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Schlagwort-Archive: Richter K
Warum macht man sowas?
Über den Hochmutfall von Richter K., über den ich am Freitag berichtet habe, möchte ich hier nochmal laut nachdenken.
Worum ging es?
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit einem PKW innerorts die Grenze der erlaubten 30 km/h fahrlässig um 22 km/h überschritten zu haben. Das Fahrzeug war nicht auf den Betroffenen zugelassen. Die Ordnungsbehörde hatte den Fahrer ermittelt: Über das Kennzeichen, dann über das Geschlecht, die Einwohnermeldedaten und schließlich über einen Paßbildvergleich.
Ansatzpunkte für die Verteidigung in so einem Fall:
- Fahreridentität
- Korrekte Messung
- Subjektive Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung
Nota bene: Der Betroffene muß nicht nachweisen, daß er „unschuldig“ ist; sondern die Beweislast liegt auf der Seite des Gerichts bzw. der Bußdgeldbehörde.
Das gerichtliche Verfahren bei Richter K.
Nach dem Einspruchsverfahren bei der Bußgeldstelle geht die Sache über die Staatsanwaltschaft zum Gericht. Dort würfelt man, welche Abteilung für das Verfahren zuständig ist. Hier ist das Glücksrad auf der Nr. 290 stehen geblieben.
Phase 1:
Also Richter K. bekommt die Sache auf den Tisch. Er schickt dem Verteidiger einen FETT GEDRUCKTEN Vorsatzhinweis und empfiehlt die Einspruchsrücknahme.
Wohlwollend übersetzt heißt das:
Wenn zur Überzeugung des Richter K. feststeht, daß der Betroffene vorsätzlich zu schnell gefahren ist, kann die Geldbuße verdoppelt werden.
De facto bezweckt Richter K. mit einem solchen Hinweis, daß der Betroffene wegen dieses Risikos auf die richterliche Überprüfung der behördlichen Maßnahme verzichtet. Zumindest bei einem juristisch unerfahrenen Betroffenen bzw. Verteidiger verfängt sowas oft.
Bei Richter K. hat das Methode: Er schafft sich auf diesem Wege die Arbeit vom Hals. Deswegen auch das ungewöhnliche Layout mit Großbuchstaben und Fettdruck. Der verwendete Konjunktiv („Es könnte Vorsatz sein.“) und die angebliche Fürsorge ist Mummenschanz.
Phase 2:
Der Einspruch wird nicht zurück genommen (das kann man im „Notfall“ später immer noch), also zündet Richter K. die zweite Stufe.
Er lädt zum Termin. Der Verteidiger gibt an, zu dem Termin urlaubsbedingt verhindert zu sein. Richter K. setzt neue Termine(!) fest: Exakt einen Tag vor Beginn und einen zweiten Termin genau einen Tag nach Ende des Urlaubs. Daß hier der Eindruck der Schikane entstehen muß, liegt auf der Hand. Und gleich zwei Termine für eine kleine Bußgeldsache – das gibt es nur in der Abteilung 290 des Richters K.
Phase 3:
Zu dem zweiten Termin lädt Richter K. die Halterin als Zeugin, vorgeblich um die Fahreridentität nachweisen zu können.
Im Klartext bedeutet das: Richter K. will die Ehefrau(!) eines Strafverteidigers(!) dazu befragen, ob ihr Ehemann das Auto gefahren hat. Daß diese vorgeschobene Zeugenvernehmung wegen § 52 StPO als ein von vornherein untauglicher Versuch (oder ist es ein Wahndelikt?) nur der Schikane dienen kann, um auf diesem Weg erneut zu versuchen, die Rücknahme des Einspruchs durchzusetzen, ist mehr als deutlich erkennbar.
Befangenheitsantrag
Das war dann der Punkt, zu dem der Betroffene über seinen Verteidiger mit einem Ablehnungsgesuch reagierte. Ich versichere hier ausdrücklich, daß dieser Befangenheitsantrag zurückhaltend und vollkommen sachlich – also nicht mit der sonst dem Blogleser bekannten Polemik – formuliert wurde. Es erfolgte die eskalierende Reaktion des Richter K.
Methodik
Diese Erfahrungen mit den Methoden des Richters K. haben nicht nur die hier beteiligten Rechtsanwälte gemacht. Es ist ein typisches Verhalten dieses Richters, das von vielen anderen Verteidigern bestätigt wird. Und wenn man mal als Verteidiger bei Richter K. auf der Galerie sitzt, um auf den Beginn „seiner“ Verhandlung zu warten, während vorn ein unverteidigter Betroffener oder Angeklagter von diesem Richter gegrillt wird, weiß man, daß die oben beschriebene Vorgehensweise kein Einzelfall ist.
Rechtsprechung über Richter K.
Gestützt wird diese Erfahrung von nicht wenigen Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts, mit denen in sehr deutlichen Worten die katastrophale Arbeit dieses Verkehrsrichters gegeißelt wird. Einige Beschwerdeentscheidungen erfüllten nach meinem Gefühl mehr als deutlich die Voraussetzungen für die Formulierung eines Anfangsverdachts hinsichtlich einer Rechtsbeugung. (Wobei ich mit diesem Begriff ansonsten sehr zurückhalten bin, aber hier halte ich ihn für durchaus angemessen.)
Obliegenheit
Viele der Kollegen trauen sich den Kampf mit diesem Richter nicht zu. Oder er ist ihnen zu aufwändig (was ich gut nachvollziehen kann). Unverteidigte Betroffene oder Angeklagte haben gegen diesen Richter überhaupt keine Chance. Deswegen meine ich, daß es mir als Organ der Rechtspflege auch obliegt, mit den mir zur Verfügung stehenden Mittel immer wieder und bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen, daß Richter K. völlig ungeeignet ist zum Führen eines Richteramts.
a maiore ad minus
Ich denke mir: Wenn sich Richter K. sehenden Auges, was auf ihn zukommt, traut,
- eine Vorsatzverurteilung anzudrohen,
- mit der Terminierung zu provozieren,
- sinnlose Zeugenvernehmungen anzusetzen,
- Beweiswürdigungen vorwegzunehmen,
- dummes Zeug in dienstliche Erklärungen zu schreiben,
was erlaubt er sich dann erst Recht, wenn er keinen Gegenwind zu befürchten hat. Wie verfährt Richter K. erst, wenn er einen unverteidigten Betroffenen oder unerfahrenen Verteidiger vor sich hat?
Unabhängigkeit ist kein Freilos für Willkür
Wegen der verfassungsmäßig garantierten Position des Richteramts ist es nun nicht so einfach, diesem Mann in die Katakomben des Kriminalgerichts zu versetzen. Die Grenzen zur Rechtsbeugung sind sehr, sehr weit gesteckt. Um einen solchen schlimmen Juristen wie Richter K. loszuwerden, bedarf es mehr als nur ein „erfolgreiches“ Ablehnungsgesuch. Aber wenn sich die Anzahl der Ablösungen, (Dienstaufsichts- und Rechts-)Beschwerden häufen, wird auch irgendwann einmal ein unabhängiger Richter das Faß zum Überlaufen bringen. Das Befangenheitsgesuch in meinem Fall ist daher ein weiterer, steter Tropfen dazu.
Deswegen habe ich sowas gemacht. Und ich würde es immer wieder tun.
Richter K. und sein Hochmutsfall
Das Berliner Anwaltsblatt hat in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308 die Einsendung eines Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten veröffentlich. Einsender war Richter K., ich habe darüber berichtet.
Die im Anwaltsblatt veröffentlichte Entscheidung bestätigte dem Richter K., daß er u.a. nicht verpflichtet sei, einem Verteidiger mit Papier auszuhelfen. Das hat er gebührend gefeiert. Deswegen ja auch die Veröffentlichung.
Dazu noch einmal meinen herzlichsten Glückswunsch!
Nun habe ich hier schon wieder eine Entscheidung desselben Gerichts. Und sie betrifft denselben Richter. Und es handelt sich um dasselbe rechtliche Problem:
Ablehnung des Richter K. wegen der Besorgnis seiner Befangenheit.
Im Wesentlichen ging es um eine Terminsverlegung, einen Vorsatzhinweis und das gespannte Verhältnis zwischen Richter K. und dem Betroffenen sowie seinem Verteidiger. Und – das räume ich gern ein – um den Austausch wechselseitiger Provokationen.
Ich zitiere zunächst einmal aus den
dienstlichen Stellungnahmen des Richter K.:
Mein [Vorsatz-] Hinweis ist im Konjunktiv gehalten, was der Verteidiger des Betroffenen in seiner Raserei bewußt übersieht.
Mit „Raserei“ meint Richter K. die Begründung des Ablehnungsgesuchs.
Nach alledem ist zu begrüßen, daß RA Handschumacher […] abermals ein Beispiel für die Methoden liefert, mit der er nach meiner Ansicht nur den gesetzlichen Richter auszuschalten versucht.
Befangenheitsantrag als Ausschaltungsversuch. Nun ja.
Das Vorbringen des Verteidigers ist allerdings nachvollziehbar, sein Mandant habe vor dem Hintergrund seines allein der Obstruktion und Verschleppung sowie dem Konflikt dienenden Verteidigungsverhaltens in einer Reihe früher in der von mir versehenen Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten anhängig gewesenen Verfahren panische Angst davor, ich würde ihm mal so richtig einen reinwürgen, ihn also nach allen Regeln der Kunst so richtig plattmachen.
Also: Richter K. unterstellt dem Betroffenen mit blumigen Worten, ein panischer Angsthase zu sein. Ok, eine richterliche Stellungnahme kann man so machen; aber dann isse halt Kacke.
Denn der Betroffene sieht auf der Basis des bisherigen Akteninhaltes keinen Weg, mit einer sachbezogenen Einlassung den Tatvorwurf abschütteln zu können, er weiß, daß der bisherige Akteninhalt wohl kaum eine Möglichkeit bietet, dem am 23.9.15 gewonnenen Meßergebnis entgegenzutreten.
Kompetente Strafjuristen werden sie erkennen, die vorweg genommene Beweiswürdigung. Richter K. setzt aber noch einen oben drauf:
Mag jemand vielleicht bei dem am Steuer sitzenden Mann auf den Belegfotos eine gewisse Ähnlichkeit mit dem türkischen Präsidenten Erdogan zu entdecken meinen; dieser war am 23.9.15 aber nicht in Berlin, und warum sollte er mit dem VW von [der Halterin] aus der [*]straße in Neukölln durch die Straßen dieser Stadt fahren.
Ist hier irgend jemand, der zwischen dem Betroffenen und Erdogan (der Präsident) eine Ähnlichkeit entdecken mag?
Noch einmal zur Erinnerung: Das sind Zitate aus einer dienstlichen Erklärung in einem förmlichen Verfahren, nicht im Zusammenhang mit einer Unterhaltung im Bierzelt.
Der Betroffene weiß wahrscheinlich genau, daß er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit auch an seiner Fahrereigenschaft nichts zu rütteln ist.
Noch einmal ein sehr schönes Beispiel für die Beweiswürdigung am heimischen Küchentisch des und durch Richter K.
Diese Furcht eines verängstigten und verunsicherten Mannes, der nun dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht wie bisher als Verteidiger, sondern als Betroffener gegenübersteht, ist ernstzunehmen und zu akzeptieren, mag sie auch nicht mit dem Bild von einem gestandenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger vereinbar sein.
Nein, ich habe mir diesen Satz (wie alle anderen auch) NICHT ausgedacht. Das schreibt Richter K. über einen Betroffenen, der sich bis dato noch gar nicht persönlich zu Wort gemeldet hat.
Es mag nun mit diesen Zitaten sein Bewenden haben, es sind einige Highlights aus der auch um übrigen hell leuchtenden dienstlichen Erklärung.
Das AG Tiergarten schreibt dazu im
Beschluß vom 28.09.2016 (217c AR 90/16):
Allerdings liegt mit der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 5.August 2016 ein Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu rechtfertigen. Zum einen lassen nämlich die Äußerungen in der dienstlichen Stellungnahme – aus Sicht des Betroffenen – befürchten, der abgelehnte Richter gehe nicht unvoreingenommen an die Sache heran
und sei bereits von der Schuld des Betroffenen endgültig überzeugt. Sinngemäß unterstellt der abgelehnte Richter dem Betroffenen und dessen Verteidiger, dass auf Obstruktion und Verschleppung angelegte Verteidigungsverhalten sei nur so zu erklären, da der Betroffene auf der Basis des bisherigen Akteninhalts keinen Weg sehe, den Tatvorwurf mit einer sachbezogenen Einlassung „abschütteln“ zu können. Dies lässt die Überzeugung des abgelehnten Richters erkennen, er teile insoweit die Einschätzung des Betroffenen. Diese Einschätzung legt jedenfalls nahe, dass der abgelehnte Richter davon ausgeht, eine prozessordnungsgemäße Verteidigung könne nicht zum Erfolg führen. Ebenso kommt die Überzeugung des abgelehnten Richters mit der Äußerung zum Ausdruck, der Betroffene wisse wahrscheinlich genau, „dass er auf den bei der Akte befindlichen Belegfotos als Fahrer des Tatfahrzeugs, mit dem ihn seine Frau hat fahren lassen, zu identifizieren und somit an seiner Fahrereigenschaft nicht zu rütteln ist.“ Dies kann aus Sicht des Betroffenen nur so verstanden werden, auch der abgelehnte Richter gehe davon aus, an der Täterschaft des Betroffenen sei nicht zu rütteln. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme des abgelehnten Richters ist demgegenüber nicht geeignet, dass begründete Misstrauen zu beseitigen. Allein die Mitteilung, die Fahrereigenschaft habe für ihn – den erkennenden Richter – bislang nicht festgestanden , reicht insoweit nicht aus.
Dies gilt nun umso mehr, da der abgelehnte Richter sogleich mitteilt, der Verteidiger hier habe hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen jetzt Sicherheit hergestellt.Daneben begründen auch die verbalen Überspitzungen in der dienstlichen Stellungnahme vom 5. August 2016 in der Gesamtschau -aus Sicht des Betroffenen – Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Die Führung des Verfahrens kann nämlich dann einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn die richteilichen Handlungen unangemessen oder völlig unsachlich sind. Den Betroffenen, Rechtsanwalt Hoenig, sinngemäß als „verängstigten und verunsicherten Mann“ darzustellen, dient nur dazu, den Betroffenen herab zusetzten. Dies ist unsachlich und unangemessen und lässt -aus Sicht des Betroffenen- befürchten, die innere Haltung des abgelehnten Richters ihm gegenüber könne die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen. Daneben bedarf es wegen der weiteren verbalen Überspitzungen einer Erörterung nicht.
Das sind unmißverständliche Worte für das Vorgehen eines Richters, der dem lieben Gott auf Knien für den Art. 97 GG danken sollte.
Richter K. und seine unbefangene Veröffentlichung
Die juristischen Print- und Online-Medien sind darauf angewiesen und freuen sich, wenn Ihnen interessante Entscheidungen zu Veröffentlichung übermittelt werden. Die Redaktionen (oder Herr Kollege Burhoff :-) ) bedanken sich dann auch stets beim Einsender artig dafür und drucken dessen Namen unter die Entscheidung ab.
So handhabt das auch das Berliner Anwaltsblatt in seiner September-Ausgabe 9/2016 auf Seite 308:
Es entspricht überhaupt nicht der (eigenen) Erfahrung der Verteidiger unserer Kanzlei und erst Recht nicht der des Kollegen Handschumacher, daß Ablehnungsgesuche gegen Richter K. in „den seltensten Fällen“ erfolgreich sind.
Um so bemerkenswerter ist es, daß Richter K. sich auf diese Weise selbst feiert. Ich gratuliere ihm zu diesem seltenen Erfolg.
Richter K. und das letzte Jahrhundert
In einer Bußgeldsache geht es unter anderem um die Fahreridentität. Das Auto, mit dem der behauptete Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sein soll, ist auf die Ehefrau des Betroffenen zugelassen. Richter K. will nun die Ehefrau des Betroffene dazu befragen, ob ihr Ehemann der Fahrer war; deswegen hat er sie als Zeugin zum Gerichtstermin geladen.
Die Zeugin hat über ihren anwaltlichen Zeugenbeistand darum gebeten, sie wieder abzuladen. Sie werde sich nicht äußern. Das muß sie auch nicht, weil § 52 StPO ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richter K. ist überrascht und will die Zeugin so einfach nicht vom Haken lassen:
In der überschaubaren Welt eines Verkehrsrichters ist es eben schlecht vorstellbar, daß § 1355 BGB seit mehr als 2 Jahrzehnten einen gemeinsamen Ehenamen nicht zwingend vorschreibt. Ich kenne mich zwar auch nicht aus im Ehe- und Familienrecht – aber ich blamiere mich wenigstens nicht mit meiner Unkenntnis.
Nur nebenbei:
Aus der Bußgeldakte geht an drei Stellen hervor, daß bereits der Polizeipräsident die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt hat – Datum der Eheschließung, Standesamt und „Heiratsbuchnummer“, alles drin in der Akte. Man muß sie nur vorurteilsfrei lesen.
To be continued …
Charmeur
Der Mandant hatte sich verspätet. Deswegen konnte ich ihn nicht warnen, daß heute nicht sein Lieblingsrichter K. über ihn richtet. Die Wartezeit nutzend habe ich das gewünschte Ergebnis der Bußgeldsache mit der Richterin vorerörtert, als der Mandant durch die Tür guckte. Ich habe ihn herein gewunken. Völlig entsetzt stellte er sich neben mich vor den Richtertisch:
Siiiiiiiie sind Richterin? Das glaube ich nicht!! Da sind Sie doch viel zu jung zu! Ich glaub’s echt nicht! …
Ich konnte den Mandanten nur schwer daran hindern, weiter zu sprechen. Aber irgendwo hatte er ja Recht. Er, der über 50-jährige gestandene und sympathische Unternehmer, und dort die knapp volljährige (viel älter sah sie wirklich nicht aus) blonde Vertreterin des Volkes.
Das sah die Richterin – nach nur kurzem Erschrecken – genauso. Mit einem Lächeln flötete sie zurück:
Jaha.
Nach Verkündung des Urteils (Verzicht auf das Fahrverbot :-) ) ging der Mandant wieder nach vorn und schob der Richterin seine Karte hin:
Rufen Sie mal an … ich würde mich freuen.
Ich habe den Kerl dann aus dem Saal gejagt. ;-)