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Verzögerungsrüge als Katalysator

Vor über zwei Jahren hat die Staatsanwaltschaft Potsdam die Niederlassungen des Unternehmens meiner Mandantin durchsucht.

Es ist mir relativ schnell gelungen, die dabei sichergestellte Hardware wieder herauszubekommen, damit das Unternehmen weiter arbeiten konnte. Die Ermittler haben Kopien der Speichermedien angefertigt und die Rechner anschließend wieder herausgegeben.

Schwieriger wurde es mit der Herausgabe der Aktenordner und Buchhaltungsunterlagen, aber auch das hat dann irgendwann geklappt, zumindest größtenteils.

Seitdem hatten die Ermittler alle Zeit der Welt, um sich die sichergestellten Beweismittel in Ruhe anzuschauen und auszuwerten.

Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Ermittler in der Hauptsache wirklich vorankamen, in der es um den Vorwurf des nicht Abführens von Sozialabgaben (“Scheinselbstständigkeit“, § 266a StGB) ging. Stattdessen entwickelten die Ermittler aus der großen Sache heraus mehrere kleinere Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen sie meiner Mandantin nickelige Formalverstöße zur Last legten.

Ich habe immer wieder in regelmäßigen Abständen den Fortgang der Sache angemahnt und insbesondere Akteneinsicht gefordert. Reaktionen erfolgten entweder keine oder bedeutungslose.

Erst auf dieses Schreiben kam etwas Bewegung in die Sache:

Die Verzögerungsrüge ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass meine Mandantin später einen ausgleichspflichtigen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Es stellt sich die Frage, ob es wirklich notwendig ist, erst mit empfindlichen Übeln zu drohen, um die Rechte verwirklichen zu können, die das Prozessrecht einem Beschuldigten einräumt.

Es bleiben abzuwarten, wie sich die Ermittlungen im weiteren Verlauf gestalten und vor allem, wie lange sie noch dauern, bis die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit erledigt hat.

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Bild (CC0): Arcaion / via Pixabay

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