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Beschuldigtenbelehrung wie anno dunnemals

Ein intensives Aktenstudium liefert immer wieder gern anschauliches Material für einen Blogbeitrag. In einem Aktenpaket, das sich auf mehrere Umzugskartons verteilt, findet sich irgendwo auf Blatt zweitausendirgendwas die folgende „Beschuldigtenbelehrung“. Beschuldigter ist der Vater des mitbeschuldigten Sohnes.

Die Frage nun an die geschätzte fachkundige Leserschaft:
Das sich anschließende Vernehmungsprotokoll – sind die Inhalte verwertbar? Entspricht diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen?

Nur mal so nebenbei:
Es handelt sich um ein hochkarätiges Wirtschaftsstrafverfahren (§§ 299, 300 StGB), was sich zum Zeitpunkt dieser Vernehmung schon über zwei Jahre hinzog. Dies war auch keine spontane Vernehmung, sondern im Gegenteil: Sie wurde von der Staatsanwältin angeordnet, der Beschuldigte ist eine zentrale Figur in dem Verfahren und Ort sowie Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung waren geplant. Trotzdem fertigten die Vernehmungsbeamten das vierseitige Protokoll handschriftlich an, offenbar weil ihnen die Technik – und damit auch die (relativ) rechtssicheren Textbausteine – nicht zur Verfügung standen. Die inhaltliche Qualität der Fragen hingegen war noch nicht einmal so übel.

Schade eigentlich.

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