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Vorladung als Beschuldiger: Was tun?

Noch einmal ein Klassiker: Der Autofahrer bekommt Post vom Herrn Polizeipräsidenten und wundert sich.

Er wird als Beschuldigter vorgeladen, weil ihm eine Straftat zur Last gelegt wird. Eine Nötigung im Straßenverkehr und zwar auf der Autobahn vor mehr als zwei Monaten: Der Autofahrer kann sich an nichts erinnern, was er mit mit diesem Vorwurf in Verbindung bringen könnte.

So sieht das präsidiale Altpapier aus:

Die erste Reaktion des Autofahrers war die goldrichtige: Er liefert seinem Anwalt neues Material für einen Blogbeitrag. Er holt sich anwaltlichen Rat ein.

Der Kundige weiß, dass es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige handeln muss. Eine angebliche Nötigung auf der Autobahn und der Umstand, dass der Autofahrer nicht angehalten wurde … die Fahreridentität dürfte aller Wahrscheinlichkeit also noch nicht feststehen; die Polizei hat den Autofahrer anhand des Kennzeichens ermittelt, er ist der Halter des Fahrzeugs.

Was sonst noch bekannt ist, wird ihm der freundliche Kriminalkommissar – wenn überhaupt – erst reichlich spät mitteilen, wenn der Autofahrer der Vorladung folgen würde. Bis dahin wird der Fahrer dem zweifellos professionellen Ermittler (*OBER*Kommissar) die noch fehlenden Beweismittel geliefert haben.

Deswegen wird der Verteidiger nun an den PolPräs schreiben und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die man sich dann in Ruhe anschauen kann. Danach entscheidet man, welche geschickte Formulierung die sinnvollste ist.

Unter Umständen reicht ein einziger Satz:

… sende ich die Ermittlungsakte mit Dank zurück und beantrage die Einstellung des Verfahrens, weil der Akteninhalt zum Nachweis der dem Autofahrer zur Last gelegten Tat nicht ausreicht.

Mehr muss in vielen Fällen der Kennzeichenanzeigen nicht sein. Jedes weitere Wort wäre eines zuviel.

Die meiste Arbeit hat Verteidiger oft damit, seinem Mandanten auszureden, die Sache klarzustellen: Dass der andere angefangen habe, jener der schlimme Finger und eigentlich alles ganz gewesen sei … All das ist völlig überflüssig:

Solange nicht nachgewiesen ist, wer hinterm Lenker sass, als dieses was-auch-immer stattfand, gibt es keinen überführten Täter einer Straftat, keine Eintragung in’s Fahrerlaubnisregister, keine Geldstrafe und kein Risiko für die Fahrerlaubnis.

Noch Fragen dazu? Hier gibt es alle Antworten.

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