umsetzung der neuesten Sparanleitung vom BGH.
Das Ende der fiktiven Abrechnung?
Der BGH, der kürzlich noch entschied, dass bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens selbstverständlich auch die auf Lohnkosten einer Werkstatt entfallenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten ersetzt werden müssen, hat nun in seiner unendlichen Weisheit einen neuen Kriegsschauplatz in der Schadenregulierung eröffnet, wenn nicht sogar das Ende der fiktiven Schadenabrechnung eingeläutet.
Eigentlich ein alltäglicher Fall. Der Unfallgeschädigte hatte seinen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen kalkulieren lassen und wollte fiktiv abrechnen. Tatsächlich hatte er in Eigenregie und (das darf vermutet werden) etwas preiswerter repariert. Das ist völlig legitim und es geht insbesondere den Versicherer nichts an, was der Geschädigte mit dem zu zahlenden Schadenersatz anstellt und ob er anstelle die Karosse auszubeulen, lieber in den Urlaub fliegt.
Natürlich suchen die Versicherer nach Möglichkeiten, gerade in solchen Fällen zu sparen. Erst kamen dubiose Restwertbörsen zum Einsatz, die seltsamerweise immer mehr für ein Fahrzeug boten, als die von eigenen Sachverständigen benannten regionalen Anbieter. Dann erfand man die Prüfberichte, verfasst von „Car-Experten“ und den Verweis auf günstigere Alternativwerkstätten.
Der BGH hatte mehrfach Gelegenheit, dazu Entscheidungen zu treffen. Grundsätzlich könne ein Unfallgeschädigter seinen Schaden auf Grundlage der von seinem Sachverständigen ermittelten Preise von markengebundenen Fachwerkstätten auch fiktiv regulieren, es sei denn, der Versicherer verweist ihn auf eine preisgünstigere Werkstatt, die mühelos erreichbar, zu gleicher Qualität repariere wie eine Markenwerkstatt.
Man stritt vor den Instanzgerichten nunmehr erbittert um die Frage der Gleichwertigkeit, wobei die Versicherungen immer nur diese Prüfberichte und zum Nachweis der Gleichwertigkeit bunte Expertisen vorlegten, wonach die benannten Werkstätten zertifiziert und Mitglied in irgendwelchen Zusammenschlüssen waren. Das reiche nicht, entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Die Versichererung hätte dem Geschädigten schon ein konkretes Werkstattangebot vorlegen müssen.
Der BGH liefert den Versicherern nun die Anleitung zum sparen. Jetzt dürfen diese so ein konkretes Angebot nämlich nachholen, sogar noch im Klageverfahren.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanstanden.
a) Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. – VW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 – Mercedes-A 170-Urteil). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3).
Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder “freien” Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, aaO Rn. 12 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 – Mercedes-A 140-Urteil).
b) Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Vertreten wird etwa, der Kfz-Haftpflichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden sei, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der Geschädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen (z.B. OLG Braunschweig, Urteil vom 27. Juli 2010 – 7 U 51/08, juris Rn. 18). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fiktiven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verweist (LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 – 2-16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 – 4 S 48/10, juris Rn. 14; AG Flensburg, Urteil vom 8. Januar 2013 – 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 C 1596/11, juris Rn. 28 ff.). Die Möglichkeit, erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt, wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zeitpunkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositionsentscheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. November 2011 – 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff.; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 – 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff.; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 416/11, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – I-1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525; Nugel, jurisPR-VerkR 18/2008 Anm. 1).
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12
Ein Geschädigter hat genau zwei Möglichkeiten, seinen Schaden abzurechnen. Er kann konkret abrechnen und den Schaden genau zu dem Preis, den sein Sachverständiger im Gutachten kalkuliert hat, in der Markenfachwerkstatt seines Vertrauens gegen Rechnung reparieren lassen. Die andere Möglichkeit ist, sich den für die fiktive Wiederherstellung erforderlichen Netto-Betrag auszahlen zu lassen.
Das Urteil greift in diese vom Gesetz her vorgesehene Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein. Wie soll er denn disponieren, also planen, wenn die Versicherung später noch günstigere Werkstätten benennen darf? Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es nicht unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Denn der Geschädigte hat in aller Regel schon disponiert und möglicherweise (preiswerter) repariert.
Der Geschädigte „verdient“ auch nicht am Schaden, denn er hat Anspruch auf den Betrag, der objektiv zur Herstellung erforderlich ist. Und diesen Betrag hat sein Sachverständiger ermittelt. Wenn der BGH schreibt, der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt, meint er damit, der Geschädigte der in Eigenregie oder preiswert repariert, hätte auch das Billigangebot der Versicherung nehmen können. Weil mehr sei ihm sein Kfz anscheinend ja nicht wert. Das stellt den Gedanken, der in § 249 BGB steckt, völlig auf den Kopf.
Die Einschränkung durch den BGH, dass der Benennung einer konkreten Alternativwerkstatt im Prozess möglicherweise die Verspätungsvorschriften entgegenstehen können, hilft nicht weiter. Verspätung findet in den Instanzgerichten mal statt, wenn ein Prozessbevollmächtigter den Bus verpasst. Verspätungen in Sinne von § 296 ZPO kommen nicht vor. Die Versicherungen werden angesichts dieser Steilvorlage, die der BGH ihnen liefert, künftig weiter kürzen, ihre Prüfberichte vorlegen und auf angeblich reparaturbereite Alternativwerkstätten verweisen. Sollte der Geschädigte auf die Idee kommen, gegen die Kürzung zu klagen, legt man einfach ein konkretes Werkstattangebot vor. Letzdendlich kann man sich dann noch um die Frage der Gleichwertigkeit streiten, um mehr aber auch nicht.