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Optimale Durchlaufzeiten in der Schadenbearbeitung

Damit werben nicht wir, sondern eine Versicherung. Eine von den Großen.

Heute wollte ich das mal auf die Probe stellen. Nach Bezifferung eines Unfallschadens, hatte die Versicherung zwar recht zügig gezahlt, leider aber auch recht großzügig gekürzt. Es wurde mal wieder eines dieser „Prüfgutachten“ beigefügt, wonach man den Schaden in einer anderen, hoch qualifizierten, bestens ausgestatteten, aber deutlich billigeren Werkstatt reparieren lassen könne.

Am Montag hatte ich der Versicherung daraufhin ein nettes Fax geschickt und unter anderem auf diese Entscheidung hingewiesen.

Heute habe ich dann mal nachgefragt, ob es bei der Kürzung bleibt. Die Sachbearbeiterin meinte schnippisch, dass wir nach nur 4 Tagen wohl noch keine Antwort erwarten. Um Himmels Willen nein. Das ist auch eine schwierige Entscheidung. Die will wohl überlegt sein und Rom wurde schließlich auch nicht an einem Tag gebaut.

Montag geht dann eine Klage auf die Reise zum Amtsgericht Mitte. Wenigstens unsere Durchlaufzeiten bei der Schadenbearbeitung sind optimal.

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Nach einem Verkehrsunfall darf der Anwalt ran

Auch wenn nach einem Unfall klar ist, dass der Gegner komplett haftet und Schwierigkeiten bei der Regulierung eigentlich nicht zu erwarten sind, muss man sich nicht selbst mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung herumplagen.

Das in Berlin für Unfallstreitigkeiten zuständige Amtsgericht Mitte meint daher zu Recht, dass so eine Regulierung eines Unfallschaden keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Oder wissen Sie auf Anhieb, dass Sie sich einen Kfz-Sachverständigen aussuchen können und nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen nehmen müssen, wann ein Totalschaden wirklich ein Totalschaden und was ein merkantiler Minderwert ist oder ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung haben?

„In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.“ (AG Mitte, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/08)

Nach einem Verkehrsunfall darf und sollte man anwaltliche Hilfe gleich in Anspruch nehmen und nicht erst selbst „herum regulieren“, die Kosten hierfür hat im Rahmen der Haftung die Versicherung des Unfallgegners zu tragen.

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