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Schlagwort-Archive: Rummel AG
Der Samurai und der Cold Caller – eine Diskussion
Zuerst war es der unerwünschter Werbeanruf. Dem folgte die kostenfreie Abmahnung, dann die Einstweilige Verfügung und ein Blogbeitrag.
Daraufhin gab es wieder eine Abmahnung, diesmal mit Kostenrechnung.
Und nun: Die Stellungnahme des Cold Callers; Herr Ulrich Rummel, Vorstand der Rummel AG, nimmt in einem öffentlichen Kommentar umfassend Stellung zu dem, was bisher geschah.
Gern antworte ich Ihnen in diesem offenen Brief, sehr geehrter Herr Rummel.
Was sind meine Ziele?
Ich kenne Sie nicht persönlich, ich habe auch nichts gegen Ihr Unternehmen. Mir geht es schlicht um die Unterbindung unerwünschter Werbeanrufe. Diesem Ziel bin ich ein Stück näher gekommen. Sie werden mich nicht mehr anrufen. Und diejenigen, die die Beiträge zu Ihrem Cold Call gelesen haben, werden es auch nicht mehr riskieren. Es wird Kollegen geben, die meinen Textbaustein kopieren und einsetzen. Insgesamt wird es weniger werden mit den Cold Calls, da bin ich mich sicher.
Was war oder ist Ihr Ziel, Herr Rummel?
Sie schreiben einen ellenlangen, recht weinerlichen Kommentar, mit dem Sie mein Verhalten als unangemessen kritisieren. Habe ich das richtig verstanden?
Schauen wir uns das doch mal genauer an.
Was habe ich gemacht? Ich habe auf einen Werbeanruf reagiert, wie ich es nach Lektüre von Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen und mithilfe eines kompetenten Kollegen gelernt habe. Mit einer KOSTENLOSEN Abmahnung per eMail, mit der ich Ihnen die Chance gegeben habe, die Sache sofort und kostenneutral zu beenden.
Das hätte alles schön schlank funktionieren können, finde ich.
Wie reagieren Sie?
Sie informieren sich. Wo?
… in vielen Beiträgen im Internet, in „Vertriebsliteratur“ und auch in verbreiteten Magazinen wie „Impulse“ …
Das war Mist. Wo hätten Sie sich besser informieren sollen?
… bei einem langjährigen Kunden […], der sich auf dieses Thema spezialisiert hat …
Richtig! Das wissen Sie aber erst jetzt, NACHDEM Sie (bzw. Ihr Datenschutzbeauftragter und Ass. jur.) mir geschrieben hatten:
Eine Unterlassungserklärung können wir leider nicht unterzeichnen, weil kein Unterlassungsanspruch besteht. Der werbliche Telefonanruf war […] zulässig, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht vorlagen: Da Sie ein „sonstiger Marktteilnehmer“ sind, konnten wir […] von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.
Konnten Sie, ja. Durften aber nicht. Daß das falsch ist, wissen Sie jetzt. Ich wußte es bereits schon vorher. Ist ja nichts Neues und auch kein Geheimwissen.
Wie habe ich reagiert?
Ich hatte keinen Bedarf, mit Ihrem Ass. jur. über ein längst ausdiskutiertes Thema alte Argumente auszutauschen. Statt dessen habe ich den Kollegen Bert Handschumacher beauftragt, mir die Arbeit abzunehmen und dafür zu sorgen, daß Sie sich mal ernsthaft mit der Sache auseinander setzen. Das Produkt ist die Einstweilige Verfügung (pdf). Darüber habe ich parallel in hier im Weblog berichtet.
Dieser Bericht gefiel Ihnen nicht.
Erneut schätzten Sie – diesmal allerdings unverschuldet – die Rechtslage falsch ein und beauftragen die unstreitig (!) „sehr findige Anwältin, Frau RAin Scholz-Recht, von MG&P in Nürnberg„, mir eine Abmahnung zu schicken. Und eine Kostenrechnung:
Zwischenergebnis
Sie verletzten meine Rechte (§§ 823, 1004 BGB); ich schicke Ihnen eine lapidare eMail und bitte Sie, mir verbindlich und ernsthaft zu erklären, daß sich das künftig nicht wiederholt. Und ich nutzte diesen Vorfall für einen Blogbeitrag, um Sie nachhaltig, aber insbesondere auch andere Werbetreibende vorbeugend davon abzuhalten, mir auf die Nerven zu gehen.
Daraufhin schicken sie mir für schlappe 600 Euro eine Abmahnung, weil Sie – nochmal: falsch informiert – meinen, ich dürfe nicht sagen, wie Sie heißen und welche eMails Sie mir schreiben.
Sie haben keinen Grund zum Weinen, sehr geehrter Herr Herr Rummel! Sie haben’s einfach ver…tan.
Was sind die Motive für Ihren Anruf bei uns?
Mir fällt spontan der Begriff „Beglückungsterrorismus“ ein. Sicherlich übertrieben, aber Sie maßen sich an, besser zu wissen, was wir brauchen, als wir selbst. Das ist ein bekanntes Muster des Verhaltens von Spammern und Cold Callern.
Vermutlich war es der Bericht, den ich im September 2013 – also vor über zwei Jahren – mal geschrieben habe, weil ich mich über die DATEV geärgert hatte (Sie müssen wissen: Therapeutisches Bloggen hilft gegen Magengeschwüre!), über den Sie Ihre vermeintliche Legitimation für Ihren Anruf herleiten.
Die Darstellung auf Ihrer Internetseite gab Anlass zur Vermutung, dass Sie selbst Nutzer der Software dieses Mitbewerbers und damit nur begrenzt zufrieden sind. Was liegt also näher, als Sie darüber zur informieren, dass Abhilfe greifbar nahe ist.
Was näher liegt?
Alles, nur keine kalte Akquise via Telefon! Die ist nämlich verboten. Spam via eMail oder Fax auch. Nur Briefpost, die ist zulässig, aber die war Ihnen zu teuer und zu aufwändig. Einfacher ist es zum Telefonhörer zu greifen, meine Assistentin aus ihrer Arbeit zu reißen und zu nerven.
Ihr zweifelhaftes Marketingkonzept
Kommt Ihnen eigentlich nicht der Gedanke, daß ich als Verantwortlicher einer Kanzlei, von deren Erträgen knapp 10 Menschen und deren Familien leben, unsere EDV aufgrund eines Anrufes nicht auf den Kopf stellen werde? Meinen Sie nicht, daß ich vielleicht nicht alt genug sein könnte, selbst zu entscheiden, wie und von wem ich Informationen abrufe? WinMACS ist mir bekannt, entspricht aber nicht unseren Anforderungen. Deswegen haben wir uns bereits im August 2014 für einen anderen Anbieter entschieden, nachdem ich mich sehr intensiv auf dem Markt umgesehen und umgehört habe.
Das wußten Sie natürlich nicht, ja. Weil sie einfach über die Suchmaschinen gegangen sind, nach Kanzleien mit Software-Ärger gesucht und deren Telefonnummern an ein Call Center (?) weiter gegeben haben. Das ist eine Art des Marketings, für das ich Ihnen – zunächst kostenfrei – auf die Finger geklopft habe. Weil es einfach nicht akzeptabel ist.
Und nun?
Wird es teuer. Nicht nur die Kosten, die mich die Unterstützung von Rechtsanwalt Bert Handschumacher gekostet hat, sondern auch die Kosten für das Faß, das Sie nun aufgemacht haben, werden Sie in Ihre Bilanz zu verbuchen haben.
Und wissen Sie was?
Wenn ich jetzt Ihre findige Anwältin, die Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz, Frau Nicola Scholz-Recht, wäre, würde ich Sie für diesen Ihren Kommentar, in dem Sie in aller Öffentlichkeit fast ihr komplettes Rubrum mitteilen, an den nächsten Baum aufknüpfen. Die Kollegin ist aber – seien Sie bloß froh! – kein Kreuzberger Strafverteidiger. Sie äußert sich zwar zurückhaltend, aber (an den von mir bevollmächtigten Anwalt gerichtet) hinreichend deutlich:
Die Honorarrechnung Ihrer Anwältin wird sie erreichen und sie (die Rechnung) wird hoffentlich fürchterlich sein.
Historisches zum Abschluß
Vor vielen Jahren hat sich einmal ein Kollege über mich bei der Rechtsanwaltkammer Berlin beschwert. Ich sei seinem Mandanten gegenüber unsachlich (§ 43 BRAO) aufgetreten. Die Kammer hat es jedoch nicht beanstandet, daß ich ihm mitgeteilt hatte: „Es ist keine gute Idee zu versuchen, einem Samurai auf die Klinge zu scheißen.“
Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.
Die Abmahnung des Cold Callers
So macht man das richtig: Erst nervt man die Leute mit unerwünschter Werbung via Telefonanruf. Und wenn die sich dann in adäquater Form wehren, jault man auf. Ein solches Gebahren ist mir aus langen Jahren bekannt, in denen wir noch selbst die Spammer abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen haben.
Mittlerweile beauftragen wir den Kollegen Bert Handschumacher mit der professionellen Abwehr dieser Nervensägen. Wie auch diesmal, nachdem uns ein Cold Caller eine Anwaltssoftware am Telefon aufschwätzen wollte.
Was bisher geschah, habe ich am 4.12.2015 in einem Beitrag über die Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller zusammen gefaßt. Ein Mitarbeiter der Rummel AG wollte uns WinMACS, eine Anwaltssoftware, … naja … empfehlen, weil er dachte, wir würden sie brauchen und dieser Gedanke rechtfertige es, uns von der Arbeit zu abzuhalten.
Unsere Reaktion …
- Abmahnung
- Einstweilige Verfügung
- Blogbeitrag
… auf diesen rechtswidrigen Eingriff in unseren Kanzleibetrieb gefällt dem Anrufer bzw. dem Anbieter (die Rummel AG) der Anwaltssoft (WinMACS) nicht.
Das ist nachvollziehbar, aber beabsichtigt.
Interessant ist nun die Variante, wie die Rummel AG den Ball aufnimmt: Sie beauftragt ihrerseits eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht aus Nürnberg. Von diesen Kollegen habe ich heute ein „Einschreiben/Rückschein vorab per Telefax“ erhalten. In diesem gut dreiseitigen, handwerklich sauber erstellten Schriftsatz erklärt mir die Kollegin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, was ich nicht machen darf.
Nämlich:
… die von der Gläubigerin [damit ist die cold calling Rummel AG gemeint] an den Schuldner [das bin ich] am 23.11.2015 um 9:50 Uhr gesandte E-Mail und/oder den vom Schuldner gegen die Gläublgerin erwirkten Verfügungsbeschluss des Landgerichtes Berlin vom 27.11.2015, Az.: 150533/15 zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne dabei jeweils alle die Gläubigerin individualisierbar machende Angaben zu schwärzen.
Im Klartext heißt das: Die gewerblich rechtschützende Kollegin vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung eines Gerichtsentscheids, in dem Roß und Reiter benannt werden, sei verboten. Na gut, das ist Zivilrecht, damit kenne ich mich nicht so aus. Interessiert mich eigentlich auch nicht weiter.
Mir kam und kommt es darauf an, auf diesem Weg aufzuzeigen, welche Konsequenzen diese Unverschämtheit, sich anzumaßen, mir unerwünschte Werbung auf’s Auge drücken zu wollen, haben kann.
Die Werbung via Telefon ist extrem belästigend und man kann sich nur selten effektiv dagegen wehren. Ich bin mir aber sehr sicher, zumindest die Geschäftsführung der Rummel AG hat sich spätestens jetzt einmal über die Rechtslage informiert. Und wird zum Schluß gekommen sein: Cold Calls sind unzulässig. Und – als Strafverteidiger bin ich Berufsoptimist – das werden sich bestimmt auch andere Werbetreibende zumindest in Bezug auf unsere Kanzlei merken.
Die Rummel AG hat mich nun aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu hat sie mir über ihre Anwältin eine Frist bis zum 17.12.2015 gegeben. Da bleibt mir ja noch ausreichend Zeit, mich kompetent beraten zu lassen, und dann eine Entscheidung zu treffen.
__
Bild: © clickhero.de / pixelio.de
Einstweilige Verfügung gegen Cold Caller
Während man dem eMail-Spam mit Filtern oder der Löschtaste begegnen kann, sind Telefonrufe zum Zwecke der Werbung schon nerviger. Sie unterbrechen den Arbeitsfluß massiv und nötigen dazu, sich auf den Anrufer statt auf den eigentlichen Job zu konzentrieren.
Unsere Assistentinnen sind recht flott im Identifizieren dieses Telefonterrors. Trotzdem ist es nicht immer einfach, die Nervensägen schnell wieder loszuwerden, solange man die Ebene des menschlichen Miteinanders nicht verlassen möchte. Schlicht das Gespräch durch Auflegen zu beenden führt in nicht seltenen Fällen zum erneuten Anruf des Cold Callers: „Wir sind gerade unterbrochen worden, deswegen rufe ich nochmal an …“
Ein probates Mittel ist aber, den Telefon-Spammer zu unterbrechen und ihn auf den eMail-Weg zu verweisen. Entspricht der Spammer dieser Bitte, bekommt man dann eine schriftliche Nachricht, etwa in der Art:
Das hat den großen Vorteil, daß man die Beweise für den unerwünschten Werbeanruf gleich frei Haus geliefert bekommt. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung spart man der Assistentin dann die Anreise zur Zeugenvernehmung beim Gericht.
Der Rest ist dann auch wieder relativ übersichtlich: Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der erfahrene Anwalt schnell formuliert und zum Landgericht geschickt. Eine der auf den Spam spezialisierte Zivilrechtskammer kennt die Textbausteine bereits und hat dann auch schnell die eigenen Textbausteine zusammengestellt. Die sehen in der Regel ungefähr so aus:
Diese Einstweilige Verfügung wird dem Telefonliebhaber zugestellt und wenige Tage später folgt dann der Kostenfestsetzungsbeschluß auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000 Euro. Das sind dann die Momente, in denen sich der Akquisitör darüber informiert, daß die Werbung durch Telefonanrufe nicht nur unerwünscht, sondern auch teuer sind.