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Schlagwort-Archive: Untreue
Beschwerden, die man besser nicht eingelegt hätte
Ein illustres Beispiel dafür, dass ein Verteidiger nicht jedes Rechtsmittel nutzen sollte, das ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt, ist dieses Zitat aus dem Beschluss eines Landgerichts:
Dieser Sachverhalt spricht für eine Manipulation der entsprechenden Abrechnungen. Insgesamt war nach kriminalistischer Erfahrung der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsinhaber der „Firma Wilhelm Brause und Bulli Bullmann oHG“ und laut Zeugenaussagen guter Freund des Mitbeschuldigten Gottfried Gluffke deutlich überhöhte Rechnungen für teilweise nicht gelieferte Ware gestellt und den unrechtmäßigen Mehrerlös mit dem Mitbeschuldigten geteilt haben dürfte.
Was war passiert? Dem Beschuldigten wurde eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vorgeworfen. Auf relativ dünner Beweisdecke hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht den vorgefertigten Entwurf eines Durchsuchungsbeschlusses erlassen, den ihm die Staatsanwaltschaft untergeschoben hat. Gefunden wurde eigentlich nichts, mitgenommen hat man trotzdem ziemlich viel – nämlich wie üblich die EDV und die analoge Buchhaltung.
So eine Sicherstellung stört natürlich den Betriebsablauf erheblich. Es gibt aber Möglichkeiten, den Fortgang des Unternehmens zu gewährleisten, außer einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss, verbunden mit einem förmlichen Herausgabeantrag. Images und Kopien hätten es auch getan.
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht eine wunderbare Festschreibung des anfänglich nur schmalen Anfangsverdachts durch das Landgericht. Der Staatsanwalt wird sich dankend freuen über die rechtliche Einordnung des Geschehens, das bis zu der Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts noch in den Sternen stand.
Der letzte Satz des Beschlusses beinhaltet dann auch alles, was ein Staatsanwalt braucht, um die Ermittlungen abschließen und die Anklage schreiben zu können:
Gegen den Beschuldigten besteht zumindest der Anfangsverdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB (a. F.) bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB (n. F.), ggfs. in Tateinheit mit Betrug und mit Beihilfe zur Untreue gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB, der sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur vage Vermutungen stützt.
Es muss nur noch der Begriff „Anfangsverdacht“ gegen den „hinreichenden Tatverdacht“ aus dem § 203 StPO ausgetauscht werden und fertig ist die Verurteilungsprognose …
Vielleicht wäre es eine schlaue Idee gewesen, jemanden mit der Verteidigung zu beauftragen, der sich damit auskennt. Ich versuche jetzt das Feuer auszutreten und schaue, was noch zu retten ist.
Wenn jetzt noch ein Staatsanwalt in dieser Sache unterwegs ist, der die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kennt, und weiß, wie man aus einem Landgerichtsbeschluss Textbausteine für weitere Anträge an den Ermittlungsrichter bastelt, wird es richtig unangenehm.