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Strafrechtsrelevantes Anwalts-Inkasso

Das massenhafte Beitreiben von Forderungen stellt auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine gefahrgeneigte Anwaltstätigkeit dar.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14.03.2019 (4 StR 426/18) ausgeführt, dass die bei reiner Inkassotätigkeit rechtsgrundlos geltend gemachten Rechtsanwaltskosten einen Betrugsschaden darstellen können.

Wenn zusammen mit der Mahnung gleich auch noch die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses des RVG geltend gemacht wird (wie es weit verbreiteter Usus ist), darf diesem anwaltlichen Mahnschreiben auch die schlüssige Erklärung entnommen werden, der Rechtsanwalt ist nicht allein mit der schlichten Mahnung beauftragt worden, sondern hat auch den Auftrag einer weiter gehenden rechtlichen Prüfung oder Beratung erhalten.

Fehlt es allerdings genau an diesem zweiten Auftrag, ist die Geschäftsgebühr nach Auffassung des BGH nicht entstanden. Macht der Inkasso-Anwalt sie gleichwohl geltend, liege eine Täuschungshandlung vor, die über einen Irrtum zum Schaden führt.

Vor dem Hintergrund, dass Masseninkasso regelmäßig eine dauerhafte Erwerbsquelle darstellt, sind auch die Voraussetzungen für den gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) gegeben. Und wenn man dann noch durch die Brille des Steuerrechtlers schaut, erblickt man schnell das Ende der freiberuflichen Tätigkeit und den Beginn des gewerbesteuerpflichtigen Kaufmannsladens mit der Soll-Versteuerung der Umsätze. Und dann wird es ernst.

Mal eben ein paar Mahnungen raushauen, um sich damit quasi automatisch das Konto zu füllen, kann durchaus zu heftigen Konsequenzen führen, wenn man nicht aufpasst.

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