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Was zu viel ist, ist zuviel

Für den Mord in drei Fällen hat es die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gegeben. Zusätzlich hatte das Landgericht Stade die besondere Schwere der Schuld festgestellt und damit eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach frühestens 15 Jahren zumindest erschwert. Statistisch gesehen verlängert sich durch diese Feststellung die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahre auf etwa 23 bis 25 Jahre.

Das schien dem Stader Schwurgericht aber noch nicht auszureichen; die Strafkammer legte noch einen oben drauf und ordnet die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.

Das war dann doch zuviel, entschied nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 2013 (3 StR 330/12).

Es sei im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in etwa 20 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden könne, wenn der Angeklagte dann (immer) noch gefährlich sei. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führe also nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit.

Allein wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellen sollte, daß der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist, könne er mit einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen. Wenn nicht, dann nicht. Also braucht es die Sicherungsverwahrung auch nicht.

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