Schlagwort-Archive: Rechtsschutzversicherung

Glaskugelregulierung

Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines Verkehrsunfalls gehört es, dass man die polizeiliche Unfallermittlungsakte anfordert, um sich ein Bild von der Unfallaufnahme, den gesicherten Spuren zu machen und die Aussagen gegebenenfalls vernommener Zeugen abzugleichen.

Diese Informationen sind wichtig, um abschätzen zu können, ob Schadenersatzansprüche voll oder vielleicht wegen eines Mitverschuldens des Mandanten nur nach einer Haftungsquote reguliert werden können. Kurz ausgedrückt, ohne Akte keine Kohle.

Die Übersendung einer Akte lässt sich die Justiz bezahlen. Jede Aktenübersendung kostet 12 Euro.

Bei unseren rechtsschutzversicherten Mandanten genügt es, die Kostenrechnung mit der Bitte um direkte Zahlung an die Versicherung zu schicken. Wir bekommen dann in aller Regel eine kurze Rückmeldung, dass man die Kosten wunschgemäß angewiesen hat. Selbst bei dieser Versicherung klappt das problemlos.

Nun schreibt uns die Rechtsschutz Union auf unsere Bitte die 12 Euro zu zahlen:

Wir weisen darauf hin, dass Maßnahmen die der Sachverhaltsaufklärung oder der Beschaffung von Beweismitteln dienen von uns bedingungsgemäß nicht übernommen werden können. Hierzu zählen z.B. Kosten für die Anschriftenermittlung, Registerauskünfte, Akteneinsicht, EMA-Anfragen, Kosten eines Privatgutachtens etc (vgl. Harbauer, ARBKommentar, § 2 Rdnr. 33).

Wir fassen zusammen. Fast alles was der Anwalt braucht, um überhaupt arbeiten zu können, nämlich Informationen, zahlt diese Rechtsschutz nicht.

Macht nichts, wir haben ja dieses wichtige Utensil in der Kanzlei. Da brauch es keine Akte.

, , , 10 Kommentare

Vor Gericht und auf hoher See

ist man in Gottes Hand, lautet ein Sprichwort. Wenn man bei der ARAG rechtsschutzversichert ist, hilft einem aber noch nicht einmal Gott.

Unser Mandant, ein junger sportlicher Mann, hatte einen unverschuldeten Motorradunfall, bei dem er sehr schwer verletzt wurde.

Unter anderem hatte er einen offenen Unterarmbruch davongetragen, Elle und die Speiche nahe des Handgelenks waren gleich mehrfach gebrochen, das rechte Oberschenkelgelenk war ausgekugelt, die Hüfte geprellt und ein sehr empfindliches männliches Körperteil gequetscht.

Es waren insgesamt 5 Operation notwendig, um den verunfallten Biker mit Platten und Drähten wieder zusammenzusetzen. Als Folge des Unfalls verblieb eine Muskelverkürzung, die Drehbewegung des Unterarms ist eingeschränkt.

Die hinter dem Unfallgegner stehende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte bräsig 4.000,– Euro Schmerzensgeld und verweigerte beharrlich die weitere Kommunikation.

Die wollten wir nun mit Hilfe des Gerichts fortführen und baten die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, die ARAG, uns für die beabsichtigte Klage Deckung zu gewähren. Damit es schneller geht, fügten wir einen Klageentwurf bei.

Dummerweise landete unsere Deckungsanfrage auf dem Tisch der bereits bekannten Assessorin D. und die hat natürlich wieder Fragen.

Wie soll ein Dauerschaden dargelegt und bewiesen werden? Wir bitten um Vorlage von Entscheidungen, die in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- € für angemessen erachten. Nach Eingang Ihrer Nachricht kommen wir auf die Angelegenheit zurück.

Dass ein Dauerschaden eingetreten ist, haben nicht wir uns ausgedacht, sondern die behandelnden Ärzte schätzen das so ein. Damit das Gericht sich hierzu seine Überzeugung bilden kann, haben wir Beweis nicht nur durch Zeugnis dieser Ärzte, sondern auch durch ein Sachverständigengutachten angeboten. In aller Regel klagt man aber erst und dann erhebt das Gericht Beweise.

Unser Mandant hatte sich auch nicht den kleinen Finger gebrochen, so dass das verlangte Schmerzensgeld angemessen ist. Entsprechende Entscheidungen haben wir natürlich brav übersandt.

Vielleicht sollten wir unsere Klagen künftig von Frau Assessorin D. schreiben lassen. Die scheint ja zu wissen, wie man es richtig macht.

, , 2 Kommentare

Der Vorstand der ARAG lässt mitteilen,

dass unsere u.a. wegen diesem Blödsinn erhobene Beschwerde geprüft wurde, eine unkorrekte Bearbeitung aber auch nur in diesem einen Fall festgestellt werden konnte.

Natürlich erstrecke sich die Deckungszusage auch auf die Verteidigung gegen den Bußgeldvorwurf an sich. Die zuständige Mitarbeiterin, also Frau Assessorin D., sei irrtümlich davon ausgegangen, dass unsere Deckungsanfrage sich nur auf die Akteneinsicht bezog.

Zm besseren Verständnis. Wenn wir die Verteidigung gegen einen Bußgeldvorwurf übernehmen, teilen wir das der Polizei mit einem kurzen netten, stets gleichlautenden Anschreiben mit. Selbstverständlich beantragen wir mit dem Schreiben auch, dass uns die Akte übersandt wird und kündigen gegebenenfalls eine spätere Stellungnahme zum Vorwurf an.

Die Polizei versteht unsere Schreiben. Da arbeiten ja auch Profis. Man wird als Verteidiger notiert und bekommt die Bußgeldakte. Noch nie ist jemand bei der Polizei auf die Idee gekommen, dass wir nach der Akteneinsicht nicht mehr weiter mitspielen wollen. Nur Frau Assessorin D. von der ARAG denkt das.

Es gibt ein Sprichwort. „Dümmer als die Polizei erlaubt!“ Wer hier einen Zusammenhang findet, darf ihn für sich behalten.

, , 6 Kommentare

Der Telefonjoker

Im Wort Rechtsschutzversicherung stecken die Worte Recht, Schutz und sicher. Manche Versicherer scheinen das zu vergessen und setzen lieber auf die Worte verraten und verkauft.

Nach einem Unfall hatte ein Ehepaar ihre Rechtsschutz angerufen, um sich zu erkundigen, wie man sich am besten verhält. Man stellte sie zu einem Rechtsanwalt durch, der ein paar wirklich gute Tipps auf Lager hatte.

Gegen den Mann, der gefahren war, hatte die Polizei vor Ort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Er hatte ein Anhörungsschreiben erhalten. Da solle er mal was hinschreiben, meinte der Anwalt, dann würde das Verfahren sicher eingestellt. Der Frau, der das Auto gehört, riet er, sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Verbindung zu setzen. Die würden dann einen Gutachter schicken, der den Schaden schätzt. Danach würde die gegnerische Versicherung dann Schadenersatz zahlen.

Da sprach geballte Kompetenz pur und wir dürfen nun versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Die Bußgeldstelle erließ nämlich ungerührt einen Bußgeldbescheid und die Versicherung des Unfallgegners dachte nicht im Traum daran, hier den Schaden begutachten zu lassen. Bevor man sich zur haftung äußern könne, müsse man ja mal in die Unfallakte sehen.

Das tun wir im Übrigen auch bevor wir Mandanten Ratschläge geben.

Nachtrag: Das scheint Mode zu sein, wie der Kollege Wings hier berichtet.

, , , 5 Kommentare

Erst mal nur Akteneinsicht

Die Hoffnung, die wir hier äußerten, hat sich nicht erfüllt. Frau Assessorin D., Sachbearbeiterin bei der ARAG, war offensichtlich nicht bei einer Schulung und sie tut es schon wieder.

Die Mandantin kam nach einem Unfall mit einem Anhörungsbogen zu uns. Gegen sie wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt und sie möchte sich gegen diesen Vorwurf verteidigen. Wir fragten bei ihrer Rechtsschutzversicherung – der ARAG nach, ob man uns für die Verteidigung Deckung gewährt. Dummerweise war Frau Assessorin D. zuständig.

Frau D. teilt uns nun mit, dass es Deckung zunächst einmal nur für die Akteneinsicht gibt. Hat die ARAG neue Rechtsschutzbedingungen, haben wir etwas verpasst? So langsam nervt Frau Assessorin D. und wir haben beim Vorstand der ARAG dringend um eine Nachschulung für Frau Assessorin gebeten. Eine Antwort steht noch aus.

, , , 6 Kommentare

Beschränkung der Verteidigung?

Gern übernehmen wir für unsere Mandanten auch die Anfrage bei ihren Rechtsschutzversicherungen, ob ihr Anliegen vom Versicherungsschutz umfasst ist und die entstehenden Kosten von dort getragen werden. Bei den zivilen Unfallsachen bekommen wir von den Versicherern diese Zusage zunächst beschränkt für die außergerichtliche Tätigkeit.

Nur einige wenige Versicherer haben soviel Vertrauen in unsere Arbeit, dass man sich schon vorab bereit erklärt, auch die Kosten eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Bei allen anderen müssen wir ein zweites Mal nachfragen, ob wir denn klagen dürfen.

Bei den versicherten Verkehrsstrafsachen und den Bußgeldverfahren gab es bislang – Versicherungsschutz vorausgesetzt – immer eine Deckungszusage für die Verteidigung in den sog. Tatsacheninstanzen. Mal mit der Maßgabe, dass der Schutz nachträglich wegfällt, wenn wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt wird. Aber immer gab es nur ein Schreiben von uns und eine Zusage für das komplette Verfahren vor der Bußgeldstelle und anschließend vor dem Amtsgericht.

Die ARAG hat sich jetzt etwas neues einfallen lassen. Die Beschränkung der Deckungszusage zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit bei einer Bußgeldsache.

Wir fragten uns natürlich wie das funktionieren soll und haben der ARAG ein Fax geschickt. Auf die Nachfrage, ob wir nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für die Verteidigung in der irgendwann folgenden Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter ernsthaft eine gesonderte Deckungszusage benötigen, kam einen guten Monat später die knappe Miteilung, dass Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung besteht. Warum es so lange dauerte? Vielleicht war die Sachbearbeiterin, Frau Assessorin D. ja mal bei einer Schulung.

, , , 2 Kommentare