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Drohnen und Strafrecht

Selbstverständlich bleibt den Piloten von Multicoptern – umgangssprachlich: Drohnen – der potentielle Kontakt zum Strafrecht nicht erspart. Aber so einfach wie eine Schwarzfahrt oder ein Ladendiebstahl macht es die aktuelle Gesetzeslage den Strafverfolgern nicht.

Der Beziehungsstatus zwischen Drohnenpiloten und Ermittlungsbehörden lautet bislang: Es ist kompliziert.

In einem Artikel von Sebastian Leber im Tagesspiegel wird der Kollege Tim Hoesmann zitiert, der einen schönen Vergleich formuliert hat:

… es sei wie damals nach der Erfindung des Automobils. Im 20. Jahrhundert hätte jede Gemeinde eigene Höchstgeschwindigkeiten festgelegt, es habe lange gebraucht, einheitliche Regeln zu finden. „Und natürlich gab es diejenigen, die Autos für komplett überflüssig hielten, weil die Postkutschen doch bestens funktionierten.“ Dieselben Auseinandersetzungen stünden jetzt den Drohnen-Freunden und -Gegnern bevor.

Einen (groben) Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen- und Multicopterflüge findet man auf den Seiten von berlin.de. Diese Vorschriften sind auf geduldigem Papier gedruckt, werden von den meisten Piloten allerdings eher sparsam gelesen und noch weniger beachtet.

Und die Ermittlungsbehörden verfügen über kompetentes Personal und notwendige Technik in ungefähr gleichem Umfang wie die Behörden zu der Zeit, in der Carl Benz mit seinem Motorwagen die ersten Gäule auf den staubigen Dorfstraßen erschreckt hat.

Das wird sich ändern, wenn ernst zu nehmende Verantwortungsträger in den verwaltungsbeamteten Mühlen den Regelungsbedarf und das Ermittlungspotential erkannt haben. Bis sich im Anschluß daran dann auch noch die Strafrichter mit dem neumodischen Zeug auskennen, wird es noch ein Weilchen dauern … Alles nicht so wild, solange es Strafverteidiger gibt, die noch über einen gesunden Spieltrieb verfügen.

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